Ich hatte vor vielen Jahren auch mal so ein nettes Erlebnis: Zwischen Wolfenbüttel und Stöckheim gibt es eine schnurgerade Straße, die - zumindest damals - auf 50 km/h begrenzt war. Schon am späten Abend fuhr ich mit der Falcone da lang - und natürlich schon deutlich schneller als 50. Da überholte mich ein von mir unbemerktes Polizeiauto und die Kelle wurde herausgehalten. Es folgte die unvermeidliche Ansprache, geführt durch den jüngeren Polizisten. Der ältere schickte diesen dann zum Streifenwagen, um zu prüfen, ob ich auf der Fahndungsliste stünde - oder ähnliches. Als der außer Hörweite war, fragte er mich ganz schnell und sehr interessiert nach der Falcone aus. Als der jüngere wieder vom Auto zurück kam, hieß es nur: "Und nun fahren Sie weiter, aber nun bitte innerhalb erlaubter Grenzen! Und das, was sie jetzt an Geld gespart haben, verwenden Sie dazu, ihren Freunden mal einen auszugeben."
Zitat von Falcone im Beitrag #31" Und das, was sie jetzt an Geld gespart haben, verwenden Sie dazu, ihren Freunden mal einen auszugeben."
Und? Haste?
Gruß Hans-Peter Ohne Musik ist die Zeit nur eine Ansammlung von langweiligen Abgabefristen oder Terminen, an denen Rechnungen bezahlt werden müssen. Frank Zappa
Gruß Hans-Peter Ohne Musik ist die Zeit nur eine Ansammlung von langweiligen Abgabefristen oder Terminen, an denen Rechnungen bezahlt werden müssen. Frank Zappa
Aber für mich geht das meiste am Thema vorbei. Fakt ist wohl, dass was wir "just for fun" wohl öfter machen strafwürdig ist (egal ob Polizisten meist ganz nett und ... sind), die Frage die daraus für mich resultiert ist, gibt es eine Standard Antwort die safe ist.
"habe ein Ziel, Rest möchte ich nicht offenbaren", (geht die Exekutive auch auch nichts an) "werde in der bei der Geliebten erwartet", (egal wie abgelegen das Ziel scheint) "bin im Auftrag des Herrn unterwegs" (Universal Antwort)
nicht zielführend ist ja wohl "fahre nur spazieren".
Meine Erfahrung ist dabei, dass man den Ordnungshütern nicht ansieht wie Sie drauf sind, egal ob jung o. erfahren, w. oder m., mit Rennmaschine oder W.. unterwegs.
ZitatFakt ist wohl, dass was wir "just for fun" wohl öfter machen strafwürdig ist
Nein, das ist eben nicht Fakt und falsch. Wie schon geschrieben. Es sei denn, du fährst sinnfrei in Ortschaften um den Häuserblock und nervst die Anwohner.
Zitat von decet im Beitrag #44Ich fasse mal zusammen: Man habe immer eine plausible Begründung der Fahrt bereit, sei es innerhalb oder außerhalb einer geschlossenen Ortschaft.
Innerhalb: Brötchen holen (Sonn- und Feiertags sowie Nachts siehe "Außerhalb") Außerhalb: Jemanden besuchen.
Muß ja nicht wahr sein.
Wenn ich dem folge, was Falcone geschrieben hat, dann wäre diese Zusammenfassung falsch.
Soweit ich das verstanden habe, ist es nicht erlaubt innerhalb geschlossener Ortschaften sinnfrei rumzufahren, außerhalb interessiert das nicht.
Das würde sich auch aus dem von Falcone zitierten §30 Stvo ergeben:
§ 30 Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot
(1) 1Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. 2Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. 3Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn Andere dadurch belästigt werden.
(2) Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedürfen der Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stören können.
(3) 1An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden. 2Das Verbot gilt nicht für 1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km, 1a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr), 2. die Beförderung von a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, d) leicht verderblichem Obst und Gemüse, 3. die Beförderung von Material der Kategorie 1 nach Artikel 8 und Material der Kategorie 2 nach Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1; L 348 vom 4.12.2014, S. 31), 4. den Einsatz von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen im Falle eines Unfalles oder eines sonstigen Notfalles, 5. den Transport von lebenden Bienen, 6. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach den Nummern 2 bis 5 stehen, 7. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden, wobei der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen ist, 8. die Bundeswehr sowie die von ihr beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen im Falle militärischer Erfordernisse, 9. die Truppen der Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und weiterer verbündeter Streitkräfte sowie die von den jeweiligen Truppen beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen im Falle militärischer Erfordernisse.
(4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind
Neujahr;
Karfreitag;
Ostermontag;
Tag der Arbeit (1. Mai);
Christi Himmelfahrt;
Pfingstmontag;
Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland;
Tag der deutschen Einheit (3. Oktober);
Reformationstag (31. Oktober) in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen;
Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland;
1. und 2. Weihnachtstag.
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