eine Frage bezüglich eines Händlerauftritts im Internet. Ist es zwingend erforderlich den Gerichtsstandort in einer Händler-Internetseite zu benennen? Wenn dieser Gerichtsstandort von diesem in seinen AGBs, seinem Impressum nicht genannt ist, kann man diesen Händler bei einem Rechtsstreit auch an einem ihm ortsfernen Gerichtsstandort antreten lassen?
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Zitat Ist es zwingend erforderlich den Gerichtsstandort in einer Händler-Internetseite zu benennen?
ja !
ohne das kann er zumindest von einem mitbewerber abgemahnt werden. in wie weit sich das auf geschäfte und rechtsstreit mit privaten kunden auswirkt weiß ich aber nicht.
ich bin Motorradfahrer, kein Motorradposer. fuck you NSA
Soweit ich weiß ist der Gerichtsstandort bei Streitigkeiten zwischen privat und geschäftlich immer der „private“. Der Gerichtsstandort ist nur relevant bei Auseinandersetzungen zwischen zwei Kaufleuten.
ich kenn das so, daß der Gerichtsstandort immer der ist, wo geklagt wird. Kann also für einen Geschäftsbetreiber sehr unangenehm weit weg sein. Deshalb können/dürfen die Geschäftsleute in ihren AGBs "ihren" Ort festlegen und der Vertragspartner hat sich dann auch dran zu halten.
Von einem Zwang, solch einen Ort zu benennen, wüßte ich nichts. Wenn er in den AGBs nicht drin steht, hat der Geschäftsbetreiber im Falle einer Klage evtl. das Pech, weit reisen zu müssen - bzw. seinen Anwalt weit reisen lassen zu müssen .
der Gerichtsstand (bzw. die Gerichtsstände) ergibt (ergeben) sich aus dem Gesetz (§§ 12 ff. ZPO). Eine Pflicht, den/die Gerichtstände - sei es in den AGB oder im Impressum - anzugeben, gibt es nicht. Eine Gerichtsstandsvereinbarung (sog. Prorogation) ist gem. § 38 ZPO in der Tat nur zwischen Kaufleuten möglich.