da es hier immer einen guten Rat gibt möchte wir uns in folgender, ernster Frage an Euch wenden:
Der Vater meiner Frau ist im Dezember letzen Jahres verstorben und hat ein Testament hinterlassen, welches erst vor wenigen Wochen eröffnet wurde. Laut diesem Testament ist die Ehefrau (zweite Ehe, nicht die Mutter der beiden leiblichen Kinder des Verstorbenen) die Alleinerbin (Berliner Testament, §1 gegenseitig zum alleinigen Erben eingesetzt). Jedoch ist unter §2 ein Vorausvermächtnis eingetragen indem der Grundbesitz des Vaters zu gleichen Teilen an meine Frau und dessen Bruder (leibliche Kinder) zu gleichen Teilen übertragen wurde.
Jetzt gibt es leider zwischen der Ehefrau und den leiblichen Nachkommen unterschiedliche Auffassungen wie das Testament auzufassen ist.
Laut Google ist ein Vorausvermächtnis wie folgt zu verstehen: Beim Vorausvermächtnis ist der Vermächtnisnehmer auch gleichzeitig Erbe. Ihm wird jedoch per Vermächtnis irgendetwas hinterlassen, was nicht in das Gesamterbe fällt.
Das bedeutet doch, nach unserem Verständnis, dass die Ehefrau keine Rechte an dem Grundbesitz mehr hat und dieser uneingeschränkt meiner Frau und deren Bruder vererbt wurde....
Wer kennt sich in solchen Sachen (Erbrecht) aus und kann uns ein bischen über die weitere Vorgehensweise aufklären ? Wir wollen nicht gleich zum Anwalt laufen....
Bitte in diesem speziellen Fall nur ernstgemeinte, verständliche Antworten per PM!!!
In Antwort auf:Jedoch ist unter §2 ein Vorausvermächtnis eingetragen indem der Grundbesitz des Vaters zu gleichen Teilen an meine Frau und dessen Bruder (leibliche Kinder) zu gleichen Teilen übertragen wurde [?]. [...] Das bedeutet doch, nach unserem Verständnis, dass die Ehefrau keine Rechte an dem Grundbesitz mehr hat und dieser uneingeschränkt meiner Frau und deren Bruder vererbt wurde....
So würde ich das auch verstehen. Wer hat denn das Testament "eröffnet" - ein Notar ? Kann der nicht schon was dazu sagen ? Solche erbrechtlichen Geschichten sind im Zweifelsfall kompliziert bis unberechenbar. Da kommt es sowohl auf die Formulierung wie auch auf deren (rechtliche ) Interpretation an. Man muss ja nicht gleich klagen, aber einen Experten würde ich mir schon besorgen.
Ich teile die Meinung von Stefan. Ich verstehe das Wort "Vorausvermächtnis" als etwas was vorher schon vermacht wurde und somit zum Zeitpunkt des Vorausvermächtnisses aus der Erbmasse entnommen wurde.
Aber: ich bin kein Jurist und diese Rechtsauffassung solltest Du von einem Juristen überprüfen lassen. Ich hoffe, daß es zu keinen Erbschaftsstreitigkeiten kommt, denn diese sin oft unerquicklich und unangenehm.
Andreas
Photographiert wird auf Film, alles andere ist bloß digital. Mitglied VfDKV
Ich schließe mich meinen Vorschreibern an. Aber ich könnte - wenn du willst - meine Schwester mal fragen. Die ist Anwältin und war bereits zweimal (innerhalb der Familie) als Testamentsvollstreckerin tätig. Die weiß das. Falls es hier keine präzisere Auskunft geben sollte.
Christian, damit würdest Du uns einen grossen Gefallen tun......
Danke im Voraus!!!
edit: Uns geht es ausdrücklich darum einen "Erbstreit" zu vermeiden und sich einvernehmlich und gütlich zu einigen. Nur dazu müssen wir wissen, wie das Testament rechtlich zu verstehen ist....
In Antwort auf:Laut diesem Testament ist die Ehefrau die Alleinerbin
Jedoch ist unter §2 ein Vorausvermächtnis eingetragen indem der Grundbesitz des Vaters zu gleichen Teilen an meine Frau und dessen Bruder
die frage ist, was wollte er mit diesem Konstuckt erreichen, meiner meinung nach das seine frau bis zu ihrem lebensende dort wohnrecht hat, haus und grund aber werder verkaufen noch an jemand anderes vererben kann, sonder das es dann an seine kinder fällt - darauf sollte man sich doch einigen können
In Antwort auf:Wir wollen nicht gleich zum Anwalt laufen....
falls es nicht in einem vernünftigen Gespräch zu klären ist, bleibt dir kaum was anderes übrig, und zwar nicht zu irgendeinem sondern zu einem spezialisten für erbrecht, eventuel ist ja auch ein gespräch mit dem Notar (falls es einen gibt) der das aufgesetzt hat angebracht, der sollte ja wissen was er da verzapft hat - wenn dein schwiegervater das alles selber formuliert hat, dann muss auf jeden fall die rechtslage von einem spezialisten genau durchleuchtet werden
Reifen haben rund zu sein und gripp zu haben, alles andere ist firlefanzerei !!!!
ich zitiere mal den letzten Absatz: Dagegen erhalten die Erben, die ihren Pflichtteil beim Tod des zuerst Versterbenden nicht fordern, beim Tod des zuletzt versterbenden Ehegatten ein dem Pflichtteil entsprechendes Vorausvermächtnis, um den Gewinn des anderen Erben auszugleichen.
