Vermutlich hab ich vor drei Jahren dieses Thema bereits angesprochen (bzw. angeschrieben). Hab aber bei der Suche in 2018 nix gefunden. Demnächst sollte ich mal wieder zum Freundlichen. Letztes Jahr war der Termin, aber ich bin gar nicht mit ihr gefahren. Der damalige Prüfer sagte, dieser Passus würde das Mopped nicht von der AU (wie bei den vor 89 zugelassenen) befreien. Andererseits sind die Grünkittel nicht allwissend, wie ich beim Versuch, meinen Anhänger tüven zu lassen erfahren durfte. Der Dabbes verweigerte die Plakette, weil keine Nebelleuchte verbaut war. Die wurde allerdings erst ein Jahr nach der Erstzulassung meines Anhängers Pflicht. Äschälisch!
(7) Krafträder, auf die sich die Regelung Nummer 40 - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Krafträder hinsichtlich der Emission luftverunreinigender Gase aus Motoren mit Fremdzündung - des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, in Kraft gesetzt durch die Verordnung vom 14. September 1983 (BGBl. 1983 II S. 584), bezieht, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften der Regelung Nr. 40, zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung 1 und zum Korrigendum 3 der ECE-Regelung Nr. 40 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Krafträder hinsichtlich der Emission luftverunreinigender Gase aus Motoren mit Fremdzündung vom 29. Dezember 1992 (BGBl. 1993 II S. 110), entsprechen; dies gilt auch für Krafträder mit einer Leermasse von mehr als 400 kg.
Manno, wer denkt sich so was aus? Schlauer bin ich jetzt nicht.
"Seit April 2006 müssen auch Motorräder zu einer Abgasuntersuchung für Krafträder (AUK). Dies gilt für Fahrzeuge, die mehr als 50 ccm Hubraum haben, schneller als 45 km/h fahren und nach dem 1. Januar 1989 zugelassen wurden." Das gilt immer noch und durch den eigentlich unmissverständlichen Eintrag in deinem Schein musst du also nicht zur AU.
Zitat von Soulie im Beitrag #3Wir leben hier in Deutschland!
Ja und? Es haben sich schon diverse Leute einen Helm aufgesetzt, das Fahrlicht eingeschaltet, als es noch keine Vorschrift war. Ganz Verwegene haben sich sogar im Auto angegurtet.
Die brauchten auch keine Vorschrift, genau wie die Leute, die kraft eigenen Nachdenkens einen Fahrrad- helm aufsetzen.
Nachdenken kann allerdings auch durch Vorschriften nur unzureichend ersetzt werden.
Jo. Soisses wohl. Aber ich muss da auch mal was loben: Während in den meisten europäischen Ländern Vorschriften nicht explizit an Baujahre geknüpft waren (bei und auch bis in die 60er), sind so gut wie alle neuen Vorschriften in Deutschland immer an der Erstzulassung ausgerichtet worden. Für ältere Fahrzeuge gelten sie dann nicht. Bei der AU wurde sogar mal nachgebessert und der Zeitpunkt der Pflicht zugunsten älterer Fahrzeuge verschoben.
Danke, Martin, so hab ich das auch verstanden. Dann gings dem - ansonsten sehr netten - Prüfer wohl mehr um die Einnahmen seiner Oldtimer-Prüfstelle. Trotzdem werde ich wieder zu ihm fahren. Erstens hats ja einmal geklappt (mit der Plakette), und außerdem machts Spaß, die alten Autos zu sehenh und ein bisschen Benzin zu quatschen. Mit Abstand natürlich.
Na ja, der allwissende Harri aus'm XBR Forum sagt folgendes:
Vor Erstzulassung 1.1.1989 entfällt die AU. Der letzte Prüfer hat es absolut richtig gemacht, wenn Du einen Stehenbleiber mit Erstzulassung nach dem 1.1.1989 hast und er dann eine AU gemacht hat.. Die AU ist ab da ohne Ausnahme immer erforderlich für alle Fahrzeuge und zwar vollkommen unabhängig von dem Zusatz im Schein.
Eine XBR erfüllte nicht mehr die Abgaswerte, die ab 1989 zur Zulassung erforderlich gewesen waren. Es gab dann aber für einige Fahrzeuge mit einer älteren ABE die schon produziert waren eine Übergangsregelung mit der solche Fahrzeuge dennoch zugelassen werden konnten. Betrifft also nur die Stehenbleiber, die es gerade bei den xbrs zu Hauf gegeben hat. Die Eintragung zu §47 STVZO ermöglichte also lediglich die Erstzulassung ( ich glaube bis 2003). Wenn ein Fahrzeug dann irgendwann zwischen 89 bis 2003 erstzugelassen ist, hat der Eintrag seine Pflicht erfüllt und ist für nix anderes mehr nützlich (hat wirklich nix mit einer immer wieder fälschlicherweise vermuteten Befreiung von der AU zu tun).
Ich halte das durchaus so für denkbar. Dass dieser Eintrag dazu da ist, die nachträgliche Zulassung zu ermöglichen, war mir bekannt. Logischerweise - so dachte ich zumindest - gelten denn auch die Zulassungsbestimmungen von vor 1.1.89. Aber demnach scheint dem nicht so zu sein. Wieder was gelernt.
Der Unterschied zwischen mit und ohne AU beträgt etwa 22 Euro, soweit ich mich erinnere. Ärgerlich, aber nicht die Welt. Blöd nur, wenn das Motorrad die HU wegen der AU nicht schafft.
Ich kann mir auch gut vorstellen, dass der Computer des Prüfers streikt, wenn ein Zulassungsdatum nach 1.1.89 eingegeben wird und dann keine AU gemacht wird.