Ich denke, eine Anfrage reicht. Normalerweise beantworten Ministerien so etwas. In deisem Falle könnte aber die Antwort lauten, dass dies über die Länder so entschieden wurde und man gerne eine Anfrage an den Bund-Länder-Fachausschuss stellen werde. Ich bin gespannt.
Ich habe da auch schon angefragt, aber noch keine Antwort erhalten
Eigentlich macht das zurückrudern keinen Sinn. Wie es aktuell bei denen auf der Website beschrieben ist, gab es schon vor 2021. Dann hat man sich explizit mit der Diagonal/Radial Thematik nochmal befasst und hat die Ergänzung erstellt...und jetzt soll diese Ergänzung doch nicht mehr gültig sein? Ich bin gespannt, was die sagen...
Anlässlich eines TÜV-Besuchs mit der anderen Kawa habe ich heute den Prüf-Ing. zur Reifenfrage bei der W angesprochen:
Er (und sein motoradaffiner Kollege) sehen kein Problem: W hat EG-Typgenehmigung, Reifenfabrikatsbindung auszutragen ist nicht erforderlich. Radialreifen wie der Conti CCA/CRA dürfen ohne Eintragung gefahren werden. Diagonalreifen können durch Radial- oder Diagonalgürtelreifen ersetzt werden. Ich hatte ihm die Serviceinfo von Continental (CCA/CRA) und Michelin (Road classic) gezeigt.
So hatte ich das bisher auch immer verstanden. Die Conti-Serviceinfo mitzuführen kann aber nix schaden.
Hallo zusammen, ich habe heute eine Rückmeldung bekommen
Dem Bundesministerium für Verkehr (BMV) ist die Bewertung einzelner Sachverhalte unter anderem aus Gründen der Neutralität und ggf. unvollständiger Informationen nicht möglich. Gemäß § 14 Absatz 3 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien dürfen Rechtsauskünfte, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordern, grundsätzlich nicht erteilt werden.
Es wurde nicht explizit auf die frühere Diagonal/Radial (Sonder-)Regelung eingegangen und man verweist auch auf die Prüfstelle
Damit, denke ich, ist tatsächlich die frühere Zusatzregelung bzgl. Diagonal-/Radialreifen vom Tisch. Man muss Radialreifen eintragen lassen, wenn diese nicht in den Papieren angegeben sind
Ich habe heute auch Nachricht bekommen, auf meine Frage sind sie irgendwie nicht wirklich eingegangen.
Ich hänge mal den Sermon dran, irgendwie verstehe ich das aber so, daß die Bauart egal ist, Hauptsache der Reifen schleift nirgendwo...
Dem Bundesministerium für Verkehr (BMV) ist die Bewertung einzelner Sachverhalte unter anderem aus Gründen der Neutralität und ggf. unvollständiger Informationen nicht möglich. Gemäß § 14 Absatz 3 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien dürfen Rechtsauskünfte, die eine rechtliche
Prüfung des Einzelfalls erfordern, grundsätzlich nicht erteilt werden.
Zu der angesprochenen Thematik können wir Ihnen folgende allgemeine Informationen zur Verfügung stellen:
Die Begutachtung von geänderten Rad-Reifen-Kombinationen an Krafträdern wurde in Deutschland in den vergangenen Jahren nicht vollumfänglich einheitlich gehandhabt. Aus diesem Grund haben Bund und Länder im Jahr 2019 gemeinsam über die Beurteilung von abweichenden Reifenkombinationen an Krafträdern beraten und sich diesbezüglich auf eine künftige gemeinsame Vorgehensweise verständigt, welche am 15.08.2019 im Verkehrsblatt (VkBl. 2019, S. 530) veröffentlicht wurde. Mit der Verlautbarung wird klargestellt, in welchen Fällen eine Änderung der Bereifung möglich ist, ohne dass die Betriebserlaubnis des Kraftrads erlischt, und in welchen Fällen ein entsprechender Nachweis gemäß § 19 Absatz 3 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) erforderlich ist.
Den Inhalt dieses zwischen Bund und Ländern abgestimmten Beurteilungsverfahrens finden Sie wie vorab genannt im Verkehrsblatt oder auch auf der Internetseite des BMV:
Dabei wird grundsätzlich zwischen EU-typgenehmigten Fahrzeugen und Fahrzeugen mit einer z.B. nationalen Einzelgenehmigung unterschieden, die der Genehmigung der Krafträder zugrundeliegenden Prüfungen sind jeweils unterschiedlich.
