Hab ich tatsächlich erst heute nach 32 Jahren Motorradfahren vom "Ingenieur" beim TÜV (DEKRA) gelernt.
Trotz E-Kennung sind alle Lenkerendenblinker eintragungspflichtig, da eine bauartliche Veränderung der Blinkerlage vorgenommen wurde. Sie waren ja vorher woanders, an den Lampenhaltern, der Gabelbrücke wir auch immer.
ZitatEinige im Handel als Zubehör erhältlichen Ochsenaugen-Blinker sind bereits mit einem E-Prüfzeichen ausgestattet und müssen bei korrektem Einbau nicht mehr durch den TÜV abgenommen werden.
Der TÜV formuliert in solchen Blättern gerne sehr vage, um die Leute dazu zu bringen, "Sicherheitshalber" mal lieber doch eintragen zu lassen.
Ochsenaugenblinker mit E-Prüfzeichen sind definitiv nicht eintragungspflichtig.
Und so ist die folgende Aussage auch zu interpretieren, auch wenn der TÜV das gerne anders sähe:
"Um die gesetzlichen Vorgaben, vor allem aber die Sicherheit auf den Straßen zu gewährleisten, müssen viele Umbauten beim Motorrad-Tuning durch den TÜV geprüft und anschließend in die Zulassungsbescheinigung eingetragen werden.
Ebenso verhält es sich in der Regel mit dem Ochsenaugen-Blinker: Der TÜV nimmt die baulichen Veränderungen ab. Mit der ausgestellten Bescheinigung können die Tuning-Maßnahmen dann bei der zuständigen Behörde in den Fahrzeugschein eingetragen werden."
Ab Baujahr 86 dürfen Ochsenaugen aber nur zusammen mit hinteren Blinkern verwendet werden.
Ochsenaugen müssen aber auch die Anbauvorschriften erfüllen. Es gibt Lenker (z.B. Stummel, M-Lenker oder auch Chopperlenker) bei denen die Blinker so schräg angebaut sind, dass sie nicht in den vorgeschriebenen Winkeln nach vorne oder hinten strahlen. Das kann die Prüforganisation dann beanstanden.
Ich kann mir das auch nicht wirklich vorstellen dass die eintragungspflichtig sind. Es gibt doch klare Vorgaben zu Prüfzeichen und Anbau, der Logik folgend entfällt doch jeglicher Grund für eine Eintragung wenn diese Vorgaben eingehalten werden. Hier scheint mir auch das Interesse des TÜV's groß zu sein immer schön eintragen zu lassen, bringt ja schließlich Geld in die Kasse, egal ob es zwingend notwendig wäre oder nicht.
Aber sehr merkwürdig finde ich ja folgenden Satz in dem Artikel:
"Ochsenaugen-Blinker müssen nicht zwangsläufig vom TÜV geprüft, aber meist eingetragen werden" Klar, mit e-Kennzeichnung muss der TÜV nix prüfen. Aber was soll das Wörtchen "meist" ? Ist doch Quatsch.
Außerdem noch Wortglauberei meinerseits: Jeder Ochsenaugenblinker ist ein Lenker-Endblinker. Nicht jeder Lenker-Endblinker ist ein Ochsenauge.
In dem Beitrag wird aber von Ochsenaugenblinker gesprochen. Schon rein der Terminologie folgend besteht ja da die Annahme dass da irgendwer nicht ganz auf Höhe der Zeit agiert.
- 1.Korinther 13 -
ingokiel
(
gelöscht
)
Beiträge:
10.03.2023 10:37
#13 RE: Lenkerendenblinker sind immer einzutragen...
Ich glaub, Ochsenauge wegen 180 Grad geblinke also nach Vorn und hinten. Dies Kellerfrauen und Männer blinken nur nach vorn als Lenkerendenblinkers, deshalb sind das quasi Blinker vorn.
Ochsenaugen vor 197X als einzige Blinker v+h sind wohl nur da erlaubt. Nach 197X müssen die eingetragen werden oder sind nicht zulässig.
AAS ist eh Scheiße wenn der keinen heißen Kaffee von Muddi morgens bekommen hat. Dann isser mürrisch
Ab 1962 sind Blinker Vorschrift. Es sind auch Blinker an beweglichen Fahrzeugteilen (Ochsenaugen am Lenker) alleine erlaubt. Ab 1986 sind Blinker an beweglichen Fahrzeugteilen nur noch zusammen mit hinteren Blinkern erlaubt.
Ich wollte mir ja immer schon auch hinten Ochsenaugen ans Motorrad/Gespann basteln, weil ich die gut finde. Soll nicht zugelassen sein, werde ich aber trotzdem machen/probieren .