Die Schadenskostenersatznummer des Restbetrags gestaltet sich auch als never ending story.
Auf meine Nachfrage hin, erhielt ich heute folgendes Schreiben der HUK vom Anwalt mit seinem Kommentar übersandt:
"Sehr geehrte Damen und Herren, wird der Schaden fiktiv nach Kostenvoranschlag bzw. Gutachten abgerechnet, sind nur die notwendigen Reparaturkosten erstattungsfähig. Sie erhalten hierzu den Prüfbericht des von uns beauftragten Sachverständigen. Falls nach Durchführung der Reparatur höhere Kosten angefallen sind, senden Sie uns bitte die Reparaturrechnung zu. Entgegenkommend verzichten wir in diesem Schadenfall auf die Rückforderung des überzahlten Betrags. Mit freundlichen Grüßen HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg Ihr Schaden-Team"
Auf einmal lautet es so mit mildtätigem Ton am Schluss, nachdem der Großteil der Schadenssumme des von der Versicherung als eingeschätzten Totalschadens überwiesen wurde, eine von mir selbst und durch mich veranlasste Instandsetzung längst stattgefunden hat und es mir freigestellt wurde laut Versicherungsrecht, dem auch die HUK unterliegt, ob und wie ich repariere, bzw. reparieren lasse oder nicht.
Oder sollte ich das Ganze falsch verstanden haben trotz Rücksprache mit dem Anwalt seinerzeit, wie diese Angelegenheit zu verstehen ist?
Auf einmal erlässt mir die HUK gnädig eine Rückforderung und streicht stattdessen den Restbetrag 'lustig und schlau' vom Tisch durch beflissene Sachbearbeiter in ihrer Schadensbearbeitungsstelle.
Und wie sieht der Verkehrsrechtgelehrte MC Anwalt die neue Sachlage? So:
"Die gegnerische Versicherung hat im Rahmen der fiktiven Abrechnung Kürzungen vorgenommen. Dazu hat die Versicherung einen sog. Prüfbericht vorgelegt. Diese Prüfberichte halten vor Gericht regelmäßig nicht stand und die Kürzungen erweisen sich als unberechtigt. Wir haben die Kürzungen entsprechend zurückgewiesen. Es ist aber leider nicht unwahrscheinlich, dass die Versicherung bei den Kürzungen bleibt und dann eine gerichtliche Geltendmachung erforderlich wird.
Danach meint die Versicherung nun auch, dass geringere Kosten, als im Gutachten ausgewiesen sind und dann den Wiederbeschaffungsaufwand auch nicht übersteigen zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes erforderlich waren. Der Umstand, dass sich die Versicherung damit selbst widerspricht, ist leider unerheblich."
Von mir aus sollen sich der Anwalt und die HUK vor Gericht wiedertreffen und per richterlichem Handshake auseinanderdividieren auf Kosten der Versicherung. Den Restbetrag möchte ich gerne noch sehen. Er ist zwar nicht mehr die Welt, aber wenn schon, denn schon. Haben ja sonst nichts zu tun die unterschiedliche Auffassungen Vertreter. Oder etwa nicht und doch?