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Dieses Thema hat 48 Antworten
und wurde 2.658 mal aufgerufen
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Axel J Offline




Beiträge: 13.006

02.05.2011 17:05
#46 RE: Abstraktes Schuldversprechen Antworten

Zitat von 3-Rad
Es gibt ja auch noch die Möglichkeit, das alle vorher mal miteinander reden.
Man kann auch freiwillig auf seinen Erbteil verzichten, solange noch ein Elternteil lebt.
Muß aus Steuerrechtlichen Gründen aber Notariel gemacht werden.


Vernünftige Lösungen sind hier nicht gefragt, müßtest Du doch wissen

Axel

-

Turtle Offline




Beiträge: 15.055

03.05.2011 08:52
#47 RE: Abstraktes Schuldversprechen Antworten

Zitat
Habe ich auch so in Erinnerung, nutzt also nix bei Einzelkindern.



Stimmt, aber so muß er den Pflichteil nicht bekommen, sondern erst nach den Tode beider Eltern. Du hast Recht, aber es schließt doch das "Nixerben" und dann alles bekommen nicht aus. Er muß ihn ja nicht fordern.
Werner

Die Kalender haben früher länger gehalten.

Axel J Offline




Beiträge: 13.006

03.05.2011 17:04
#48 RE: Abstraktes Schuldversprechen Antworten

Zitat von Turtle
... Er muß ihn ja nicht fordern...


Natürlich "muß" keiner sein Erbe antreten, hier ging es aber um ein Amt, und das verzichtet sicherlich nicht (da nutzt vermutlich nicht einmal ein Erbverzicht). Jedenfalls nicht in Deutschland.

Axel

-

pelegrino Online




Beiträge: 51.249

04.05.2011 08:11
#49 Abstraktes Erbversprechen Antworten

Liebe Forumsfreunde,

eigentlich wollte ich Euch nur raten, doch besser ein Testament zu machen -> ist wohl nicht unbedingt verkehrt, für Eure lieben Verwandten (oder sonstwen) ...

http://de.wikipedia.org/wiki/Testament

Eigenhändiges Testament

Möglich ist die Errichtung eines Testaments auch durch eine vollständig eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung. Dies ist aber nicht durch einen Minderjährigen möglich (§ 2247 Abs. 4 BGB). Dabei sollen Zeit und Ort der Errichtung des Testaments angegeben werden. Die Erklärung muss ganz vom Erblasser selbst geschrieben werden, so dass anhand der Handschrift seine Identität nachgeprüft werden kann. Die bloße Unterzeichnung eines maschinenschriftlichen Dokuments reicht nicht aus. Ort und Zeit der Errichtung können jedoch maschinengeschrieben sein. Ein maschinenschriftlich verfasstes, oder per Computer ausgedrucktes Testament kann nur dann als gültig angesehen werden, wenn es einem Notar in einem offenen oder auch verschlossenen Umschlag übergeben wird. Dann handelt es sich jedoch um eine Form des öffentlichen Testaments. Ebenso kann es aber als wörtlich identische Lesehilfe für das eigentliche, handgeschriebene Testament dienen, um die Handschrift leichter entziffern zu können.

Die Art und Weise der Erstellung der Testamentsurkunde spielt dabei keine Rolle. So kann ein Testament in der „klassischen Form“ (als solches betitelt usw.) oder auch etwa in Briefform verfasst sein. Es ist möglich, das eigenhändige Testament in jeder fremden Sprache zu verfassen, wobei es notwendig ist, dass diese Sprache von einer dritten Person verstanden wird. Selbst ein in Stenographie verfasstes Testament ist möglich, soweit an der Urheberschaft des Erblassers kein Zweifel besteht. Für die Voraussetzung der Unterschrift ist notwendig, dass diese am Ende der Urkunde zu finden ist. Die Unterschrift hat Abschlussfunktion und soll dem Leser zeigen, dass das Testament an dieser Stelle endet. Eine Unterzeichnung mit Vor- und Nachnamen ist dabei nicht notwendig, wird aber dringend empfohlen. Es reicht allerdings eine Unterzeichnung mit einem Spitz- oder Kosenamen wie „Dein Papa“ oder „Dein Schnuckel“ aus, soweit die Identität des Unterzeichners gesichert ist. Zu der gesetzlichen Regelung siehe § 2247 BGB.


...und einen neuen Thread wollte ich auch nicht dafür lostreten .

PS: 'ne Vorsorgevollmacht ist übrigens auch schlau .

"Man sieht nur mit dem Herzen gut.
Das Wesentliche ist für die Augen unsichtbar."
Antoine de Saint-Exupery

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