Krafträder mit EU Typgenehmigung:
Im Rahmen der EU-Typgenehmigung von Krafträdern wird die Montage der Bereifung gemäß Anhang XV der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen bzw. Kapitel 1 Anhang III der vorangegangenen Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen geprüft. Dabei wird überprüft, ob der Bereich, in dem sich die Rad-/Reifenkombination dreht, groß genug ist, dass bei Verwendung der größten zulässigen Reifen- und Felgenbreiten die Bewegung der Rad-/Reifenkombination im Rahmen der Höchst- und Mindestangaben des Fahrzeug- bzw. Reifenherstellers nicht behindert wird. Die Prüfungen werden dabei nicht mit dem eigentlichen Reifen durchgeführt, sondern mit einer Hüllkurve, die die größtmöglichen Reifenabmessungen der jeweiligen Reifengröße repräsentiert; d.h. inkl. aller gemäß Typgenehmigung nach UN-R-75 (Reifentypgenehmigung) zulässiger Toleranzen. Daher ist bei unveränderten EU-typgenehmigten Krafträdern sichergestellt, dass alle nach der UN-Regelung Nr. 75 typgenehmigten Reifen in der für das Kraftrad freigegebenen Größe mit den freigegebenen Parametern verwendet werden können. Wird die im Rahmen der EU-Typgenehmigung geprüfte und freigegebene Bereifung nachträglich geändert, beispielsweise durch die Montage eines breiteren Reifens, ist nicht mehr sichergestellt, dass der Reifenfreiraum noch ausreichend ist. Daher wird bei der Überprüfung einer geänderten Bereifung an Krafträdern insbesondere überprüft, ob der Bereich, in dem sich die Rad-/Reifenkombination dreht, groß genug ist, dass die Bewegung der Rad-/Reifenkombination nicht behindert wird.
Krafträder mit nationaler Genehmigung:
Im Falle einer nationalen Genehmigung, beispielsweise einer nationalen Einzelgenehmigung nach § 21 StVZO wird der Reifenfreiraum des zur Prüfung vorgestellten Fahrzeugs i.d.R. ausschließlich mit der vorgestellten Bereifung geprüft und diese Bereifung in der Genehmigung vermerkt. Wird diese freigegebene Bereifung nachträglich geändert, beispielsweise durch die Montage eines anderen Reifenfabrikats, ist nicht mehr sichergestellt, dass der Reifenfreiraum noch ausreichend ist. Daher ist bei einer Abweichung von der freigegebenen Bereifung stets ein Nachweis nach § 19 Absatz 3 StVZO bzw. eine Begutachtung erforderlich. Kraftradhersteller können für ihre Fahrzeugmodelle eine Erweiterung der Fahrzeuggenehmigung mit zusätzlichen Rad-/Reifenkombinationen beantragen. Reifenhersteller können für Krafträder jedoch keine fahrzeuggenehmigungsrelevanten Freigaben, z. B. für Rad-/Reifenkombinationen, erteilen. Eine durch einen Reifenhersteller selbst ausgestellte Bescheinigung ist kein Nachweis im Sinne des § 19 Abs. 3 StVZO.
Empfehlung:
In solchen Fällen wird empfohlen, sich an eine Technische Prüfstelle oder einen Technischen Dienst zu wenden, um zu prüfen, ob eine eingetragene Reifenfabrikatsbindung durch eine Reifenhüllkurvenprüfung "ausgetragen" werden kann, damit im Anschluss - wie bei Fahrzeugen mit EU-Typgenehmigung - alle
Reifenfabrikate der eingetragenen Größen verwendet werden können.
Dadurch, dass Krafträder heute überwiegend mit einer EU-Typgenehmigung in Verkehr gebracht werden, wurde mit der Regelung für den Großteil der Krafträder eine Erleichterung geschaffen, da für diese Fahrzeuge ausdrücklich keine sogenannte Reifenfabrikatsbindung mehr gilt. Ggf. erforderliche zusätzliche Prüfungen sind jedoch der zugrundeliegenden ursprünglichen Reifenfreiraumprüfung des Kraftrads geschuldet und dienen der Verkehrssicherheit. Gerade bei einspurigen Fahrzeugen können sich Reifenschäden besonders sensibel auswirken und zu einer Gefährdung des Fahrzeugnutzers und anderer Verkehrsteilnehmer führen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Ihr Bürgerservice
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Das ist doch mal eine ausführliche Antwort - wenn sie auch nichts ändert.
Zitat von Maggi im Beitrag #127... Hauptsache der Reifen schleift nirgendwo ...
Nein, Maggi, so ist es leider nicht. Die Bauart (also Radial- oder Diagonalreifen) muss gleich bleiben. Das mit der Freigängigkeit bezieht sich nur auf das beschriebene Prüfverfahren, welches alle EU-geprüften Reifen bestanden haben.
