Vor den Machenschaften des Mobilfunkanbieters "O²" kann ich nur eindringlich WARNEN!
Das sogenannte "Roaming" ist seit diesem Jahr innerhalb der EU nicht mehr mit Zusatzkosten verbunden, d.h. man kann innerhalb der EU ohne Zusatzkosten wie zu Haus telefonieren. So sollte es zumindest sein, aber nicht bei O², denn die verlangen eine vorherige SMS Benachrichtigung zur "Freischaltung". Braucht es m.W. bei keinem anderen Anbieter! Habe aus Bulgarien mit Deutschland telefoniert und nun eine doppelt so hohe Rechnung vorliegen. Auch ankommende Anrufe berechnete man mir, obwohl in europäischem Telefonnetz eingebucht! Darum kümmert sich wohl auch die Verbraucherzentrale mit einem Gerichtsverfahren gegen diesen miesen Telefonabzocker, denn dies scheint bei "O²" Methode zu sein.
Werde dort nun intervenieren und den bestehenden Vertrag auflösen. War eh immer mit Ärger verbunden, seit sie "base" übernommen haben ist es beständig immer schlechter geworden. Brauch ich nicht, muß ich nicht!
Seltsamerweis' hatte ich im allertiefsten Balkan Netzverbindung, da kann ich bspw. von Frankfurt leider ganz anderes berichten, so von wegen "Erreichbarkeit".
Am besten man braucht den elektronischen Rotz nicht, denn nur Sklaven sind überall erreichbar.
Mit der Bundesnetzagentur stehe ich auch in Kontakt.
ZitatMit der Einführung des Roam-Like-At- Home-Prinzips (RLAH-Prinzip), d.h. der grundsätzlichen Abschaffung der Roamingaufschläge innerhalb der Europäischen Union wird es ab dem 15. Juni 2017 zwei Besonderheiten geben:
Die Mobilfunkanbieter können ihren Endkunden weiterhin Roamingaufschläge in Rechnung stellen, sofern diese vom Roaminganbieter, anhand der von der Europäischen Kommission erlassenen Regelungen, festzulegende Grenze (Fair-Use-Grenze) überschreiten. Mit dieser Maßnahme soll zum einen eine missbräuchliche Nutzung und das Dauer-Roaming (beispielsweise der Kauf einer günstigeren SIM-Karte im Ausland und Nutzung dieser SIM-Karte im Inland oder wenn der Kunde sich dauerhaft im Ausland aufhält, aber einen in seinem und für sein Heimatland abgeschlossenen Vertrag nutzt) unterbunden werden.
Zum anderen können von Mobilfunkbetreibern Aufschläge erhoben werden, wenn diese ihre Kosten zur Bereitstellung regulierter Roamingdienste nachweislich nicht decken können und belegen, dass durch die Bereitstellung von Roamingdiensten zu Inlandspreisen, ihr inländisches Entgeltmodell bedroht ist. Falls ein solcher Nachweis durch einen Mobilfunkanbieter erbracht wurde, können die nationalen Regulierungsbehörden dem entsprechenden Mobilfunkanbieter auf Antrag gestatten, ausnahmsweise zur Kostendeckung entsprechende Roamingaufschläge zunächst über einen Zeitraum von 12 Monaten zu erheben. Pauschale Preiserhöhungen inländischer Preise für Mobilfunkdienste sind nicht Gegenstand eines solchen Verwaltungsverfahrens.
Im Hinblick auf die Nutzung von Roamingdiensten zu inländischen Preisen hat die EU-Kommission am 15.Dezember 2016 Vorschriften über die Anwendung sog. Regelungen einer angemessenen Roamingnutzung und zur Tragfähigkeit der Abschaffung von Roamingaufschlägen veröffentlicht. Vor dem Hintergrund einer angemessenen Roamingnutzung sehen diese Vorschriften unter anderem vor, dass Roaminganbieter von ihren Kunden nach Vertragsschluss Nachweise verlangen können, welche einen gewöhnlichen Aufenthalt oder andere stabile Bindungen zum Heimatnetz (vorliegend Deutschland) belegen.
Sofern der Roaminganbieter nachweisen kann, dass die Regelungen zur angemessenen Roamingnutzung von einem Kunden nicht eingehalten wurden, kann der Roaminganbieter von diesem solange Roamingaufschläge verlangen, bis dieser wieder eine normale Nutzung vorweist. Die vom Mobilfunkanbieter festzulegenden Grenzen einer angemessenen Roamingnutzung müssen in den Verträgen mit den Kunden vereinbart werden.
Darüber hinaus können Mobilfunkanbieter, die Roamingdienste anbieten, bestimmte nationale Tarife mit hohen Datenvolumina (sog. offene Datenpakete) für die Nutzung im europäischen Ausland begrenzen.
Verbraucher, deren Mobilfunkbetreiber von keiner der beiden Möglichkeiten im Rahmen ihrer regulierten Tarife Gebrauch machen, können uneingeschränkt ihren inländischen Tarif auch im Ausland nutzen.
Eine wesentliche Rolle bei der Aufsicht der Einhaltung des RLAH-Prinzips wird ab dem 15. Juni 2017 den nationalen Regulierungsbehörden zukommen. Stand: 14.06.2017
Gruß Monti
Laut Statistik sind 98,56 % der Statistiken erstunken und erlogen!
...es ging in der Firma um ein Bauteil. Mein Kollege benutzte das Wort " Haptik " Das habe ich in meinem ganzen Leben noch nicht gehört und ich kam mir irgendwie total bescheuert vor.
Zitat von Watzmann im Beitrag #5124... Mein Kollege benutzte das Wort " Haptik " Das habe ich in meinem ganzen Leben noch nicht gehört [...] Ich habe natürlich direkt mal nachgeforscht, alles klar.....
Lieber Olaf, das gehört doch in den "Ich-freu-mich-Fred", denn du hast wieder was dazugelernt. Ein Wort nicht zu kennen, ist doch kein Grund, sich bescheuert vorzukommen.
Zitat von 3-Rad im Beitrag #5125Das Wort benutzen die deutschen Autobauer doch schon seit Jahren um damit den Preisunterschied zu den Autos aus dem Rest der Welt zu erklären.
Für mich ein Witz.
Da fahr mal ne Doppelritzellenkung gegen eine APA oder Single Pinion.