Den folgenden Text möchte ich in die Datenbank stellen. Bitte schaut ihn euch doch mal an, vielleicht hat sich ein Fehler eingeschlichen oder es gibt noch offene Fragen, die dann hier noch geklärt werden können. Danke schon mal! Falcone
Soweit ich das beobachte, ist der häufigste Umbau an einer W das Anbauen von anderen, kleineren Blinkern, oft zusammen mit einem anderen Rücklicht.
Was hierbei erlaubt ist, möchte ich hier erläutern. Grundsätzliches: Alle Ws sind nach EG-Recht geprüft. Praktisch hat das für uns aber keine Bedeutung, denn alle aktuellen „Lichttechnischen Einrichtungen“, kurz LTE (so heißt es im Zulassungsdeutsch) können an allen Ws verbaut werden. Dafür, dass man auch ältere Fahrzeuge, die noch im Bereich der StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung, also die alten nationalen Richtlinien) erstzugelassen wurden, auch nach neuesten Richtlinien ausrüsten kann, sorgt der §30 der StVZO, der besagt, dass auch neue ECE- und EG-Richtlinien an älteren Fahrzeugen angewendet werden dürfen. Das ist insgesamt ein recht diffiziles Kapitel, durch das auch viele der Fahrzeugprüfer nicht durchblicken. Das betrifft W-Besitzer nicht. Ich begrenze es daher hier auf die Anwendung auf unsere W und hier auch nur auf die Blinker, bzw. Fahrtrichtungsanzeiger, wie es korrekt heißt.
- Baujahresbedingt sind an der W Blinker vorgeschrieben (das gilt in Deutschland seit dem 1.1.1962). - Die Farbe des Lichtes, das die Blinker ausstrahlen, muss gelb sein. Es dürfen also auch weiße Gläser mit gelben Lampen oder gelb leuchtende Dioden hinter dunklen Scheiben etc verwendet werden. Wichtig ist, dass das Licht gelb ausgestrahlt wird. - Vorgeschrieben sind auch vier Blinker, also zwei nach vorne und zwei nach hinten. - Die Blinker müssen mindestens 35 cm oberhalb der Straße montiert sein und höchstens 120 cm oberhalb der Straße. Eine Montage auf Achshöhe beispielsweise an der Schwinge hinten fällt damit also schon mal aus. - Nach EG- und ECE-Vorschriften muss die Funktion der Blinker entweder durch eine grüne Kontrollleuchte angezeigt werden oder durch eine akustische Kontrolle, z.B. einen Blink-Pieper. Die ältere StVZO schreibt eine solche Kontrollleuchte nicht vor. Da Nachrüstblinker ja nach den Bedingungen der ECE-Regelungen angebracht werden, sind also eine grüne Blinkerkontrolle oder eine akustische Kontrolle Pflicht. - Deutlich unterschieden sich EG/ECE-Regelungen von der alten StVZO in Bezug auf die Anbaupositionen der Blinker. Bei beiden besteht noch Einigkeit darüber, dass die Blinker symmetrisch zur Mitte angeordnet sein müssen. - Die StVZO schreibt jedoch noch einen Abstand von vorne mindestens 34 cm und hinten mindestens 24 cm von Blinker zu Blinker (gemessen an der Innenseite der Leuchtfläche) vor, so sind es bei EG/ECE nur noch 24cm vorne und 18cm hinten. Letzteres Maß entspricht genau der Breite der neuen Kraftrad-Kennzeichen. Die letzteren ECE-Maße gelten für alle Ws.
Aber jetzt wird es etwas komplizierter: Jeder Blinker Einrichtung hat seit 1.4.1957 ein Prüfzeichen. Früher war das die älteren noch bekannte Schlangenlinie mit einem K und einer Prüfnummer, dann kam die EG-Nummer mit einem kleinen „e“ in einem rechteckigen Feld und dann die heute bekannte ECE-Prüfnummer mit einem großen „E“ in einem Kreis. Ein Fahrzeug darf genau genommen nicht „rückwärts“ umgerüstet werden. Also unsere nach ECE-Richtlinien geprüften Ws dürfen nicht mit alten lichttechnischen Einrichtungen mit der StVZO-Schlangenlinie ausgerüstet werden. Auch darf man sich nicht die Rosinen rauspicken. Die Beleuchtung an einem Fahrzeug muss nach einheitlichen Richtlinien ausgeführt sein. Also ein Teil StVZO-Konform und ein Teil nach ECE geht nicht. Entweder oder.
