Feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm Bei feststehenden Messern wird die Klingenlänge üblicherweise von der Klingenspitze bis zum Griffansatz des Messers gemessen. Ist die Klinge länger als 12cm, unterliegt das Messer dem Verbot des Führens in der Öffentlichkeit, falls kein berechtigtes Interesse zum Führen vorliegt. Laut Gesetzgeber besteht das Verbot des Führens eines Messers gem. § 42a WaffG nicht, „sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Messer im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.“
Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nicht für das Führen von Hieb- und Stosswaffen bei öffentlichen Veranstaltungen.
Die Ausnahmeregelung, speziell der Ausdruck „allgemeiner Zweck“, sorgt auf breiter Front für Verwirrung und Unsicherheit. Denn jedem stellt sich hier sofort die Frage, was unter einem solchen anerkannten Zweck zu verstehen ist und wer in einem konkreten Fall entscheidet, ob es sich um einen allgemein anerkannten Zweck handelt.
Zum Begriff des allgemein anerkannten Zweckes existiert auf der Internetseite www.abgeordnetenwatch.de eine Aussage von Herrn Dr. Schäuble:
„Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, jede in Betracht kommende Fallgruppe einzeln aufzuführen. Der Auffangtatbestand des „allgemein anerkannten Zwecks“ schafft die Möglichkeit, all die sozial-adäquaten Fälle, in denen ein feststehendes Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm oder ein Einhandmesser geführt wird, vom Verbot von vornherein auszunehmen. Dementsprechend wurde das Führensverbot auch nicht mit einem Straftatbestand, sondern mit einem Bußgeldtatbestand in § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG bewehrt, so dass die Polizei nach dem Opportunitätsprinzip nur in angebrachten Fällen einzuschreiten braucht. Hierbei steht der Polizei ein Beurteilungsspielraum zu, so wie es beispielsweise auch bei den Ordnungswidrigkeiten „Unzulässiger Lärm“ und „Belästigung der Allgemeinheit“ (§§ 117 f. des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) üblich und erforderlich ist.“.
Feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm Bei feststehenden Messern wird die Klingenlänge üblicherweise von der Klingenspitze bis zum Griffansatz des Messers gemessen. Ist die Klinge länger als 12cm, unterliegt das Messer dem Verbot des Führens in der Öffentlichkeit,...
Aaaah, Oberlehrer Peterle!
Also ich schätz den Ulf nicht so ein, daß er sich das Ding an den Gürtel schnallt und damit übern Bremer Hauptbahnhof schlendert. Das wäre "Führen in der Öffentlichkeit". Wenn er's aber ins Topcase schmeisst, zum Angeln fährt und rausholt um mit dem Aal ein Vier-Augen-Gespräch zu führen, ist alles im grünen Bereich. Schmarrn, 6 Augen, Ulf hat ja schon 4.