Zitat von Falcone@ Teddyboy Die StVO bleibt uns noch eine Weile erhalten - nur die StVZO wird ab 1.4.07 durch die FZV ersetzt. Grüße falcone Ton-Up Boys Hessia - und Schwarzfahrer!
aha...stimmt, des waren 2 paar Stiefel.
hab übrigens dzbgl. nen Fred eröffnet. stay out of these automobiles!
Zitat von claudiaDu wirst langsam frech, mein Lieber. Odre bist Du nur übermütig weil das Wochenende vor der Tür steht???
Jooh, 1.war ich schon immer , 2. auch. Da schenkt man der Frau ein Blümchen, und was passiert, Sie schleudert dir die rosa Wahrheit an den Kopf, hier vor allen Leuten Ich klebe Dir bei passenden Gelegenheit noch ein Pril-Blümchen auf Babe Schau mich auf den Trödelmärkten jetzt um.
Und zu Augenkrebs haben die Ärzte gesagt, Augen zu und durch
Ich Dich auch.
Gruß Wolli "Heute ist die gute, alte Zeit von morgen." Karl Valentin
ALso zu Thema Helm ohne ECE fand ich mal dieses in nem anderen Forum:
"Schutzhelme nur in amtlich genehmigter Bauart? Teilweise wird behauptet, in Deutschland sei jede Kleinigkeit einer gesetzlichen Regelung unterworfen und es bestünde eine kaum noch überschaubare Regelungsdichte. Selbst Fachleute könnten einzelne, eingeschränkte Fachgebiete kaum noch vollständig überblicken, noch weniger sei der "normale" Bürger hierzu in der Lage. In dieser oder ähnlicher Richtung hat sich auch der ehemalige Bundespräsident und Rechtsprofessor Dr. Roman Herzog wiederholt geäußert. Hier ein weiterer Diskussionsbeitrag zum Thema "Regelungsdichte" bzw. "Gesetzesflut":
§ 21a StVO zur Helmpflicht
Nach § 21a Absatz 2 StVO müssen "die Führer von Krafträdern und ihre Beifahrer während der Fahrt amtlich genehmigte Schutzhelme tragen." So weit so gut. Eigentlich eine ganz klare Regelung. Man muß im Prinzip nur noch wissen, was denn ein "amtlich genehmigter" Schutzhelm im Sinne der Vorschrift ist. Die Antwort ist nicht ganz einfach, sie ergibt sich jedenfalls nicht aus der StVO. Der versierte Bürger/ Motorradfahrer (m/w) wird jedoch interessiert nachforschen und dann alsbald auf die Verwaltungsvorschrift zu § 21a StVO stoßen. Die Verwaltungsvorschrift zu § 21a Absatz 2 StVO lautet wörtlich:
"Amtlich genehmigt sind Schutzhelme, die entsprechend der ECE-Regelung Nr. 22 (BGBl. 1984 II S. 746, mit weiteren Änderungen) gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem nach der ECE-Regelung Nr. 22 vorgeschriebenen Genehmigungskennzeichen gekennzeichnet sind."
Jetzt muß man sich also nur noch das Bundesgesetzblatt, Teil II aus dem Jahr 1984 besorgen und dort auf Seite 746 nachschauen, wie die erwähnte ECE-Regelung Nr. 22 und das entsprechende Genehmigungskennzeichen aussehen. Also wird eben mal im Bundesgesetzblatt des Jahres 1984 an passender Stelle nachgesehen. Dort findet sich die gesuchte Rechtsvorschrift mit der eingängigen Bezeichnung
"Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 22 für die Genehmigung von Schutzhelmen für Kraftradfahrer nach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseiteige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zur Regelung Nr. 22)".
In der gesuchten Verordnung vom 7. August 1984 stößt man dann sogleich auf den Wortlaut des § 1:
"Die nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene Regelung Nr. 22 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Schutzhelme für Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und Mopeds wird in Kraft gesetzt. Der Wortlaut sowie die Anhänge der Regelung werden nachstehend veröffentlicht."