Aber auch bei den ECE-Blinkern lauern Fallstricke. ECE-geprüfte Blinker sind nicht überall verwendbar. In der Nähe des E im Kreis findet man noch eine 11 oder eine 12 oder beide. Die Zahl 11 bedeutet, dass der Blinker nur für vorne verwendet werden darf. Die 12 bedeutet, man darf ihn nur hinten verbauen und wenn beide Zahlen vorhanden sind, darf man ihn vorne und hinten verbauen.
Gerade LED und auch andere Miniblinker haben jedoch Leuchtstärken, die nicht immer einem Blinker mit normaler Lampe entsprechen. Da diese dann kaum erkennbar sind, wenn sie zu dicht am Scheinwerfer montiert werden, gibt es hier auch noch mal Besonderheiten: Trägt der Blinker nur eine 11, muss de Abstand zum Rand der Leuchtfläche des Scheinwerfers mindestens 75mm betragen. Findet man ein a hinter der 11, verringert sich der Abstand auf 40 mm. Bei 11b sind es nur noch 20mm und hat man gar einen Blinker mit der Kennung 11c, so kann er direkt an den Scheinwerfer angebaut werden, Abstand also 0 mm.
Wobei aber der Mindestabstand von Blinker zu Blinker vorne immer 240mm betragen muss. Im Klartext heißt da für die W, beim Serienscheinwerfer mit 18 cm Durchmesser muss der Blinker mindestens 3 cm von der Leuchtfläche des Scheinwerfers entfernt sein. Im Grund erfüllen das aber alle Mini-Blinker, die aber dann eine Kennzeichnung 11b oder 11c tragen müssen. Verbaut man einen kleineren Scheinwerfer, muss der Abstand zum Blinker größer werden, wobei dann aber auch ein 11a- oder gar 11-Blinker ausreicht.
In eine Zwickmühle geraten wir bei den hinteren Blinkern. Es ist ja bekannt, dass die W z.B. in Japan mit den Blinkern rechts und links unter der Sitzbank bei den Griffbügeln ausgeliefert wird. Viele rüsten dies auch hierzulande entsprechend um. Betrachten wir den Mindestabstand der Blinker zueinander. Nach EC braucht er nur 18 cm zu sein. Geschenkt. Jetzt kommt aber noch ein anderer Faktor ins Spiel, die geometrische Sichtbarkeit. Das bedeutet, dass ein z.B. ein linker Blinker auf 80° von der linken Seite her zu sehen sein muss, und zwar bei ECE und StVZO gleichermaßen. Nach der rechten Seite hin verlangt die StVZO aber eine Sichtbarkeit von 45° und die ECE immer noch eine von 20° (siehe Skizze). Je nach Länge des Blinkerhalters wäre zumindest der ECE-Wert von 20° noch einhaltbar, wenn nicht das serienmäßige breite Rücklicht der W nicht genau auf gleicher Höhe und damit im Weg sitzen würde. Die Position des Serienrücklichtes verhindert also eine zulässige Montage der Blinker direkt am Rahmen. Deswegen sitzen sie am Rücklichthalter. Viele haben jedoch schon längst andere, kleinere Rücklichter angebaut, die dann oft auch niedriger sitzen. So z.B. das typische Lukas-Rücklicht. Hier wäre die Sichtbarkeit der Blinker wieder gegeben. Aber nun macht uns die ECE-Richtlinie einen Strich durch die Rechnung. Sie schreibt nämlich vor, dass die hinteren Blinker höchstens 30 cm vom hintersten Punkt des Fahrzeuges nach vorne hin angebracht werden dürfen. Und dieses Maß wird bei Verwendung von Miniblinkern von den Befestigungspunkten am Rahmen leider um etwa 3 cm überschritten.
Was jedoch möglich und legal ist, ist beispielsweise eine Umrüstung einer W mit Lucas-Rücklicht und Honda-Style-Blinkern, wie es bereits an vielen Caffern gemacht wurde. Die Hondy-Style-Blinker ragen aufgrund ihres langen Glases weit genug nach hinten, um die 30 cm Abstand zum Ende des Schutzbleches gerade so zu erreichen. Kürzen des Schutzbleches ist ggf. auch eine Möglichkeit.