Die Gleichstellung von Radial- und Diagonalreifen findet sich im Text leider nicht (mehr).
Noch mal zusammengefasst für die W: - Alle W haben eine EU-Typgenehmigung. - Bei allen W ist die Reifenbindung weggefallen. - Auf allen W darf man die Reifen mit den Größen 100/90-19 57 H vorne und 130/80-18 66 H hinten fahren, egal von welchem Hersteller und egal, welches Profil. - Man muss nicht zum TÜV und muss auch nichts aus- oder eintragen lassen. - Ist ein R in der Bezeichnung zu finden, wie z.B. beim Conti Attack, darf man diesen Reifen genaugenommen nicht fahren. - Reifen anderer Größen müssen eingetragen werden (z.B. der 120er Heidenau). - Reifenfreigaben der Reifenhersteller haben keine Bedeutung mehr.
Vielleicht trägt meine Erfahrung von heute ja zur allgemeinen Verwirrungsklärung bei: ich war gerade beim TÜV und der nette Prüfer hat mir die Reifenbindung ausgetragen. Das war gar kein Problem und sogar sein eigenes Angebot - da steht jetzt:
KEINE REIFENFABRIKATSBINDUNG. REIFEN PAARWEISE V. SELBEN HERST. GEMÄß ZB1*M.
Auch sonst war der Mann sehr nett und hat mir diverse Dinge eingetragen - u.a. auch einen Flyscreen ohne ABE-Nummer ;)
Zitat von Falcone im Beitrag #128Nein, Maggi, so ist es leider nicht.
Ja, nachdem ich das nochmal gelesen habe, ist es mir auch klar geworden. Diesen Satz hatte ich nicht richtig gelesen: "dass alle nach der UN-Regelung Nr. 75 typgenehmigten Reifen in der für das Kraftrad freigegebenen Größe mit den freigegebenen Parametern verwendet werden können."
Zitat von deep_dark_blue im Beitrag #129Vielleicht trägt meine Erfahrung von heute ja zur allgemeinen Verwirrungsklärung bei: ich war gerade beim TÜV und der nette Prüfer hat mir die Reifenbindung ausgetragen.
Das hättest Du Dir sparen können, ändert nichts an dem oben aufgeführten.
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Zitat von deep_dark_blue im Beitrag #129 ich war gerade beim TÜV und der nette Prüfer hat mir die Reifenbindung ausgetragen. Das war gar kein Problem und sogar sein eigenes Angebot - da steht jetzt:
Ja, leider hat das nur Kosten verursacht...das hätte der Prüfer aber wissen müssen. Ohne die Austragung hättest du alle Reifen gemäß ZB1 verwenden dürfen, selbst eine Mischbereifung Mit deiner Austragung darfst du auch noch alle Reifen gemäß ZB1 verwenden, aber nur paarweise Für die Praxis hat das zwar keinerlei Auswirkung, Mischbereifung würde ich sowieso nicht fahren....aber du kannst noch etwas Kosten sparen, wenn du jetzt nicht zur Zulassungsstelle rennst und das umtragen läßt
Ich habe vor allem ganz viel eintragen lassen - insofern hat das keinerlei Mehrkosten ausgemacht - die Rennleitung wird es freuen, wenn sie es schwarz auf weiss lesen kann und sie muss nicht mehr nach Dunlop Reifen suchen, wo keine sind …
Und ich muss im Falle einer Kontrolle / Beanstandung nicht diskutieren oder Gesetzestexte auswendig dahersagen…
Selbst die Rennleitung weiß inzwischen Bescheid, da muss man (normalerweise) nicht diskutieren...und die es nicht wissen, werden auch nicht nach dem Reifentyp schauen ;-)
Zitat von Ray Lomas im Beitrag #124Mal abwarten, ob da noch was vom BMVI kommt.
Anlässlich eines TÜV-Besuchs mit der anderen Kawa habe ich heute den Prüf-Ing. zur Reifenfrage bei der W angesprochen:
Er (und sein motoradaffiner Kollege) sehen kein Problem: W hat EG-Typgenehmigung, Reifenfabrikatsbindung auszutragen ist nicht erforderlich. Radialreifen wie der Conti CCA/CRA dürfen ohne Eintragung gefahren werden.
Die Conti-Serviceinfo mitzuführen kann aber nix schaden.
Gruß Ray Lomas
Hi Ray, die Serviceinfo von Conti ist von 2023...da stimmte das auch noch...nur jetzt ist die obsolet, leider