Wir hatten es ja schon in anderen Beiträgen: Wenn man die HU überzieht, begeht man ab dem dritten Monat eine Ordnungswidrigkeit. Und zwar auch dann, wenn das Fahrzeug zugelassen aber nicht benutzt auf privatem Grund steht. Durch den digitalen Abgleich zwischen Prüforganisationen und KBA kann es also durchaus zur Anzeige kommen. Dies ist wohl in jüngster Vergangenheit mehrfach vorgekommen. Inzwischen wird das Thema auch beim parlamentarischen Arbeitskreis behandelt. Hier ein Auszug aus dem Protokoll:
Auswirkungen des automatisierten HU-Abgleichs von xxxxxxxxxx, PAK-Vorstand a.D.: Dieses Thema habe ich bereits im Rundschreiben vom 01.02.2026 aufgeworfen, allerdings ohne eine Reaktion darauf. Inzwischen sind lt. Herrn xxxxxx Fälle aufgetreten, in welchen Halter angeschrieben und um HU-Fristeinhaltung unter Strafandrohung aufgefordert wurden. Dies ermöglicht der automatisierte Abgleich zwischen den Zulassungsbehörden und dem KBA. Das Problem ist, daß eine HU-Pflicht auch dann besteht, wenn das Fahrzeug nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt. Davon betroffen sind Fahrzeuge (auch Sammlungen) bei denen beispielsweise das DIN-Kennzeichen erhalten oder der Versicherungsschutz (bzw. -prämie) dauerhaft aufrechterhalten werden soll. Der automatisierte Abgleich ist auch dann möglich, wenn das Fahrzeug vor Einführung dieser Möglichkeit 2017 keine gültige HU mehr hatte. Es wird nun der Lösungsansatz verfolgt, den §29 StVZO insoweit zu ändern, daß dieser um einen Abgrenzungstatbestand zum Inverkehrbringen im öffentlichen Straßenraum ergänzt wird.
Die Ordnungswidrigkeit: Überziehung von 2 bis 4 Monate: 15 € Verwarnungsgeld. Mehr als 4 bis 8 Monate: 25 € Verwarnungsgeld. Mehr als 8 Monate: 60 € Bußgeld (zzgl. Gebühren und Auslagen, insgesamt ca. 88,50 €) und 1 Punkt in Flensburg
Kostenfrei bleibt das Überziehen also nur im ersten Monat nach der Fälligkeit.