Die eigentlich interessierende Regelung Nr. 22 ist leider im Bundesgesetzblatt nicht "nachstehend veröffentlicht", wie es in § 1 der Verordnung heißt. Der Interessierte erfährt aber aus der im Bundesgesetzblatt enthaltenen Fußnote zu § 1 der Verordnung immerhin, dass die Regelung 22 mit Anhängen als Anlageband zu "dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben" wird. Na gut, man besorgt sich also dann noch den Anlageband zum Bundesgesetzblatt 1984. Falls man Abonnent des Bundesgesetzblattes Teil II ist, wird einem der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt. Dies ergibt sich ebenfalls aus der soeben erwähnten Fußnote zu § 1 der Verordnung. Nicht wenig staunen wird derjenige, der - auf welchem Weg auch immer - die Regelung Nr. 22 tatsächlich irgendwann zu sehen bekommt. Dort wird im einzelnen bestimmt, wie Schutzhelme nach der Regelung Nr. 22 zu bauen, zu prüfen und zu genehmigen sind. Es gibt Regelungen zu der Anzahl der vorzunehmenden Schlagprüfungen, zu den Punkten, an denen die Schlagprüfungen am Helm vorzunehmen sind, zur Reihenfolge der getesteten Stellen, zu Schnittebenen, zu Aufschlagpunkten, zu Bezugsebenen, zum Toleranzradius usw., und so fort.
Nachdem man sich also irgendwie mit dem Inhalt der ECE-Regelung Nr. 22 vertraut gemacht hat, weiß man, was ein "amtlich genehmigter Schutzhelm" im Sinne des § 21a Absatz 2 StVO ist. Vielleicht ist man ja bei der Recherche auch auf die "Zweite Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (2. Ausnahmeverordnung zur StVO)" vom 19. März 1990 gestoßen (BGBl. I 1990, S. 550). Deren § 1 lautet klar und deutlich:
"Abweichend von § 21a Absatz 2 und § 54 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 S. 38), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. November 1989 (BGBl. I S. 1976) geändert worden ist, dürfen Kraftrad-Schutzhelme, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, bis zum 31. Dezember 1992 verwendet werden."
Wir wissen jetzt also, dass bis zum 31. Dezember 1992 auch Schutzhelme verwendet werden durften, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt waren. Und weil wir so genau recherchiert haben, stoßen wir jetzt zur Belohnung auch noch auf die "Erste Verordnung zur Änderung der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO" vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2481). Deren Artikel 1 bestimmt, dass in § 1 der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 19. März 1990 die Worte "bis zum 31. Dezember 1992" gestrichen werden.
Dies bedeutet im Klartext, dass auch nach dem 31. Dezember 1992, bis zum heutigen Tag, Schutzhelme verwendet werden dürfen, die abweichend von § 21a Absatz 2 StVO nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind. Anders ausgedrückt: Obwohl nach § 21a Absatz 2 StVO amtlich genehmigte Schutzhelme getragen werden müssen, können ebensogut Schutzhelme getragen werden, die nicht amtlich genehmigt sind.
Übrigens: Die Helmpflicht des § 21a Absatz 2 StVO gilt auch für Mofafahrer, nicht jedoch für Fahrer von "Leichtmofas". Was ein "Leichtmofa" ist, ergibt sich zwanglos aus der Anlage zu § 1 der "Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (Leichtmofa-Ausnahmeverordnung)" vom 26. März 1993 (BGBl. I S. 394)."
Alle Klarheiten beseitigt!? :-)
Werner
Ich denke also bin ich. Aber denke ich wirklich weil ich bin oder bin ich, weil ich denke.
Das kann ich ab. Mich kann nichts schütteln, äh erschüttern. Gegen Schuh- und Handtaschenläden bin ich immun. Bin mit allen weltlichen Dingen vertraut und denke nur positiv
Gruß Wolli "Heute ist die gute, alte Zeit von morgen." Karl Valentin
Zitat von judith78stimmt, und diabetes ist kein zuckerschlecken...
Ich möchte dies bitte so verstanden wissen: http://mahopa.de/murks/augenkrebs-bilder.html und nicht als Krankheit im med.Sinne. Falls ich damit jemand zu nahe getreten bin, bitte ich dies zu entschuldigen. Wolli
ja hast schon recht... darüber macht man keine witze.. hat sich halt angeboten... *schäm*
Mal wieder zum Thema Helm ! ihn hier gibt es übrigens wieder.....
. habe noch mehr Helm-Fotos auf der Intermot gemacht aber mehr so die Mädchen-Helme mit Plüsch und co.... hier kann übrigens das Innenfutter je nach Anlaß gewechselt werden.... Diese Marke hat Louis nächstes Jahr im Programm !
. . Gruß Hobby
Je älter ich werde um so schneller war ich früher...