Hübsche Konstruktion, die zu beurteilen ich ohne vertiefendes Einlesen in die exakten Vorschriften aus dem Stand nicht wagen würde. Aber nehmen wir mal an, das wäre legal, auf wieviele Fälle der heute herumgurkenden Hot Rods oder tifergelegten Bastelkäfer würde das zutreffen?
Da wäre es sicher einfacher, diese Prüfung per Hinweis den Behörden zu überlassen, wie eingangs beschrieben.
Übrigens hätte der Hot Rod des Anstoßes dabei keine Chance, vergl. die innenbelüftete Scheibenbremse.
ne? auf die konstruktion bin ich auch richtig stolz.
kurz: ein originalbelassener fuenfzigjaehriger hotrod haette keine chance auf zulassung als oldtimer, wenn er unter einsatz damals neuer technik auf der basis eines siebzigjaehrigen fahrzeugs durchgefuehrt worden ist.
Zitat das heisst, wenn ich einen hotrodder kaufe, der in den 50er jahren auf der basis eines 30er jahre fahrzeugs aufgebaut wurde und sich nachweislich heute noch im zustand des 50er jahre umbaus befindet, so kann ich ihn nicht als oldtimer mit einem h-kennzeichen zulassen, richtig?
Nein das ist falsch. Den könnte man problemlos heute mit H-Kennzeichen zulassen. Alle Änderungen, die auch die 30 Jahre-Grenze überschritten haben, sind zulässig. Sind also die innenbelüfteten Scheibenbremsen aus einem Fahrzeug, das es vor 1984 schon gegeben hat, so könnte besagter Rodder durchaus H-Kennzeichen-fähig sein. (StVZO § 21, Abs. 1, Punkt 3) Den Beweis hat der Fahrzeugbesitzer zu führen, was bei Rods aber ziemlich problemlos ist, denn die GHRA hat hier ausserordentlich umfangreiches Material gesammelt.
daß nachzuweisen ist, daß der Umbau mit den Altteilen entweder auch schon vor über 30 Jahren gemacht wurde, oder vor 30 Jahren zeittypisch war? Ich denke, daß es nicht ausreichend wäre, einfach "irgendwelche" Teile einzubauen, Hauptsache, 30 Jahre alt.
Zu Deiner Gesetzestextangabe, irgendwas stimmt da nicht. Hier der § 21 StVZO:
§ 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
(1) Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, so hat der Verfügungsberechtigte die Betriebserlaubnis bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu beantragen. Mit dem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr vorzulegen. Das Gutachten muss die technische Beschreibung des Fahrzeugs in dem Umfang enthalten, der für die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II erforderlich ist. Dem Gutachten ist eine Anlage beizufügen, in der die technischen Vorschriften angegeben sind, auf deren Grundlage dem Fahrzeug eine Betriebserlaubnis erteilt werden kann. In den Fällen des § 19 Absatz 2 sind in dieser Anlage zusätzlich die Änderungen darzustellen, die zum Erlöschen der früheren Betriebserlaubnis geführt haben. In dem Gutachten bescheinigt die oder der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr, dass sie oder er das Fahrzeug im Gutachten richtig beschrieben hat und dass das Fahrzeug gemäß § 19 Absatz 1 vorschriftsmäßig ist; die Angaben aus dem Gutachten überträgt die Genehmigungsbehörde in die Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorgesehen, in die Zulassungsbescheinigung Teil II.
(1a) Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verordnung oder eine Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vor, ist eine Begutachtung nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach § 19 Absatz 2 erloschen ist.
(2) Für die im Gutachten zusammengefassten Ergebnisse müssen Prüfprotokolle vorliegen, aus denen hervorgeht, dass die notwendigen Prüfungen durchgeführt und die geforderten Ergebnisse erreicht wurden. Auf Anforderung sind die Prüfprotokolle der Genehmigungs- oder der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Aufbewahrungsfrist für die Gutachten und Prüfprotokolle beträgt zehn Jahre.
(3) Der Leiter der Technischen Prüfstelle ist für die Sicherstellung der gleichmäßigen Qualität aller Tätigkeiten des befugten Personenkreises verantwortlich. Er hat der zuständigen Aufsichtsbehörde jährlich sowie zusätzlich auf konkrete Anforderung hin einen Qualitätssicherungsbericht vorzulegen. Der Bericht muss in transparenter Form Aufschluss über die durchgeführten Qualitätskontrollen und die eingeleiteten Qualitätsmaßnahmen geben, sofern diese aufgrund eines Verstoßes erforderlich waren. Der Leiter der Technischen Prüfstelle hat sicherzustellen, dass fehlerhafte Begutachtungen aufgrund derer ein Fahrzeug in Verkehr gebracht wurde oder werden soll, von dem ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht, nach Feststellung unverzüglich der zuständigen Genehmigungsbehörde und der zuständigen Aufsichtsbehörde gemeldet werden.
