Hallo Leute, heute war ich mit meiner W beim TÜV und erlebte eine böse Überraschung: Nachdem ich in 2019 und 2021 beim TÜV problemlos mit meinen im März 2019 montierten HEIDENAU-Reifen (vorne: 100/90-19 57 H und hinten 120/90-18 71H) durch kam, gab es dieses Mal Probleme. Die eingetragene Reifengröße hinten ist lt. Fahrzeugschein 130/80-18 66 H, und genau das beanstandete der Prüfer. Ich hatte mir aus dem Netz die "Service-Informationen für Reifenumrüstungen an Krafträdern" vom 15.03.2010 von HEIDENAU ausgedruckt und vorgelegt. In dieser wird die Größe 120/90-18 als alternative Bereifung genannt und das wurde ja auch zweimal beim TÜV so akzeptiert. Dieses Schreiben wurde aber heute nicht mehr akzeptiert, weil angeblich seit zwei Jahren schärfere Regeln gelten, was mir natürlich nicht bekannt war. Also fuhr ich zur DEKRA und wies auch sofort vorher auf diese Abweichung hin. Dort nannte man mir auch die Verschärfung der Reifengrößenauswahl, sagte mir aber, dass das erst für Reifen ab Herstelljahr 2020 gelten würde und Altbestände noch gefahren werden dürften. Ich kann das gar nicht glauben, weil mir das völlig unlogisch erscheint. Mein Vorderreifen ist von KW 20/2017 und der Hinterreifen von KW 26/2016 (ja ja, ich weiß: Ihr sagt jetzt wahrscheinlich, dass die Reifen eh viel zu alt seien, aber ich fahre nun mal nicht mehr so viel und die Reifen sind gerade mal gut 2.000 km gelaufen und deshalb zu schade zum Wechseln). Außer den vorgeschriebenen Größen dürften ja dann auch nur der BRIDGESTONE Accolade und der DUNLOP TT 100 GP gefahren werden, oder wie sehe ich das ?
Könnt ihr mir Genaueres sagen ?
Lonzoglunz
Wer nicht mit der Zeit geht, geht mit der Zeit. Wer nichts weiß, muss alles glauben.
Dann so? Da muss was in deinen PC Einstellungen was auf Ford Knox stehen. Ich hab das jetzt hier alles auf dem Handy gemacht, da kannst du die .pdf ja auch speichern, dann hast du die immer an der Fraa.
______________________________________________ Natürlich führe ich Selbstgespräche. Ich brauche von Zeit zu Zeit eine 2. Expertenmeinung.
ich habe gestern direkt mal bei der Fa. HEIDENAU angerufen und man hat mich auf deren Homepage verwiesen. Dort habe ich unter "Fahrzeugsuche/ Freigaben" den Eintrag gefunden, den ich kopiert und unten eingefügt habe. Demnach gilt der ganze Einschränkungszirkus nur für Reifen NACH dem Herstelldatum 31.12.2019 und ab dem 01.01.2025 für alle Reifen, wie auch immer das gemeint sein mag. Mein TÜV-Prüfer kannte diese Regelung offenbar nicht. Mein Bekannter, der bei der DEKRA arbeitet, wusste von dieser Ausnahmeregelung, kannte aber die genauen Termine nicht. Er sagte mir, dass demzufolge theoretisch auch noch ältere Reifen, etwa aus Lagerbeständen, mit Herstelldatum VOR dem 31.12.2019 gefahren werden dürfen, also völliger Schwachsinn, aber so ist nun mal die Rechtslage. Da mein Hinterreifen aus KW 26/2016 stammt, konnte ich den TÜV-Menschen, nachdem ich ihm die ausgedruckte Freigabe von HEIDENAU vor die Nase gehalten habe, überzeugen, mir die Plakette aufs Nummernschild zu kleben. Die 6,- € Nachprüfungsgebühr musste ich aber trotzdem abdrücken, obwohl es nicht mein Fehler war, sondern Unwissenheit des Prüfmenschen. Aber egal; allemal billiger als ein Satz neuer Reifen oder einer Freigabe nach Einzelabnahme.
Danke für eure Kommentare.
Lonzoglunz
Zweiradreifen - Suche nach Fahrzeugtyp
Hinweis zum Umgang mit Freigaben und Unbedenklichkeitsbescheinigung für Dimensionsänderungen oder Reifenbauartänderungen am Kraftrad
Durch die Verkehrsblattverlautbarung 15/2019 hat sich die Auslegung des § 19 (2) bezogen auf die Dimensionsänderungen oder Reifenbauartänderungen abweichend von der im Rahmen der Fahrzeugtypprüfung genehmigten Größen und Reifenbauarten geändert.
Eine Freigabe oder Unbedenklichkeitsbescheinigung kann nicht länger als alleiniger Nachweis über eine gefährdungsfreie Montage mit abweichender Dimension oder Bauart herangezogen werden.
Bei Montage der Reifen liegt somit eine Änderung des Fahrzeugs und ein Erlöschen der Betriebserlaubnis nach § 19 (2) StVZO vor. Entspricht das Fahrzeug ansonsten dem genehmigten Zustand, ist eine Begutachtung gemäß § 21 auf Grund 19 (2) StVZO möglich und nach dem Umbau unverzüglich erforderlich.
Die bisher ausgestellten Bescheinigungen können somit nur noch als Prüfgrundlage für die Begutachtung gemäß § 21 StVZO dienen. Wir empfehlen, die entsprechende Freigabe oder Unbedenklichkeitsbescheinigung zur notwendigen Anbauabnahme mitzuführen.
Die vorstehend beschriebene Vorgehensweise ist anzuwenden:
bei Reifen, die nach dem 31.12.2019 hergestellt wurden, und ab dem 01.01.2025 bei allen Reifen Als Herstellungsdatum gilt die Angabe (DOT-Kennzeichnung der Kalenderwoche und des Jahresdatums der Produktion) auf dem Reifen.
Wer nicht mit der Zeit geht, geht mit der Zeit. Wer nichts weiß, muss alles glauben.
*hust* Ich fahre die Reifen genau so seit einigen Jahren und muss zum TÜV…😳 Ich hab auch die Freigabe
Dann rate ich dir dringend, dass du dir die Freigabe von Fa. HEIDENAU von deren Homepage ausdruckst und mit zum TÜV nimmst. TÜV-Prüfer sind auch nur Menschen und wissen nicht alles. Die Service-Information von 2010 hat meinem Prüfer nicht gereicht. Lieber auf Nummer sicher gehen.
Viel Glück beim TÜV !
Lonzoglunz
Wer nicht mit der Zeit geht, geht mit der Zeit. Wer nichts weiß, muss alles glauben.