Vielleicht und gerade um Zank und Streit zu vermeiden ist es wirklich klüger, eine Beratung bei einem Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen.
Der Insulaner verliert die Ruhe nicht Mitglied der Bewegung 10.12. sinnfreie bunte Zellen der Revolution der sinnfreien Brigaden Europas
In Antwort auf:einen "Erbstreit" zu vermeiden [...] Nur dazu müssen wir wissen, wie das Testament rechtlich zu verstehen ist....
So hatte ich dich auch verstanden und deshalb geschrieben:
In Antwort auf:Man muss ja nicht gleich klagen, aber einen Experten würde ich mir schon besorgen.
Was Jörg schreibt, wird (oder wurde?) eher über eine Nießbrauchregelung abgesichert, häufig i.V.m. schon zu Lebzeiten erfolgter Schenkung, meistens an die Kinder.
Komisches Konstrukt mit diesem "Vorausvermächtnis", den Begriff kannte ich bisher gar nicht. Vielleicht ist ja alles viel einfacher als man denkt. So oder so dürfte in solchen Fällen ein guter Experte mehr wert sein als 10 Halbexperten, und eine Rechtsauskunft (zur ersten Orientierung) muss auch nicht teuer sein.
Aber warten wir erst mal ab, was Sister Soul sagt. Gutes Gelingen !
Ich hab Sister Soul eben erreicht. Das Vorausvermächtnis ist so gut wie das Testament. Das ist also in trockenen Tüchern! Da gibts rechtlich für deine Frau und ihren Bruder keine Probleme. Meine Schwester weist darauf hin, dass die beiden Kinder davon abgesehen einen Pflichtteilanspruch haben. Und sie sagt, was ich auch gleich loswerden wollte, dass ihr einen Fachanwalt für Erbrecht konsultieren solltet. Ich gratuliere zum Grundbesitz deiner Frau und ihres Bruders!
Danke erstmal für Eure Antworten...Wir denken auch, dass wir um ein Beratungsgespräch mit einen Fachanwalt für Erbrecht nicht rumkommen...
Dennoch sind wir froh, dass Ihr unsere Auffassung teilt und das lässt uns erstmal aufatmen.
Hier haben wir noch etwas eindeutiges im Internet gefunden:
Vorausvermächtnis: Auch hier bestimmt der Erblasser, dass ein bestimmter Nachlassgegenstand an einen bestimmten Erben fallen soll. Hier will der Erblasser dem Erben einen eventuellen Mehrwert aber zusätzlich zu seinem Erbteil zuwenden. Hier besteht keine Ausgleichspflicht für den besonders bedachten Erben.
Wir waren heute bei einer Anwältin für Erb- und Familienrecht und haben uns beraten lassen. Auch Sie hat unser bisheriges Verständnis des Testamentes geteilt und ist der Meinung, dass das Haus und Grundstück durch das Vorausvermächtnis aus der Erbmasse herausgenommen werden muss und meiner Frau und Ihren Bruder alleine zu gleichen Teilen zusteht. Um die Angelegenheit nicht zu eskalieren, verfasst die Anwältin ein Schreiben an meine Frau, wie das Testament rein rechtlich zu verstehen ist (in verständlichen Worten). Damit will dann meine Frau an die Witwe gehen und Ihr erklären, dass wir uns haben beraten lassen....und Ihr zu verstehen geben, wie das Testament rein rechtlich zu deuten ist...Wie es dann weitergeht bleibt abzuwarten....
Zitat von PeWe dass das Haus und Grundstück durch das Vorausvermächtnis aus der Erbmasse herausgenommen werden muss und meiner Frau und Ihren Bruder alleine zu gleichen Teilen zusteht.
Verstehe ich das richtig?
Demnach stünde Deiner Frau und deren Bruder damit sofort das Verfügungsrecht über die Grundstücke / Haus zu? Die beiden könnten im Extremfall das Haus sofort verkaufen, in dem die Witwe möglicherweise noch lebt?
Oder könnten die beiden erst nach dem Ableben der Witwe frei über Haus und Grundstück verfügen? Ansonsten würde ja das Konstrukt keinen Sinn machen: Der Erblasser hätte dann ja das Haus usw auch direkt vererben können.
Wenn er es direkt vererbt hätte, hätte die Witwe 50% des Hauses erhalten - als Pflichtanteil. Er wollte aber, dass die Kinder und nicht die Frau das Haus erben. Das hat er also richtig gemacht. Ob sie ein Wohnrecht hat, bleibt davon im Prinzip unberührt. Grüße falcone