Aktenzeichen bei der Polizei erfragt und erhalten. Über die Zentralnummer der KFZ-Versicherungen die gegnerische Versicherung kontaktiert (HDI) und Unfall gemeldet. Die Gegnerversicherung ist nicht mit meiner identisch. Ich bekomme von denen einen Fragebogen zugesandt, an dem ich ein Gutachten des Schadens beilegen soll. Es wurde mir ausdrücklich gesagt, daß ich einen Gutachter meiner Wahl nehmen soll....(bei der Frage des Fahrzeugtyps stockte die Dame beim Wort "2CV" etwas.....)
Nun warte ich mal den Bogen ab und besorge mir die Auto Classic. @Martin: Ist es die aktuell erhältliche Ausgabe, die Du da eingestellt hast? Hast mal ein Titelbild? DANKE!
Ne, Knorri, es ist leider schon nicht mehr die aktuelle Motor Klassik, es ist die Ausgabe 1/2011 und inzwischen gibt es schon die 2/2011. Ich maile dir die Seite als PDF zu.
Tja, richtig Scheixxe sowas. Ich hab auch immer Bammel, wenn ich mit dem Oldi unterwegs bin. es gibt auch die möglichkeit sich vom Anwalt zunächst mal nur beraten zu lassen. Wenn man da einen kennt rechnet der schon fair ab. Geht ja auch abens beim Bierchen mal. Glück auf, wird schon wieder werden.
Zitat Oder kann sich selbst ein Jurist aus einer solchen Lage einfach so rauswinden? Ich hab das jetzt so verstanden das selbst die Polizei Fahrerflucht annimmt... Das interessiert mich aber schon...
Moin,
natürlich nicht. Fahrerflucht ist übrigens ein Straftatbestand und hat nix mit dem zivilrechtlichen Prozeß gegenüber dem Geschädigten zu tun.
Gerade Juristen müssen sehr aufpassen bei sowas, weil die Kammern rel. spitze Ohren bekommen, wenn jemand eine Eingabe macht. Das hat zum einen damit zu tun, daß der Jurist in vorbildlicher Weise leben sollte [hust] und zum anderen, daß Juristen, deren Zuverlässigkeit in Rechtsdingen bezweifelt werden muß, keine Arbeit mehr bekommen sollen.
Ich denke auch, wie das geschildert wurde, ist der Oppa kein Jurist, sondern hat sich ein bißchen aufgebläht.
Daß bei Verkehrsunfällen per se einem Teilnehmer ein Anwalt zusteht, ist mir neu. Bei meinem Unfall vor einigen Jahren habe ich einen Anwalt aufgesucht, weil ich in einer Strafsache der fahrlässigen Körperverletzung bezichtigt wurde (im gegenerischen Auto gab es eine Verletzte). Der Anwalt hat mich darüber aufgeklärt, daß diese Sache nur gezahlt wird, wenn es zu einem Verfahren kommt und . . . . hat zusätzlich vorgeschlagen, den zivilrechtlichen Teil erst zu übernehmen, wenn es Schwierigkeiten mit dem Unfallgegner gibt.
Es gab Schwierigkeiten, und was für welche Am Schluß hat die gegenerische Versicherung alles bezahlt incl. meiner Anwaltskosten aber exclusive der Anwaltskosten für die Strafsache. Diese Gewissensberuhigung habe ich aus eigener Tasche bezahlt. Das Verfahren wurde vorzeitig eingestellt.
Es gibt allerdings so eine kleine Veranstaltung, die von jeder Rechtsschutzversicherung sofort bezahlt wird. Das ist so eine Art Kurzberatung. Ist diese vielleicht gemeint ?
Bei solch einem Bumms hat der Verursacher einen "angemessenen Zeitraum" zu warten und ansonsten die Addresse etc. zu hinterlassen. Ruft er die Polizei - was zu empfehlen ist - kann diese ihn von der Wartepflicht freisprechen. Sie nimmt die Geschichte auf und damit isses gemeldet. Kommt der Geschädigte zu seinem Fahrzeug und meldet das der Polizei, dann gibt diese die Addresse heraus. Es ist eigentlich ganz einfach. Man muß es nur machen.
Als die Nichte meiner Grundstücksregierung heiratete, habe ich blöderweise solch einen Kleinbumms gemacht mit dem Baby-Benz einer Lehrerin . Polizei angerufen, die Leute kamen, hatten nach ein paar Minuten die Besitzerin und wir haben uns vor Ort geeinigt. Die Polizei hat das aufgenommen, sodaß die Lehrerin nicht hinterher noch mit Nachforderungen kommen konnte und für mich blieb die Sache straffrei, weil nach BGB blablabla es nicht zu einem Schadensfall gekommen war. "Wenn Sie möchten, biete ich Ihnen aber noch einer Verwarnung an!" sagte der Polizist mit süffisantem Grinsen . Ich war sogar noch rechtzeitig auf der Hochzeit.
Ich würd das immer wieder so machen. Die Beamten können viel leichter mal irgendwo klingeln und fragen, ob jemandem das Auto soundso gehört. Sie erfahren sofort über Funk den Halter und man hat schon mal weniger Streß. Vielleicht hatte der Oppa von Knorri was getankt und wollte damit nicht auffallen ?
Die Rechtssprechung ist da ganz klar: Er muss eine angemessene Zeit warten und/oder versuchen, den Fahrer ausfindig zu machen. Als angemessen wird normalerweise eine halbe Stunde angesehen. Er kann auch die Polizei holen.
Normalerweise ist das ganz klar eine Fahrerflucht - bin gespannt, wie es ausgeht.
§ 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder 2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder 2. berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht. (3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt. (4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3). (5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
Eischendlich ganz einfach: Es ist "Unfallflucht"!
Günter, der mit dem gefährlichen juristischen Halbwissen