(4) Bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen ist der Behörde mit dem Antrag eine Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen. Wenn diese noch nicht vorhanden ist, ist nach § 12 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird.
(5) Ist für die Erteilung einer Genehmigung für Fahrzeuge zusätzlich die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 erforderlich, hat die begutachtende Stelle diese im Gutachten zu benennen und stichhaltig zu begründen.
(6) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 bedarf es für Fahrzeuge, die für die Bundeswehr zugelassen werden, nicht der Vorlage einer Zulassungsbescheinigung Teil II, wenn ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr eine Datenbestätigung entsprechend Muster 2d ausgestellt hat.
Absatz 1 Satz 3 ist da irgendwie nicht zielführend oder wenn, dann als Generalvollmacht für den Gutachter. Allerdings fehlt die Querverbindung zur Zulassung mit H Kennzeichen.
Sorry, Zephyr, Tippfehler (die alten Paragrafen sind halt noch im Kopf). § 23 muss es heißen, und da steht: Änderungen, die nachweislich innerhalb der ersten 10 Jahre nach Erstzulassung oder ggf. Herstellungsdatum erfolgt sind oder hätten erfolgen können, sowie Änderungen innerhalb der Fz-Baureihe sind zulässig. Nicht zeitgenössische Änderungen, die nachweislich vor mindestens 30 Jahren durchgeführt wurden, sind auch zul.
Es hängt also nur am Nachweis, dass nicht nachträglich (aktuell) umgerüstet wurde. Und da kann man ja etwas tricksen. Defacto reicht es dem TÜV auch, wenn man anhand von Fotos nachweist, dass es damals so was tatsächlich schon gegeben hat.
Der Gesetzestext in der jüngsten Form vom 1.5.2014 lautet:
§23 Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer
Zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im Sinne des § 2 Nummer 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs erforderlich. Die Begutachtung ist nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen. Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen, es sei denn, dass mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 erstellt wird. Für das Erteilen der Prüfplakette gilt § 29 Absatz 3.
Bezieht sich Dein Zitat vielleicht auf die Begutachtungsrichtlinien der Länder?
Hier habe ich noch den Anforderungskatalog des TÜV SÜD für Oldtimerabnahmen gefunden. Unter Voraussetzungen Punkt 4 geht es auch um Hot Rods. Schlechte Karten bei scharfen Kanten, modernen Bremsen und jungen Motoren. Um Pewe`s Kollege sollte wegen des Motors auch lieber die Haube geschlossen halten.
Zitat Bezieht sich Dein Zitat vielleicht auf die Begutachtungsrichtlinien der Länder?
Nein, das ist ganz aktuell : StVZO §23, Anforderungungskatalog, Absatz 1, Punkt 3
Begutachtungsrichtlininen der Länder gibt es nicht mehr, die sind durch die Neufassung des §23 bundeseinheitllich geworden. Kein Spielraum mehr für die Länder. Zumindest ist das so gedacht
Zitat Hier habe ich noch den Anforderungskatalog des TÜV SÜD für Oldtimerabnahmen gefunden.
Da steht:
"Anerkennungsfähige Umbauten müssen in den ersten 10 Jahren der Zulassung erfolgt sein (Abmeldezeiträume unterbrechen diese Zehnjahresfrist nicht), d.h. sie müssen mindestens 20 Jahre alt sein. Sogenannte „Hot-Rod“-Fahrzeuge werden grundsätzlich nicht anerkannt, es sei denn, der Umbau erfolgte vor mehr als 20 Jahren. Ausnahmen sind in den Fällen möglich, in denen im Anforderungskatalog ausdrücklich ein anderer Sachverhalt aufgeführt wird. Die Fahrzeuge und deren Umbauten müssen immer den Vorschriften der StVZO genügen. Z.B. sind scharfkantige Originalteile trotz Originalität nicht zulassungsfähig."
Das ist insofern sehr interessant, weil hier der originale Wortlaut (siehe oben) dramatisch verfälscht wurde und der Eindruck entsteht, das sei rechtens. Oder es ist immer noch eine alte TÜV-Fassung, darauf deuten die 20 Jahre hin, die ja inzwischen kein Kriterium mehr sind. Im Gesetzestext wurde zudem nie explizit auf Hot Rods eingegangen.