Zu beachten ist die 3. DurchführungsVO zur DWeihBVO und in öffentlichen Gebäuden die jeweiligen Verwaltungsvorschriften der Länder zur 3. DurchführungsVO zur DWEIHBVO.
Ich hab grad mal wieder nette Post auf dem Tisch. Der Bürger wohnt im "besetzten Wirtschaftsgebiet Schleswig-Holstein". Und in seinen AllGemeinen umgangsBedingungen heißt es, dass bei "zeitlicher oder körperlicher, Ausübung von Zwang oder Schadenszufügung aller Art, eine Entschädigungsgebühr von 10.000 Euro, 31,1 Unzen Gold oder 1934,4 Unzen Silber erhoben wird.
Da hat er mir den vorletzten Arbeitstag des Jahres tatsächlich versüßt. Dann schick ich ihm den Gerichtsvollzieher auch erst im neuen Jahr!
Fußball untermalt von Weihnachtsgedudel! Höchststrafenradio! Das ist bestimmt völkerrechtlich geächtet und als Foltermethode angesehen!
Gruß Monti
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