ZitatWas heißt denn da genau "typgenehmigter Reifen des Herstellers B"
Das bedeutet, dass der Reifen an sich typgenehmigt sein muss. Der Reifen muss also eine Zulassung nach EU-Recht haben, dass man damit auf öffentlichen Straßen fahren darf. "B" steht stellvertretend für einen beliebigen Hersteller. Es hat sich nichts an den Erläuterungen geändert, die ich in der Datenbank gegeben habe.
Noch mal ganz vereinfacht und auf auf die W zugeschnitten erklärt:
Alle Reifen sind ohne Eintragung zulässig, deren Maße mit 100/90-19 57 H bzw. 130/80 66 H identisch sind, egal, von welchem Hersteller. Auch wenn es Radial-Reifen sind - dann taucht in der Bezeichnung noch ein "R" für Radial" auf, also: 100/90-19 R 57 H und 130/80 R 18 66 H. Nun muss man nur noch darauf achten, dass es Schlauchreifen sind, die die Bezeichnung "TT" für "tubetype" tragen. Aber in den Größen gibt es nur Schlauchreifen. Mehr muss man nicht wissen. Und alle anderen Behauptungen sind falsch.
Schlimm finde ich den mangelnden Wissens- und Sachverstand der Prüfer.
Ja, soweit war ich ja inzwischen auch schon, aber wie sieht es mit den Motorrädern ohne EU-Typgenehmigung aus.
Das Problem scheinen auch weniger die Prüfer zu sein, sondern die Vorgaben, die sie von ihrer Prüforganisation bekommen.(s. den Anhang in meinem ersten Post)
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Ich habe hier ja jetzt nur die W behandelt, und die hat immer eine EU-Typgenehmigung.
Für ältere Motorräder steht in dem Gesetzestext: "Bei Fahrzeugen, die nicht EU-typgenehmigt sind (z. B. Genehmigung nach § 20 o. § 21 StVZO) oder an denen relevante Veränderungen, die Einfluss auf die Rad-/Reifen-Eigenschaften bzw. ihren notwendigen Freiraum haben, vorgenommen wurden, wird ein Reifen verwendet, der nicht in der ZB Teil I genannt ist. Beurteilung: Dies ist nicht zulässig. "
Wenn also eine Reifenbindung in der Zulassungsbescheinigung (ZB) eingetragen ist, muss die weiterhin eingehalten werden. Hier müssten also Reifen eines anderen Herstellers auch bei gleicher Größenbezeichnung eingetragen werden. Normalerweise werden Prüforganisationen angehalten, hier genauso wie im EU-Recht zu verfahren. Sonst dürften beispielsweise ein keinem älteren Motorrad LED-Blinker angebaut werden. Insofern verhält sich Norberts Prüfer absolut richtig.
ZitatIch habe hier ja jetzt nur die W behandelt, und die hat immer eine EU-Typgenehmigung.
Nein, meine 99er W hat diese nicht, soweit ich weiß wurden Motorräder erst ab 2000 EU typisiert.
ZitatNormalerweise werden Prüforganisationen angehalten, hier genauso wie im EU-Recht zu verfahren.
Wie lautet denn das EU Recht? Unterscheidet sich das von deutschem Recht und inwiefern?
ZitatInsofern verhält sich Norberts Prüfer absolut richtig.
Verstehe ich nicht, wenn das Motorrad nicht EU-Typisiert ist, dann würde sich der Prüfer doch falsch verhalten, denn es sind ja laut dem was Du zitiert hast nur die eingetragenen Reifen zulässig.
Ehrlich gesagt wundert es mich nicht, daß die Prüfingenieure irgendwie nach Gutsherrenmanier agieren.
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Doch, deine W ist auch EU-typisiert. Jede W ist das. Es ist das "type approval certificate" e4*92/61*0010*00 Das steht auch in deinem Brief auf Seite 4 oder in der Zul.Besch. I unter "K" - und jeder Prüfer kann das Zertifikat einsehen - so er denn will.
Der Unterschied vom EU-Recht zu den alten Zulassungsbestimmungen beträgt mehrere tausend Seiten.
Aber ganz knapp und stark vereinfacht: Fahrzeuge, die eine Betriebserlaubnis nach deutschem Recht erhalten haben, dürfen strenggenommen nur mit Bauteilen ausgerüstet werden, die eine Schlangenlinie als Prüfzeichen tragen. Da aber Schlangenlinie und E-Zeichen auf Bauteilen auch parallel liefen, ist das eigentlich schon deswegen nicht haltbar. Und so sind vor vielen Jahren die Prüfstellen schon angewiesen worden, auch Bauteile mit E-Prüfzeichen an Fahrzeugen mit Betriebserlaubnis zuzulassen - umgekehrt aber nicht.
