ZitatDu liegst du aber völlig falsch. Das vereinbarte Geld muss man erst einmal bekommen. Und dann "fass mal einem nackten Mann in die Tasche". Unsere Juristen hier können uns sicherlich erklären, wie lange der gutgläubige Verkäufer an den Vertrag gebunden ist und ab wann er dann an einen Dritten verkaufen darf.
Was für ein Schwachsinn.
Was soll das? Du liegst m. E. da völlig falsch und als "Argument" kommt (wieder von dir nur) eine Beleidigung.
Ich werde so nicht antworten, denke mir aber meinen Teil.
Manfred
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EstrellaMax
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21.06.2018 09:01
#62 RE: Wie kann ich "Probefahrttouristen" vermeiden?
Es wäre schon nett, wenn "unsere" Juristen aus der Schmollecker rauskämen und die Rechtslage erläuterten.
Manfred
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Zitat von Mattes-do im Beitrag #63Warum sollten sie
Da hast du die Wahrheit gelassen ausgesprochen. Warum sollte sich hier jemand der großmäuligen Meinungsmehrheit entgegenstellen? Man schweigt, um nicht selbst unter Beschuss zu geraten. Recht hat man nur, wenn es anderen Recht ist.
Manfred
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ich hatte neulich auch so einen mittelverstrahlten probefahrt-astronauten hier. mit dem kradverkaufen habe ich ja eher wenig erfahrungen, deshalb ist meine garage auch völlig überfüllt ;-)
zu verkaufen ist eine 1993er hd fxst nostalgia aus 1. hand in sehr gutem zustand (seinerzeit sind 80 stück dieser limited edition von deutschen händlern verkauft worden) mit einer am sammlerstatus orientierten preisgestaltung. die kommunikation mit dem interessenten vor dem termin zog sich per email u telefon über mehrere tage hin, schliesslich kam er mit seiner sportster angerollert und hat mit mir auf meiner hd vorneweg eine kleine runde auf der zu verkaufenden hd gedreht.
er war nach dem trip enttäuscht über den mangelnden sound der (trotzdem noch illegalen) supertrapp-anlage und hat sich nie mehr gemeldet.
ich habe über die nummer länger nachgedacht und bin zu dem schluss gekommen, dass ich die differenz des wissens / vorwissens zum fraglichen moped und spezifischen aspekten der geräuschemissionsbezogenen rechtslage zwischen dem interessenten und mir komplett außer acht gelassen habe.
oder umgangssprachlich ausgedrückt: im vergleich zu mir mit 30 jahren harley-erfahrung (in den jahren hatten wir ca. 10 verschiedene harleys in der familie) sind die allermeisten interessenten grünschnäbel ohne plan.
vor jahren hatte ich auch mal einen astronauten in münchen, der bodybebuildet mit seiner blondierten freundin und kampfhund zum besichtigungstermin meiner 58er hd kam und erst vor ort realisierte, dass das krad ja ausschliesslich vermittels eines längeren hebels auf der rechten getriebeseite (vulgo: kickstarter) zum leben zu erwecken ist ...
Zitat von EstrellaMax im Beitrag #61[quote="3-Rad"|p8552211][quote]Du liegst du aber völlig falsch. Das vereinbarte Geld muss man erst einmal bekommen. Und dann "fass mal einem nackten Mann in die Tasche". Unsere Juristen hier können uns sicherlich erklären, wie lange der gutgläubige Verkäufer an den Vertrag gebunden ist und ab wann er dann an einen Dritten verkaufen darf.
Dürfen auch Buchhalter antworten?
