Geht es jetzt eigentlich um den Datenschutz oder das Persönlichkeitsrecht? Die Diskussion gleitet da in zwei völlig unterschiedliche Rechtsgüter ab.
Feldweg-Streuner *erfahr dir die Welt* Ich bin das Schaf im Wolfspelz und möchte niemalsnicht zurück zur Herde. ***********************************************
ZitatDas Veröffentlichen von Fotos anderer Leute ohne Einwilligung ist, von Ausnahmen abgesehen, als Ausfluss des Allgemeinen Persönlichkeitsrechte schon lange unzulässig und unter bestimmten Umständen ist schon das Fotografieren strafbar.
Soweit ich weiß war es bisher so, daß Menschen auf Fotos, die nicht im Vordergrund des Fotos standen, als schmückendes Beiwerk anzusehen waren, ist das denn jetzt immer noch so oder nicht?
ZitatGeht es jetzt eigentlich um den Datenschutz oder das Persönlichkeitsrecht?
Ja.
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ZitatGeht es jetzt eigentlich um den Datenschutz oder das Persönlichkeitsrecht?
Ja.
Nö, es geht ums Abmahnen und um Winkeljuristerei des lieben Mammons wegen! Persönlichkeitsrechte oder Datenschutz ist der Vorwand um sich 'ne goldene Nase als Abmahnanwalt zu verdienen.
Gruß Monti
"In nichts zeigt sich der Mangel an mathematischer Bildung mehr als in einer übertrieben genauen Rechnung." Carl Friedrich Gauß (1777 - 1855) deutscher Mathematiker, Astronom und Physiker ..und wenn der das sagt, dann!!!
Das Bundesdatenschutzgesetz gibt nicht erst seit gestern. Es richtet sich nicht an Privatpersonen und Abmahnanwälte haben damit genau gar nichts zu tun. Und auch die bekannten Regeln, wann Personen als Beiwerk aufgenommen und Fotos veröffentlicht werden dürfen, haben damit nichts zu tun. Auch nicht nach der EU Richtlinie.
Abmahnanwälte/Abmahnvereine gehören trotzdem geteert und gefedert, da hat der Falcone aber sowas von recht!
Gruß Monti
"In nichts zeigt sich der Mangel an mathematischer Bildung mehr als in einer übertrieben genauen Rechnung." Carl Friedrich Gauß (1777 - 1855) deutscher Mathematiker, Astronom und Physiker ..und wenn der das sagt, dann!!!
Also was ich bei diesen verschiedenen Aussagen vermisse ist eine Auskunft über folgende Sachlage: Man ist Hobbyfotograf (ambitioniert - oder auch nicht ) und fotografiert nicht mit dem Zweck Geld damit zu verdienen aber nimmt regelmäßig an Wettbewerben und Ausstellungen teil. Welche Einschränkungen gelten jetzt?
Überall steht dass dieses Gesetz nicht für Hobbyfotografen gilt bzw. das sich für diesen Personenkreis nichts ändert, aber die Bilder werden doch veröffentlicht (Ausstellung oder bei Wettbewerben in einer Publikation). Was nun?
Ich mach nur Datenschutz und Biometrie. Veröffentlichen klärt das Amtsgericht im Einzelfall. Hans-Peters Fall ist aber auch so ein Konstrukt, dass ständig vorkommt, aber wo ich noch nicht gehört hätte, dass mal jemand für bestraft wurde. Da müsste man mal im Archiv Urteile fleddern.
Der Schaden ist ja auch schwer abzuschätzen. Stell dir vor du machst ein Bild in Schwarzburg und im Hintergrund ist der Martin drauf, wie er heimlich raucht. Das gibt Ärger zu Hause (also vielleicht, jetzt nur mal so angenommen) aber wie ist jetzt der Schaden zu beurteilen. Und ob da jetzt ein Staatsanwalt im öffentlichen Interesse ermitteln wird?
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Da geht es ja primär ja nicht um die DSGVO sondern ums Persönlichkeitsrecht.
DSGVO wäre, Du speicherst das Bild, am besten in einer Datenbank die da heißt " schnell verdientes geld mit secrets deiner bekannten" oder "mein Mobbingtagebuch" und reicherst das Ganze noch durch weitere persönliche Leckereien wie Krankenblatt, relegiöse und sexuelle Präferenzen an. Nebenbei mal ein kleiner Wechsel von A-PersDat nach B-PersDat.
Voll durchgestiegen in die Liga der Bösewichte bist du dann, wenn du die Daten auch noch diversen Gesellschaften zur Verwendung verhökerst. Natürlich sagst du dem Martin nix davon. Wozu auch, würde ihn ja nur verunsichern.
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ZitatDa geht es ja primär ja nicht um die DSGVO sondern ums Persönlichkeitsrecht.
DSGVO wäre, du speicherst das Bild
Aber wenn ich ein Bild im Internet veröffentliche, ist es ja schließlich auch irgendwo gespeichert, also würde die DSGVO ja wieder greifen. Und ist es nicht so, daß die DSGVO regelt, daß man sich von jedem, der auf einem gespeicherten Bild zu sehen ist, die Einwilligung holen muß, daß dieses Bild (öffentlich) gespeichert werden kann.
Art 6 (1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: (a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
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