Fassen wir also die wichtigsten Informationen zusammen: Da mit aktuellen ECE-geprüften Blinkern nachgerüstet wird, sind die ECE-Richtlinien einzuhalten. Vorne ist daher ein Mindestabstand von Blinkerinnenseite zu Blinkerinnenseite von 24cm einzuhalten. Der Mindestabstand der Blinker zum Serienscheinwerfer beträgt daher mindestens 3 cm, je nach Prüfziffer des Blinkers auch mehr. Hinten sind mindestens 18 cm von Blinker zu Blinker einzuhalten und der Abstand vom hintersten Punkt des Motorrades darf höchstens 30 cm betragen. Die Blinker müssen mindestens 35 cm und maximal 120 cm vom Boden entfernt angebracht sein.
Und hier die Skizze mit den Maßen für die seitliche Sichtbarkeit der Blinker nach ECE:
Kommen wir noch zum Spezialthema „Ochsenaugen“, korrekt Lenkerendenblinker. Ganz klar ist: Sie sind nicht verboten, weder in der StVZO noch bei EG/ECE-Zulassung. Ab dem 1. Januar 1987 heißt es aber, Fahrtrichtungsanzeiger an beweglichen Teilen des Fahrzeuges sind nicht mehr zulässig. In den Auslegungstexten heißt es jedoch, dass sie an Motorrädern weiterhin verwendet werden dürfen, wenn sie mit feststehenden hinteren Blinkern kombiniert werden. Fachleute streiten sich um die Definition „bewegliche Fahrzeugteile“. Angeblich sind damit eher Türen und Klappen etc. gemeint, nicht jedoch die Gabel mit dem Lenker eines Motorrades. Manche Prüfstellen erlauben daher auch alleinige Ochsenaugen, zumindest dann, wenn sie ein Prüfzeichen für vorne und hinten tragen. Verlassen kann man sich darauf nicht. Aber spätestens seit den ECE-Richtlinien ab Erstzulassung 17.6.2003 ist damit ohnehin Schluss, ab dann muss hinten auf jeden Fall noch ein Blinkerpaar angebracht werden. Bei der Anbringung von Ochsenaugen müssen die Blinker nach StVZO mindestens 56 cm voneinander entfernt sein und einen Mindestabstand zum Scheinwerfer von 10 cm einhalten. Die ECE-Richtlinien erlauben Lenkerendenblinker entsprechend der allgemeinen Maß-Angaben der Blinkeranbringung für vorne, wie oben beschrieben. Entsprechend geeignete (geprüfte) Blinker können daher natürlich auch anderswo am Lenker angebracht oder beispielsweise auch in die Rückspiegel integriert sein. Es gibt nicht nur Lenkerendenblinker. Auch hier gelten dann die Maßvorgaben der ECE-Regelungen.
was bedeutet, daß bei oxenaugen an fahrzeugen die ab dem 1.1.87 zugelassen wurden die nach hinten strahlenden leuchten nicht zulässig sind! - müssen also mindestens abgeklebt werden!
Zitat der TÜV schreib zu den oxenaugen auf seiner internetseite:
- “Ochsenaugen” bei EZ ab 1.1.87 nur i.V.m. zusätzlichen hinteren Blinkern zulässig
Sach ich doch.
Aber eben der TÜV (RWTÜV) schreibt aber auch in internen Mitteilungen, allerdings schon vom 6.3.98, dass bewegliche Teile "Aufbau, Karosserie- und andere Fahrzeugteile sind, deren Lage durch Klappen, Scheiben und/oder Verdrehen verändert werden kann" Und das wird teilweise weich ausgelegt bzw nicht auf Motorradlenker bezogen. Aber in aller Regel gilt jedoch: "in Verbindung mit zusätzlichen hinteren Blinkern"
Zitat was bedeutet, daß bei oxenaugen an fahrzeugen die ab dem 1.1.87 zugelassen wurden die nach hinten strahlenden leuchten nicht zulässig sind! - müssen also mindestens abgeklebt werden!
Das wiederum ist nicht richtig. Dazu gibt es keine gesetzliche Vorschrift. Im Gegenteil, es gibt einige Lenkerendenblinker, die sowohl die 11 als auch die 12 im Glas tragen, also definitiv nach EG-Richtlinien nach hinten strahlen dürfen. Außerdem heißt es in der Verordnung "zusätzlichen" also zusätzlich (!) zu den Ochsenaugen, die bauartbedingt nach hinten strahlen. Da lass dir mal nix erzählen, das wäre Prüfer-Willkür.
Vorgeschrieben sind - entweder vier Blinker - oder zwei Ochsenaugen, dann aber mit zusätzlichen hinteren Blinkern. Was in Summe immer noch vier ergibt.
