Meine 2.W fristet nun seit bereits knapp 4jahren ihr Dasein als reines "Showobjekt" bzw. Komplett-Ersatzteilspender ... und eigentlich wollte ich an diesem Zustand solange nix ändern wie die 1. noch problemlos läuft. Irgendwie hatte ich im Hinterkopf, daß die Standzeit eines bereits zugelassenen Fahrzeugs neuerdings egal wäre ... ABER ein Werkstattmeister hatte mich kürzlich dahingehend verunsichert, daß nach >7jahren Stillegung eine sogen. "Vollabnahme" auf mich zukäme.
Ist dem tatsächlich so(?) ... und wenn ja, was kämen in dem Fall an Aktionen nebst Kosten auf mich zu?? Lohnt es sich vor Ablauf der 7jahre evtl. eher die Karre doch einfach mal zuzulassen???
Die Vollabnahme ist schon fällig,wenn bei Stillegung zudem der HU Termin über einem Jahr hinaus fällig ist. Aber eine Vollabnahme ist nichts schlimmes,es ist auch nicht wesentlich teurer als der übliche HU Termin.
Nein, eine Vollabnahme gibt es schon seit ein paar Jahren nicht mehr. Und das mit den 7 Jahren ist auch nicht umzubringen, aber falsch.
Richtig ist, dass eine Betriebserlabnis, ist sie erst einmal erteilt, inzwischen fur immer bestehen bleibt. Für eine Wiederzulassung braucht man nur eine ganz normale HU bei einer beliebigen Prüforganisation.
Vollabnahmen, die nur der TÜV (west) oder die Dera (ost) machen kann, sind nur notwendig, wenn ein Fahrzeug aus einem nicht EU-Land importiert wird.
Die ominöse 7-Jahre-Frist kommt daher, dass das KBA die Fahrzeugdaten nach der Abmeldung nur 7 Jahre aufbewahrt. In der Zeit kann also die Zulassungsstelle quasi auf Mausklick am Computer die kompletten Daten abrufen und als ZulBesch II ausdrucken. Sind die Daten nicht mehr gespeichert und hast du noch die Fahrzeugpapiere, egal ob ZulBesch II, COC oder einen alten Papp-Fahrzeugbrief, muss die Zulassungsbehörde die Daten lediglich wieder per Hand eingeben und das ist etwas teurer. Vor einiger Zeit hatte ich z.B. einen Traktor zugelasssen, dessen Brief von 1955 stammte und der Ende der 60er abgemeldet worden war. War gar kein Problem. Nur eine neue HU und das war alles.
Du kannst also deine W ruhig abgemeldet weiter stehen lassen.
Falcone hat natürlich recht und versucht es uns in der Tat seit Jahren beizubringen. Irgendwann hilft das. Gaaaanz sicher.
Eine 7-Jahresfrist gibt es zwar noch, aber nur wenn für das Fahrzeug noch nie eine Fahrzeug-Ident-Nr. mit EU-Betriebserlaubnis erteilt wurde. Deine Zweit-W kannst Du also problemlos wieder zulassen. Der alte Brief sollte als Nachweis reichen.
Zitat Vollgutachten sind Pflicht für Fahrzeuge, die länger als 7 Jahre außer Betrieb gesetzt wurden und weder eine Datenbestätigung, Bescheinigung über die Einzelgenehmigung noch eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung bei der Wiederzulassung vorlegen können oder bei Fahrzeugen, die aus dem Ausland nach Deutschland importiert wurden. Ausgenommen sind Neu- oder Gebrauchtfahrzeuge mit einer EWG-Betriebserlaubnis und einer so genannten EG-Übereinstimmungserklärung, die Fahrzeug-Identifikations-Nummern-bezogen vom Hersteller/Importeur ausgestellt wurde.
Zitat Vollabnahmen, die nur der TÜV (west) oder die Dera (ost) machen kann, sind nur notwendig, wenn ein Fahrzeug aus einem nicht EU-Land importiert wird.
Zitat Falcone hat natürlich recht
Hat er?
Warum musste ich dann bei der Ella aus Holland eine Vollabnahme durchführen lassen?
Zitat Vollabnahmen, die nur der TÜV (west) oder die Dera (ost) machen kann, sind nur notwendig, wenn ein Fahrzeug aus einem nicht EU-Land importiert wird.
Zitat Falcone hat natürlich recht
Hat er?
Warum musste ich dann bei der Ella aus Holland eine Vollabnahme durchführen lassen?
weil diese regelung nur für Motorräder gilt, die eine EU-Zulassung haben. die ella ist noch aus der zeit als jedes Land sein eigenes süppchen geköchelt hat.
ich bin Motorradfahrer, kein Motorradposer. Bruno, für immer in unseren Herzen
aber eine Vorführung ist schon ab 6 Monaten Stilllegung erforderlich zwecks Abgleich der Fahrgestellnummer. Aber das wolltet ihr gar nicht wissen, gell?
---------------------------------------------- I'm not fat! I'm big-boned!
Zitat aber eine Vorführung ist schon ab 6 Monaten Stilllegung erforderlich zwecks Abgleich der Fahrgestellnummer. Aber das wolltet ihr gar nicht wissen, gell?
Das Vorführen des Fahrzeuges bei der Zulassungsstelle wird ganz unterschiedlich gehandhabt. Hier ist es nicht notwendig. Meines Wissens sind es auch nur noch ganz wenige Zulassungsstellen, die noch so verfahren. Man könnte sogar dagegen vorgehen, denn die Überprüfung (zu der sie grundsätzlich das Recht haben) müsste gut begründet sein.