Lustig ist auch das die Bilder die man jetzt in den Medien sieht so fotografiert sind als hätte das ein siebenjähriger gemacht... an solchen Sachen erkennt man dann wie professionell da ran gegangen wird !!
. . Gruß Hobby
der mit drei W-Treffen im europäischen Ausland....
Zitat Lustig ist auch das die Bilder die man jetzt in den Medien sieht so fotografiert sind als hätte das ein siebenjähriger gemacht... an solchen Sachen erkennt man dann wie professionell da ran gegangen wird !!
ein siebenjahriger, oder eben ein pressefotograf, der als einzige arbeitsvorlage die projektionen auf der leinwand bei der presseerklaerung hat
Gut unterrichteten Kreisen zufolge soll es sich hierbei um K. Kujaus letzte Arbeit handeln.
Habe es ehrlich bedauert, dass dieser Mann so früh von uns gegengen ist. Schließlich gab er zu den schönsten Hoffnungen Anlass ... .
Es war zwar ein ganz klein wenig recht kriminell, was er gemacht hat, aber den STERN und die ganze aufgeblasene Kunstszene derart vorzuführen - das muss ihm erst einmal einer nachmachen!
Da hat doch jetzt ein Schweinchenschlauer angeregt, dem Gurlitt Straffreiheit wegen seiner möglichen Steuerhinterziehung anzubieten ,wenn er seinen Eigentumsanspruch aufgibt .
Lächerlich in Reinform. Will man denn alten Mann für blöd verkaufen? Sowas (Verfahrenseinstellung im Vorfeld) macht man doch nur, wenn man nichts in der Hand hat.
An dessen Stelle würde ich NICHTS hergeben und für den Fall meines Ablebens während des Streites lieber eine Zerstörung der Bilder testamentarisch verfügen, bevor ich mich solchen Machenschaften fügen würde.
Was soll denn passieren?
Erbschaftssteuerhinterziehung 1955? Vielleicht verjährt? Private Verkäufe aus einer Sammlunng, unterliegen solche Gelegenheitsverkäufe überhaupt der Einkommensteuer? Dünnes Eis.
Und selbst, wenn man Steuervergehn nachweist: Na und? Zwei, drei Bilder verkauft, Steuer (auf Niveau von 19xx) nachgezahlt, Rest dann im Privatbesitz. Der Umgang damit ist frei, nun kann man Staat und Kunstfreunde in Geiselhaft nehmen, wenn die Werke erhalten bleiben sollen ...
Ach ja, die nicht gemeldete Wohnung: Skandal sowas, da muß schonungslos ermittelt werden !
C4 (der sich freut, daß verloren geglaubte Werke überlebt haben, was wichtiger ist, als die ewige Kollektivschuldfrage...)
Zitat von Muck im Beitrag #39Sie können ihn wegen Schmuggels drankriegen. Falls er, wies ausschaut, die Bilder in die Schweiz gebracht und dort verkauft hat.
....was angesichts dieser Eulenspiegeljustiz das Vernünftigste gwesn wär
Zitat An dessen Stelle würde ich NICHTS hergeben und für den Fall meines Ablebens während des Streites lieber eine Zerstörung der Bilder testamentarisch verfügen, bevor ich mich solchen Machenschaften fügen würde.
die öffentliche Verbrennung der Bilder wenn es zu dem Fall kommt würde arte oder 3sat garantiert nicht zeigen.... habe mir heute übrigens mal den Spiegel gekauft um zu lesen was der gute Mann so spricht !!
. . Gruß Hobby
der mit drei W-Treffen im europäischen Ausland....
Die „Kunstsammlung“ Gurlitt wirft für mich eine interessante Frage zum Thema Eigentum und Verjährung auf. Laut ARD Bericht soll der bayrische Justiz Minister gesagt haben, dass die Vorgänge hinsichtlich der Besitzübertragung der Kunstwerke an Herrn Gurlitt soweit zurück lägen, dass sie alle verjährt wären, somit sei keine Handhabung vorhanden.
Vorneweg: in Deutschland ist die Verjährungsfrist für Straftaten, die nicht mit lebenslanger Haft geahndet werden, bei maximal 20 Jahren (StGB 78f).
Man stelle sich vor ein junger Mann von 20Jahren bricht in eine Villa ein und entwendet wertvolle Gegenstände, die eindeutig bestimmbar sind, wie zum Beispiel eine wertvolle Sammlung von Münzen, oder ein Kunstwerk. Die Tat wird nicht aufgeklärt.
