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Dieses Thema hat 10 Antworten
und wurde 427 mal aufgerufen
 Allgemeines Forum
ganzjahresfahrer Offline



Beiträge: 942

26.10.2014 17:08
Beknacktes Urteil zum Thema Überholverbot Antworten

Die haben irgendwie den Schuss nicht gehört:

http://www.spiegel.de/auto/aktuell/ueber...t-a-998422.html

Da muss man also, selbst wenn man das Fahrzeug bereits passiert hat, dennoch wieder hinter den Überholten zurück, wenn das Schild kommt.

Da werd ich mich garantiert nicht dran halten. Mir ist mein eigener Arsch wichtiger als so eine beknackte Regel!

und wech isser, der ganzjahresfahrer
---
Oberhausen - Woanders is auch Scheisse

Zephyr ( gelöscht )
Beiträge:

26.10.2014 18:22
#2 RE: Beknacktes Urteil zum Thema Überholverbot Antworten

Die Begründung des Gerichtes in der Presseerklärung halte ich für logisch schlüssig, aber für völlig lebensfremd.
Natürlich kann das Gericht sich nicht über Vorgaben des Gesetzgebers hinwegsetzen, insbesondere dann nicht, wenn man dem Kläger einen gewissen Vorsatz oder zumindest eine Fahrlässigkeit vielleicht unterstellen muß, wie man aus dem Text vielleicht herauslesen kann.

Weltfremd ist eine solche Entscheidung aber allemal.
Die wahren Deppen allerdings sind diejenogen gewesen, die denn Bußgeldbescheid erwirkt haben, hier wohl die Polizei. Da dürfte es an Souveränität und Augenmaß gefehlt haben.
Wie auch bei der Staatsanwaltschaft, die hier nicht gleich wegen Blödsinn/Geringfügigkeit eingestellt hat.

Den Wert der Entscheidung für eigenes Verhalten hat ja der Ganzjahresfahrer schon knnapp auf den Punkt gebracht.

C4

der W Jörg Offline




Beiträge: 30.899

26.10.2014 18:34
#3 RE: Beknacktes Urteil zum Thema Überholverbot Antworten

Unsinnig klingt das vor allem durch die Begründung.
Wenn man das anders formuliert hätte, wäre das Urteil niemals zu einem Zeitungsartikel geworden.

Wenn dort gestanden hätte, dass 'ein Überholvorgang vor dem Schild abgeschlossen sein muss um unbestraft zu bleiben' wäre alles klar und keiner hätte irgend etwas zu meckern, als Zusatz dann noch, dass 'ein abgebrochener Überholvorgang nach dem Schild nicht als Überholvorgang gelten kann, auch wenn auf die Gegenfahrbahn herausgezogen wurde' und alle fänden das Logisch, obwohl das nichts anderes ist als was in dem Urteil steht.

 



ich bin Motorradfahrer, kein Motorradposer.
Bruno, für immer in unseren Herzen

Falcone Offline




Beiträge: 113.817

26.10.2014 19:02
#4 RE: Beknacktes Urteil zum Thema Überholverbot Antworten

Ich habe im letzten Jahrhundert schon in der Fahrschule gelernt, dass ein Überholvorgang vor dem Schild abgeschlossen sein muss. So neu ist das also nicht.

Grüße
Falcone

decet Offline




Beiträge: 7.707

26.10.2014 19:03
#5 RE: Beknacktes Urteil zum Thema Überholverbot Antworten

Das Oberlandesgericht Hamm ist ja weit über NRWs Landesgrenzen bekannt (oder besser
berüchtigt) für innovative Rechtsprechung. Nachdem das deutsche Rechtssystem nur ganz
schwach auf Präzedenzurteile baut, muß dieses Urteil nicht Schule machen.

Dieter

Alkoholfreies Bier... schmeckt richtig, ist aber falsch.

Dagmar Online




Beiträge: 1.988

26.10.2014 19:23
#6 RE: Beknacktes Urteil zum Thema Überholverbot Antworten

Zitat Zephyr: "Weltfremd ist eine solche Entscheidung aber allemal.
Die wahren Deppen allerdings sind diejenogen gewesen, die denn Bußgeldbescheid erwirkt haben, hier wohl die Polizei. Da dürfte es an Souveränität und Augenmaß gefehlt haben.
Wie auch bei der Staatsanwaltschaft, die hier nicht gleich wegen Blödsinn/Geringfügigkeit eingestellt hat."

Die Staatsanwaltschaft ist schon mal raus. Mit Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr sind wir nicht befaßt.

Dagmar

Zephyr ( gelöscht )
Beiträge:

26.10.2014 19:33
#7 RE: Beknacktes Urteil zum Thema Überholverbot Antworten

Zitat von Dagmar im Beitrag #6

Die Staatsanwaltschaft ist schon mal raus. Mit Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr sind wir nicht befaßt.

Dagmar



Dann hilf mir bitte mal auf die Sprünge : Wenn nicht im Vorfeld eingestellt und dem Bußgeldbescheid widersprochen wird, geht das ja vor Gericht. Ich habe nicht mehr geanau in Erinnerung, wie das formal läuft.