... ich hab schon ne harley gesehen bei der genau das gefordert wurde und die nach hinten strahlenden teile der vorderen fahrtrichtungsanzeiger abgeklebt waren.
sind ja 4 fahrtrichtungsanzeiger vorgeschrieben. 2 nach vorn & 2 nach hinten. montierste jetzt lenkerendenblinker die auch nach hinten strahlen & die vorgeschriebenen hinteren fahrtrichtungsanzeiger. haste 2 fahrtrichtungsanzeiger die nach vorn strahlen und 4 die nach hinten strahlen. ergo 6.
Zitat von Brauchi... ich hab schon ne harley gesehen bei der genau das gefordert wurde und die nach hinten strahlenden teile der vorderen fahrtrichtungsanzeiger abgeklebt waren.
Dazu müsste in der entsprechenden Vorschrift dezitiert stehen, dass Blinker nur nach vorne oder nur nach hinten abstrahlen dürfen. Steht so was nicht drin, ist ein Ochsenauge ein Blinker vorne. Dass der nach hinten auch strahlt, kann ihm keine Sau vorwerfen. Als hinterer Blinker gilt er aber nicht, weshalb hinten zwei weitere Blinker. Sind in Summe vier.
Brauchi, es ist eigentlich so, dass nicht die Menge der sichtbaren Lichter berechnet wird, sondern die Menge der LTE ausschlaggebend ist. Und die bleibt bei Ochsenaugen bei 4, eben jene zwei Ochsenaugen und die zwei zusätzlichen Blinker hinten, da beißt die Maus keinen Faden ab. Und wenn Ochsenauchen für vorne und hinten geprüft sind, dann dürfen sie auch nach hinten strahlen.
Trotzdem kann man sich tatsächlich darüber streiten.
Dröseln wir das mal genau auf: Bis 1.1.1987 ist alles klar. Da dürfen Motorräder Ochsenaugen tragen, genau heißen die im Amtsdeutsch "Blinkleuchten an beiden Längsseiten". das müssen also nicht zwingend Lenkerendenblinker sein, dass könnten auch zwei Blinker auf Sturzbügeln sein. Auf jeden Fall dürfen bis zu jenem Datum Blinke an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht sein.
Nach dem 1.1.87 gilt, dass Motorräder "paarweise angeordnete Blinker an der Vorderseite und an der Rückseite" (StVZO §54, Abs. 4 Nr.2) tragen müssen. In Abs. 1a des selben Paragrafen steht jedoch: "Die nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden."
Mehr steht zum Thema nicht da.
Nun gab es Auslegungen. Der RWTÜV erklärte 1998 in seinen Mitteilungen Ochsenaugen grundsätzlich weiter als zulässig, auch ohne Blinker hinten. Andere Prüfstellen einigten sich darauf (und das ist heute allgemeiner Stand), dass Ochsenaugen weiterhin zulässig sind, wenn zusätzlich hinten Blinker angebracht werden. Das ist aber nicht durch das Gesetz gedeckt. Da steht nichts über die Kombination. In § 72 Abs 2 steht zu den Übergangsvorschriften zu §54 Abs 4 Nr 2, das bei Motorrädern, die ab dem 17.6.2003 erstmals in den Verkehr kommen, dieser Paragraf anzuwenden ist. Für die vor diesem Datum in den Verkehr gekommenen gilt weiterhin dieser Paragraf in der Fassung vom 1.4.2000. Und in dieser Fassung sind die Ochsenaugen erlaubt. Ohne wenn und aber. Zwischen 1.1.87 und 17.6.2003 besteht also eine Grauzone, in der in § 54 Abs. 4 Nr 2 die Ochsenaugen zulässig sind, in Abs 1a aber Blinker an beweglichen Fahrzeugteilen nicht nach hinten strahlen dürfen. Und in diese Grauzone regeln die Prüforganisationen nach eigenem Gutdünken. Da kann es dann vorkommen, dass ein Prüfer dem Abs 1a Vorrang vor dem Abs 4 Nr. 2 gibt und eine Abdeckung der Ochsenaugen nach hinten verlangt. Aber es gibt keinen Vorrang unter den Absätzen in den Paragrafen. Abs.1a ist geleichberechtigt zu Abs.4. Und Abs.4 regelt nun mal die Anbringung der Blinker an Krafträdern. Du siehst: Über Ochsenaugen an Fahrzeugen nach dem 1.1.87 herrscht keine eindeutig wasserdichte gesetzliche Regelung. Deswegen sind eigentlich alle zufrieden mit der Lösung: Ochsenaugen ja, aber mit zusätzlichen hinteren Blinkern.