Vorausgesetzt, es handelt sich um einen Kaufvertrag zwischen Privatpersonen: Wurde für die Zahlung ein bestimmter Termin vertraglich vereinbart, aber nicht eingehalten? Dann befindet sich der Käufer gemäß § 286 BGB in Verzug. Dann muss er nicht nur Verzugszinsen zahlen, sondern auch die Rechtsverfolgungskosten als Verzugsschaden ersetzen. Falls keine Frist vereinbart wurde, dann den Käufer anschreiben und eine Frist setzen. Wird die nicht eingehalten, dann einen Anwalt mit der Durchsetzung der Kaufpreisforderung beauftragen. Der Anwalt wird den Käufer dann außergerichtlich unter Fristsetzung zur Zahlung auffordern und kann dann für den Fall der weiteren Zahlungsverweigerung gerichtliche Schritte einleiten. Die Kosten für die außergerichtliche Zahlungsaufforderung würden ca. 124,- EUR zzgl. MwSt. betragen; diese Kosten hat der Käufer zu ersetzen.
Will man keinen Anwalt einschalten, kann man auch selbst einen Mahnbescheid beantragen. Dies ist über www.online-mahnantrag.de möglich, die Gerichtsgebühr für das Mahnverfahren beträgt 32,- EUR (die ebenfalls der Käufer zu ersetzen hätte). Widerspricht der Käufer dem Mahnbescheid nicht innerhalb von 2 Wochen, kann ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden. Erhebt der Käufer hiergegen ebenfalls keinen Einspruch innerhalb einer 2-Wochen-Frist, hat man einen vollstreckbaren Titel und kann in das Vermögen des Käufers vollstrecken und z.B. eine Gehaltspfändung vornehmen. Da die Forderung aber unbestritten ist, wird der Käufer es wohl nicht so weit kommen lassen und bereits vorher zahlen. Alternativ kann man, wenn der Käufer die gesetzten Fristen zur Zahlung nicht einhält, : - selber vom Vertrag zurücktreten - anderweitig verkaufen und wenn der vorher vereinbarter Verkaufspreis nicht erzielt wird, von dem vorherigen "Käufer" die Zahlung des Differenzbetrages verlangen / einklagen.
So, nun mögen mich die Juristen ergänzen, korrigieren, verbessern...
Ich würd jetzt vor allem mal die Kirche im Dorf lassen. Lohnt es sich denn, wegen sowas jetzt ne Welle zu machen? Das Motorrad ist ja noch da, da kann doch der Kaufvertrag widerrufen werden und gut is. Dann geht das Spiel halt von vorne los. Aber bisher ist doch, außer nem angkratzten nervenkostüm nix passiert. Ich glaub, da ist jemand nur inzwischen etwas dünnhäutig geworden, was ich aber mehr als verstehen kann. Es ist echt kein Spaß, heutzutage etwas zu verkaufen. (Deswegen verkauft meine bessere Hälfte ja auch nur ungern....)
Ich bin zwar kein Jurist, aber EstrellaMax hat wohl Recht. Und Brundi betätigt das ja wohl auch. Ist der Kaufvertrag erst mal unterschrieben (und es liegt kein Ferngeschäft vor) ist er auch bindend. Ich habe vor vielen Jahren mal gutgläubig ein Auto verkauft und nach der Anzahlung auch mitgegeben (ohne Papiere). Der Kaufvertrag war bindend und erst ein Gerichtsurteil hat mich nach etwa einem Jahr wieder da raus gelassen.
Grüße Falcone
EstrellaMax
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21.06.2018 13:24
#74 RE: Wie kann ich "Probefahrttouristen" vermeiden?
______________________________________________ Jeder hat seine eigene "Wahrheit" und eigenen Erfahrungen, die er deutet. Gilt auch für "Zeitzeugen" jeglicher Couleur.
Norbert hatte doch vollkommen Recht, der Käufer will überweisen und dann das Moped abholen, hier geht doch der Verkäufer kein Risiko ein, wenn er nicht überweist, gibt es kein Moped, wenn er überweist aber das Moped nicht abholt, noch besser dann hat der Verkäufer die Kohle und das Moped.
Ein Problem wäre es doch nur, wenn der Verkäufer vor Eingang der ÜW, das Moped hergibt. Dann müsste er auf Grund des Kaufvertrags versuchen die Kohle einzuklagen, hier hat die Brundi ja schon viel brauchbares beigetragen.