Demnach würde ja die Bußgeldstelle dis Angelegenheit darlegen und dem Richter zur alleinigen Entscheidung übergeben. der dann lediglich den Beschuldigten (oder auch die Zeugen) zur Tat befragt?

Wenn ich mich an mein letztes Verfahren erinnere, dann könnte das so gewesen sein.

Allerdings erinnere ich mich dunkel, daß mein Anwalt damals orakelt hat, daß bei einem Freispruch ein Risko der Anfechtung des Urteils bestünde, sodaß eine Einstellung unter Umständen die bessere Wahl sei.
Wer kann denn da anfechten, wenn nicht die Staatsanwaltschaft, kann das auch die Bußgeldstelle?

C4

Dagmar Online




Beiträge: 1.988

26.10.2014 19:40
#8 RE: Beknacktes Urteil zum Thema Überholverbot Antworten

Da muß ich ehrlich gesagt erst mal nachlesen, wie das mit Rechtmitteln bei Ordnungswidrigkeiten ist; das dürfte im OWiG geregelt sein. Die Staatsanwaltschaft ist bei OWIs im Straßenverkehr jedenfalls vom Grundsatz her nicht im Boot. Bei Ordnungswidrigkeiten nehmen wir auch bei Gericht nicht an der Hauptverhandlung teil.
Es gibt natürlich eine Menge Strafregelungen im Nebenstrafrecht, z.B. dem Waffengesetz, dem Aufenthaltsgesetz etc. wo Ordnungswidrigkeiten und auch Straftaten nebeneinander geregelt sind. Da ist die jeweils zuständige Ordnungsbehörde für die Ordnungswidrigkeit zuständig und die Staatsanwaltschaft für die Straftaten. Wenn etwas erst mal als Straftat angezeigt wurde und sich dann als bloße Ordnungswidrigkeit entpuppt, wird es an die Ordnungsbehörde abgegeben (mit der Kompetenz der Staatsanwaltschaft, das Verfahren "an sich zu ziehen" was aber in der Praxis nicht gemacht wird)

Dagmar

Zephyr ( gelöscht )
Beiträge:

26.10.2014 19:50
#9 RE: Beknacktes Urteil zum Thema Überholverbot Antworten

Danke.
Habe gerade mal nachgesehen, die Staatsanwaltschaft scheint nur in Sonderfällen mit dabei zu sein, wenn auch Straftaten im Spiel sind:

§ 41 Abgabe an die Staatsanwaltschaft
(1) Die Verwaltungsbehörde gibt die Sache an die Staatsanwaltschaft ab, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß die Tat eine Straftat ist.
(2) Sieht die Staatsanwaltschaft davon ab, ein Strafverfahren einzuleiten, so gibt sie die Sache an die Verwaltungsbehörde zurück.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 42 Übernahme durch die Staatsanwaltschaft
(1) Die Staatsanwaltschaft kann bis zum Erlaß des Bußgeldbescheides die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit übernehmen, wenn sie eine Straftat verfolgt, die mit der Ordnungswidrigkeit zusammenhängt. Zwischen einer Straftat und einer Ordnungswidrigkeit besteht ein Zusammenhang, wenn jemand sowohl einer Straftat als auch einer Ordnungswidrigkeit oder wenn hinsichtlich derselben Tat eine Person einer Straftat und eine andere einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt wird.
(2) Die Staatsanwaltschaft soll die Verfolgung nur übernehmen, wenn dies zur Beschleunigung des Verfahrens oder wegen des Sachzusammenhangs oder aus anderen Gründen für die Ermittlungen oder die Entscheidung sachdienlich erscheint.


Davon war ich einmal betroffen, als es um eine angebliche Beleidigung in Zusammenhang mit einer Verkehrssache ging. Das dies ein Sonderfall war, war mir gar nicht bewußt.

C4

Dagmar Online




Beiträge: 1.988

26.10.2014 19:53
#10 RE: Beknacktes Urteil zum Thema Überholverbot Antworten

Sorry, mein editierter Beitrag:

"Es gibt natürlich eine Menge Strafregelungen im Nebenstrafrecht, z.B. dem Waffengesetz, dem Aufenthaltsgesetz etc. wo Ordnungswidrigkeiten und auch Straftaten nebeneinander geregelt sind. Da ist die jeweils zuständige Ordnungsbehörde für die Ordnungswidrigkeit zuständig und die Staatsanwaltschaft für die Straftaten. Wenn etwas erst mal als Straftat angezeigt wurde und sich dann als bloße Ordnungswidrigkeit entpuppt, wird es an die Ordnungsbehörde abgegeben (mit der Kompetenz der Staatsanwaltschaft, das Verfahren "an sich zu ziehen" was aber in der Praxis nicht gemacht wird)"

und Deiner haben sich offenbar überschnitten.

Dagmar

Zephyr ( gelöscht )
Beiträge:

26.10.2014 20:08
#11 RE: Beknacktes Urteil zum Thema Überholverbot Antworten

Danke, mal wieder was gelernt.
Habe zwischenzeitlich mal etwas im Gesetz gestöbert. Wußte gar nicht, wie umfangreich das ist.

Als "Kunde" von Polizei und Behörden ahnt man kaum, was da alles geregelt ist, und wie...

C4

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