Genaugenommen gilt aber weiterhin bis EZ 17.6.2003 die Fassung des § 54 von vor 2000, der ganz klar Ochsenaugen erlaubt.
Wie unsicher man sich selbst beim TÜV und den anderen Prüforganisationen ist, zweigt ein Auszug aus deren Hausinterner Richtlinie:
"Ochsenaugen" (Fahrtrichtungsanzeiger an den Lenkerenden) Gemäß § 54 Abs. 1a StVZO dürfen die nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger (FRA) nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht sein. Dieser Grundsatz gilt für Fz ab EZ 01.01.1987. In Bezug auf die Ochsenaugen bedeutet dies, daß Krafträder mit EZ vor dem 01.01.1987 vorschriftsmäßig sind, wenn sie allein mit solchen FRA ausgerüstet sind. Krafträder mit EZ ab dem 01.01.1987 müssen neben den nach vorn wirkenden FRA über fest stehende, nach hinten wirkende FRA Seite 20 von 87 AKE verfügen. Damit wurde StVZO durch Einfügen des Absatz 1a im § 54 StVZO diesbezüglich der Forderung der ECE-R53 (Anbau Beleuchtungseinrichtungen Krad) angeglichen. Im übrigen besteht damit auch Übereinstimmung mit der EG-Rili 93/92/EWG (Anbau Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen Krad). Hinweis: Bezüglich der Anbringung dieser Einrichtungen bestehen bei den TP'en und ÜO'en unterschiedliche Auffassungen bei der Interpretation der Rechtsvorschrift des § 54 StVZO Abs. 1a i.V.m. der Rili zur Anbringung von Fahrtrichtungsanzeigern.
Ab 2003 ist dann wider alles klar, da gelten die ECE-Vorschriften uneingeschränkt. Und so steht dann auch unter ECE-R53 6.3.
Fahrtrichtungsanzeiger Kraftrad 6.3.1. Anzahl: auf jeder Seite zwei. 6.3.2. Anzahl: auf jeder Seite zwei. Anbauschema: zwei Fahrtrichtungsanzeiger vorn und zwei Fahrt- richtungsanzeiger hinten. 6.3.5 Die vorderen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Einschlagbewe- gungen der Lenkvorrichtung mitvollziehen.
Also im Klartext: Ochsenaugen mit Prüfnummern für voren und hinten dürfen auch nach vorne und hinten blinken. Zusätzlich braucht man hinten Blinker, die feststehen müssen.
Grundsätzlich ist nun diese Richtlinie auch für ältere Fahrzeuge anwendbar, wenn die gesamte Beleuchtung der Richtlinie R53 entspricht, was bei der w z.B. gegeben wäre.
Sind jetzt alle Klarheiten beseitig? nun hab ich mir aber einen Kaffee verdient
Zitat Es ist ja bekannt, dass die W z.B. in Japan mit den Blinkern rechts und links unter der Sitzbank bei den Griffbügeln ausgeliefert wird. Die Position des Serienrücklichtes verhindert also eine zulässige Montage der Blinker direkt am Rahmen. Deswegen sitzen sie am Rücklichthalter.
Heißt das, die Japaner haben andere Rücklichthalter verbaut ... ohne Blinkeraufnahme?!
Wenn ja, wußte ich noch garnicht ... hat die Teile schon wer verbaut?
So ganz grundsätzlich finde ich Blinklichter gut, welche man gut sehen kann - damit die anderen Verkehrsteilnehmer sehen können, was man vor hat. Falls man mal irgendwas verpennt hat, haben die dann 'ne Chance, den Fehler zu kompensieren.
Deswegen finde ich z.B. die Blinker an vielen modernen Autos total scheiße, welche aus irgendwelchen modischen Gründen in den Scheinwerfern integriert sind: das Fahrlicht überstrahlt die Blinker meistens, und man kann die dann garnicht mehr richtig erkennen . Deshalb finde ich auch, daß Blinker an Motorrädern möglichst weit vom Scheinwerfer weg sein sollten, und auch nicht so nah am Rücklicht. So gesehen emfinde ich Ochsenaugen als die idealen Sicherheitsteile, auch weil man sie von vorn und hinten erkennen kann - und deshalb werde ich mir auch hinten Ochsenaugen ans Motorrad bauen ...
"Erfahrung ist der Name, den jeder seinen Irrtümern gibt." (Oscar Wilde)