Nach 25 Jahren, die Tat ist also verjährt, kommt sie ans Tageslicht. Ich hatte angenommen, und dies entspricht meinem Rechtsverständnis, dass der Täter, inzwischen 45 Jahre alt, straffrei davon kommt, aber nicht dass er die entwendeten Gegenstände behalten dürfe, und auch noch von der Veräußerung profitieren könne. Was hier aber seitens es Justizministers propagiert wird, ist, dass mit der Verjährungsfrist, auch der Gegenstand oder die Gegenstände in das rechtmäßige Eigentum des Täters übergegangen ist. Eine recht interessante Konsequenz, würde ich denken.
Nur noch nebenbei: Im Gegensatz zu dem Eigentum, dass unter dem NS Regime den Eigentümer gewechselt hat, wurden Grundstücke, die unter der DDR Regierung verstaatlicht wurden, an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Erben zurückgegeben. Das, obwohl unter dem DDR Recht die Enteignung rechtmäßig war, genauso wie unter dem NS Recht die zwangsmäßige Übereignung der Kunstwerke. Honi soit qui mal y pense
Photographiert wird auf Film, alles andere ist bloß digital. Mitglied VfDKV
Zephyr
(
gelöscht
)
Beiträge:
19.11.2013 13:35
#44 RE: Sammlun Gurlitt und die Frage des Eigentums
Straftaten sind nach 30 Jahren spätestens verjährt (außer Mord). Die Bilder aber sind weit früher in den Besitz von Gurlitt gekommen. Dafür und auch für eine mögliche Hinterziehung der Erbschaftssteuer kann man ihn also strafrechtlich nicht mehr zur Rechenschaft ziehen.
Bleibt die Klärung der Besitzfrage. Die ist zivilrechtlich zu klären, wird also nicht automatisch verfolgt, wie eine Straftat, sondern nur , wenn jemand privat Ansprüche erhebt, also klagt.
Dieser muß dann allerdings auch beweisen, daß er einen Anspruch auf den Gegenstand hat, den er einklagen möchte. Hier ist zu bedenken, daß die Nachfahren ursprünglicher Besitzer dadurch vor eine fast unlösbare Aufgabe gestellt werden würden. Denn eine Behauptung allein dürfte da kaum reichen. Dazu bedarf es handfester Beweise.
Zumal ja die meisten Werke in jener Zeit verkauft wurden. Hier gilt es also zudem zu beweisen, daß der Kauf unrechtmäßig war und unter Druck oder Erpressung zustande gekommen ist.
Möglicherweise sind Gesetze, die diese damaligen Besitzwechsel in ihrer Zeit legalisierten, nie aufgehoben worden. So muß nicht nur der frühere Besitz, sondern auch ein unrechtmäßiger Besitzwechsel nachweisbar sein, vielleicht sogar trotz gegenteiliger Gesetze.
Solange das nicht machbar ist, ist Girlitt nicht nur Besitzer, sondern auch rechtmäßiger Eigentümer der Bilder. Und wird es vermutlich auch bleiben. Denn welcher Enkel kann heute noch nachweisen, daß sein Opa ein bestimmtes Bild in den 30ern wirklich besessen hat, und unter welchen möglicherweise unrechten Umständen es in fremde Hände gelangt ist (das ist hier viel schwieriger, als z.B. bei Grundstücken, die in Grundbüchern nachverfolgbar sind)?
Ich finde diese Regelung auch sinnvoll, um Rechtssicherheit zu schaffen. Denn sonst könnte jeder bewegliche Gegenstand irgendwann von jemand anders beansprucht werden, auch Phaedrus müßte dann Kaufbelege für alles und jedes mindestens lebenslänglich archivieren. Das ist lebensfremd.
Zumal ja ein begründeter Anspruch auch noch nach der Verjährung der Straftat durchsetzbar ist. Nur daß eben nun nicht mehr der Eigentümer nachweispflichtig ist, sondern der Anspruchsteller.
In dem von Phaedrus konstruiertem Fall würde das bedeuten, daß zwar der Täter strafrechtlich wohl nicht mehr belangt werden könnte, der Altbesitzer der gestohlenen Gegenstände aber die Herausgabe der Gegenstände gerichtlich erstreiten könnte. Nicht schwer, wenn z.B. Polizei und Versicherung nach dem Einbruch eingeschaltet waren ...
§ 78 Verjährungsfrist (1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt. (2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht. (3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, 2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind, 3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind, 4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, 5. drei Jahre bei den übrigen Taten.
(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.
Ich meine, man sollte mich nur korrigieren, wenn man zumindest die Richtigkeit überprüft hat. Da Eigentumsdelikte zur Zeit nicht mehr mit lebenslangerhaft bestraft werden, gilt der 2. Punkt.
Zu dem Rest: Schön juristisch formuliert. Aber warum wurden die Gesetze denn nich widerrufen? Weil zuviele maßgeblichen Leute irgendwie von den NS gesetzen profitiert hatten? Wie schon gesagt Honi suit ...
Photographiert wird auf Film, alles andere ist bloß digital. Mitglied VfDKV