Die Fertigstellung der ersten Konsul stellt mich vor ein Problem: Beide Kräder haben hinten lediglich Einkammerleuchten, also nur ein Rücklicht und sonst nichts, also kein Bremslicht. Gilt für Gespann wie für Solokrad. Das war 1951 / 52 so, auch Bedienanleitung und Ersatzteillisten bestätigen das.
Weil mir das aber komisch ist, habe ich den "Oldtimer - Ratgeber" des ADAC bemüht, der auf Seite 91 "Wichtige Übergangsvorschriften für Motorräder" listet. Danach ist ein Bremslicht gesetzlich erst ab Erstzulassung 1.1.1988 (!!!) erforderlich, gemäß § 53 StVZO.
Den 53 habe ich gelesen, allerdings in der heute gültigen Form, da natürlich mit Bremslicht (übrigens nur bei Krädern über 50 km/h).
Natürlich muß ein Bremslicht gehen, wenn es in der ABE so festgelegt ist, also auch schon viel früher. Oder wenn ein entsprechendes Licht vorhanden ist, dann muß es gehen, klar.
Trifft aber bei der Konsul alles nicht zu.
Das könnte beim TÜV Ärger geben (obwohl ich den mit den ADAC Infos versorgt habe).
Die Konsul braucht kein Bremslicht. Die ist damals so erstzugelassen worden und eine Nachrüstpflicht besteht nicht. In den Übergangsvorschriften im Paragraph 72 Abs. 2 StVZO zu § 53 StVZO findest du die Regelung dazu. Auch wenn diese Bestimmungen eigentlich seit der Neufassung in 2012 nicht mehr gelten dienen sie dazu "Ausrüstungs- und Betriebsvorschriften für die in betrieb befindlichen Fahrzeuge nachvollziehen zu können."
Das werde ich , mit Ausdrucken versehen, im Vorfeld mit meinem Haustüver besprechen. Dann kann er gut vorbereitet ruhigen Gewissens und vertrauend auf einen verläßlich seriösen Kunden sein Werk tun.
Jedenfalls besser, als vor Ort Unsicherheiten hervorzurufen und herumzudiskutieren.