Zum Beispiel: Ein Motorradfahrer, der für alle Fälle einen Leatherman im Tankrucksack mitführt, und der Tankrucksack aber kein verschlossenes Behältnis darstellt, begeht bereits durch das Mitführen des uneingeschlossenen Leathermans eine Straftat.
Jemand mit schlimmen Absichten, der Zugang hat zu einem Winkelschleifer und ein paar länglichen Stücken Stahlschrott, kann innerhalb weniger Minuten interessante Gegenstände herstellen, die weitaus bedenklicher sind als der Leatherman. Er begeht damit dann vielleicht auch eine Straftat, aber das ist ihm dann vielleicht auch wurscht.
Mehr sog ih ned
Dieter
Alkoholfreies Bier... schmeckt richtig, ist aber falsch.
Zitat von decet im Beitrag #31Zum Beispiel: Ein Motorradfahrer, der für alle Fälle einen Leatherman im Tankrucksack mitführt, und der Tankrucksack aber kein verschlossenes Behältnis darstellt, begeht bereits durch das Mitführen des uneingeschlossenen Leathermans eine Straftat.
Ich lerne ja gerne dazu: Welchen Straftatbestand soll das erfüllen?
Bei einem Letherman lässt sich die Klinge mit einer Hand ausklappen und rastet dann ein, ist dann also feststehend. So etwas muss beim mitführen in einem verschließbaren behälter transportiert werden ....
Unter der Abschließbare Sitzbank fände sich sicher ein Plätzchen dafür, zur Not wandert der Kerzenschlüssel dafür in den Tankrucksack. Und wer daran denkt sich einen Letherman zu kaufen: Viktorinox ist auch nicht schlechter, da braucht man beide Hände für die Klinge und darf ihn somit ständig in der Jackentasche mit sich rumtragen.
ich bin Motorradfahrer, kein Motorradposer. Bruno, für immer in unseren Herzen
Mal zwei Szenarien mit dem gleichen Messer. Multitool mit einer feststellbaren Klinge.
Szenario 1
Eine Gruppe junger Wilder zieht nachts um eins,übermütig durch einen beliebigen Brennpunkt einer deutschen Großstadt. Bei einer warum auch immer, anlassbezogenen Kontrolle der Polizei, wird das Messer entdeckt und Schritte irgendwelcher Art. können da eingeleitet werden, weil die Gefahr recht hoch ist, das die Messer nicht nur zum Apfelschälen benutzt werden.
Derjenige, der solche Messer mit sich führt, muss sich zweimal überlegen, ob er so ein Teil mit sich führt, weil es nicht unwahrscheinlich ist, dass er dadurch durchaus ernsthafte Scherereien bekommt.
Szenario 2
Ein paar ältere Herren mit ihren W´s machen eine Woche Campingurlaub. Jeder hat ein entsprechendes Messer mit, um seinen Apfel zu schälen, oder bei einer Panne ein Kabel abzuisolieren.
Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass es irgendjemanden stört, oder man auch nur im Entferntesten in eine Situation kommen könnte, wo einem dieses Verbot auch nur annähernd Ärger machen könnte?
Was also ist so schlimm, oder sogar falsch an dieser Sache.
Man kann im Leben natürlich immer vom schlimmsten Fall ausgehen, aber mit dem wahren Leben hat das nichts zu tun.
Ich finde die Diskussion ganz lustig , wird ja in diversen Foren und Blogs geführt. Der Definition für Hieb- und Stoßwaffen entspricht das Piekseding in dem Werkzeug Multitool nicht, egal ob mit einer Hand zu öffnen oder ob man so viele Arme braucht wie ein Tintenfisch.
Zitat von Dagmar im Beitrag #38Der Definition für Hieb- und Stoßwaffen entspricht das Piekseding in dem Werkzeug Multitool nicht, egal ob mit einer Hand zu öffnen oder ob man so viele Arme braucht wie ein Tintenfisch.
Leider scheint der Gesetzgeber das nicht so lustig zu finden, denn laut dem berüchtigten § 42a Abs. 1 Nr. 3 ist für das Führverbot von Einhandmessern nicht die Klingenlänge entscheidend, sondern die Funktion:
Die werden doch normalerweise per Nagelhau geöffnet, sind also Zweihandmesser und nicht vom Führverbot betroffen. Gerne wird auch "Führverbot" und "verbotene Waffen" durcheinander gebracht. Zb. ein Butterfly-Messer oder ein beidseitig geschliffener Dolch sind verbotene Waffen. Ein Messer mit einer Klingenlänge von über 12cm oder eins, das sich einhändig öffnen und und feststellen lässt fällt unters Führverbot. Also einen Einhandpiekser mit 5cm-Klinge darf ich nicht in der Hosentasche haben, ein Jagdmesser mit 12cm-Klinge darf ich aber zugriffsbereit am Gürtel tragen. Deutsche Gesetzgebung vom Feinsten.