ZitatEhrlich gesagt wundert es mich nicht, daß die Prüfingenieure irgendwie nach Gutsherrenmanier agieren.
Zumindest bezogen auf die Reifen lasse ich da keine Entschuldigung gelten. Ein Blick in die Zulassungspapiere zeigt, ob das Fahrzeug nach EU-Recht zugelassen ist, und dann müssen nur die Reifendaten übereinstimmen und es ist keine Eintragung oder Freigabe notwendig. Das sollte auch ein Prüfer hinkriegen.
ZitatDas steht auch in deinem Brief auf Seite 4 oder in der Zul.Besch. I unter "K" - und jeder Prüfer kann das Zertifikat einsehen - so er denn will.
Tja und das ist das Problem, bei meiner 99er W steht sowohl im Brief als auch im Schein ein Bindestrich unter K.
Der Koi hat im Brief einen Einleger, eine EU-Konformitätsbescheinigung. Unter K im Schein steht aber auch nur ein Bindestrich und daher ist der Prüfer davon ausgegangen, daß der Koi keine EU Konformitätsbescheinigung hat, warum sollte er dann auf die Suche nach einer gehen? Aber ich hatte dann nochmal angerufen und ihm mitgeteilt, daß der Koin EU-Konform ist, er war aber der Meinung, daß es trotzdem eine Freigabe seitens des Herstellers bedarf und verwies mich auf den Anhang aus meinem ersten Post. Eigentlich könnte ich das auch jetzt auf sich beruhen lassen, die Plakette habe ich ja trotzdem bekommen. Mir geht's jetzt irgendwie ums Prinzip. Daher habe ich ihm nochmal einen Link zur Webseite vom BMDV geschickt, mal sehen was er dazu sagt.
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bei meiner W steht in Zeile K: E4*92/61*0010*01 und das Datum zu K ist: 27.10.1998, Datum der Erstzulassung ist 12.07.1999!
Kann es nicht sein, dass, bei dir Maggi, ein Fehler in der ZB Teil II ist. Vielleicht kannst du, unter Hinweis auf andere ZB, eine Eintragung nachträglich erwirken und damit das möglich Problem umgehen?
Maggi, dann hast du ja keinen Brief und keinen Schein mehr, sondern es ist schon mal auf Zul.Besch. I und II gewechselt worden. Du hast also nicht mehr die ursprünglichen Papiere der Erstzulassung. Beim Neuausstellen ist da wohl ein Fehler unterlaufen. Ich finde es gut, dass du da dran bleibst. Der Prüfer sollte ja doch wissen, was zu tun ist. Künftige Prüflinge werden es dir danken. Ich bin auf seine Reaktion gespannt.
Hier noch mal zum Begriff "typgenehmigt". Im ersten Post hattest du ja angenommen, dass das ein Reifen sein muss, der für einen "Typ", also ein Motorrad, genehmigt sein müsse, und du hattest daraus logischerweise geschlossen, dass dies eine Freigabe sein müsse.
Die Definition "typgenehmigt" ist jedoch: "Eine Typgenehmigung ist eine Erlaubnis zur Herstellung und zum Inverkehrbringen eines Fahrzeuges, einer Maschine oder eines Gerätes in Übereinstimmung mit den für die Herstellung einschlägigen technischen Anforderungen. Sie wird durch eine gesetzlich hierzu bestimmte Behörde erteilt. Mit der Typgenehmigung bestätigt die Genehmigungsbehörde, dass ein in größerer Anzahl hergestellter Typ gleichartiger Fahrzeuge oder Fahrzeugteile den gesetzlichen Mindeststandards an Sicherheit und Umweltverhalten entspricht."
Es bedeutet in unserem Fall: Der Reifen muss für den Straßenverkehr innerhalb der EU zugelassen sein.
Jetzt habe ich nochmal alle meine Fahrzeugbriefe/ZBs durchgeguckt und tatsächlich gab es für die 99er W noch einen Brief in dem die EU-Typgenehmigung drin steht. Bei den ZB I steht aber unter K nichts, es steht aber unter (17) Merkmal zur Betriebserlaubnis "K", was bedeutet, daß "das Fahrzeug durch die EG-Typgenehmigung zugelassen ist und keine Änderungen am Fahrzeug vorgenommen wurden". Im Schein steht das aber nicht, da fehlt der Eintrag bei K und bei 17 steht A (abweichend von der Typgenehmigung sind Veränderungen am FZ vorgenommen wurden, welche in die Fz-Papiere eingetragen wurden.) Es empfiehlt sich wohl, zur nächsten Prüfung Brief und ZB I mitzunehmen.
Und beim Anmelden genau zu schauen, ob alles übertragen wurde.
Der Koi hat noch einen alten Fahrzeugschein, so wie ich das sehe, steht da keine EU-Typisierungsnummer drin.
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