In die StVZO übernommen wurde ein Urteil des VGH Mannheim (Urteil vom 31.05.2011 - 10 S 1857/09), in dem dazu Stellung genommen wird, dass nicht jede sicherheitsrelevante Änderung an einem Fahrzeug gleich zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führt. Hier die entscheidende Passage:
"Für ein Erlöschen der Betriebserlaubnis eines Kraftfahrzeuges gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO in der zum 01.01.1994 in Kraft getretenen Fassung genügt weder die Veränderung von Fahrzeugteilen, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist, noch die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Verkehrsteilnehmern. Erforderlich ist vielmehr, dass durch die nachträgliche Veränderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für Verkehrsteilnehmer geschaffen wird; dies setzt zwar nicht die Feststellung einer konkreten Gefährdung, aber jedenfalls eine Gefährdungserwartung voraus."
Das ist zwar immer noch wachsweich formuliert, aber eine Veränderung, die vernünftig gemacht wurde, muss demnach nicht zwingend zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. Das Urteil entbindet einen jedoch nicht von der Pflicht, Änderungen eintragen zu lassen. Im Falle eines Falles muss aber nachgewiesen werden, dass davon ausgegangen werden kann, dass die Veränderung eine konkrete Gefährdung darstellt.
genau, das ist als wenn du nem kölner statt kölsch ein paulaner hinstellst, im maßkrug
ich denke wenn der sheriff vor ort sagt, das krad bleibt stehen, dann hat man als fahrer kaum eine chance es anders zu händeln... hinterher kannst du dann eine böse dienstaufsichtsbeschwerde schreiben, und der pöse scherge bleibt sein leben lang streifenpolizist... auch doof
Da aber mittlerweile kaum ein Inschinör mehr Teile ohne irgendwelche Typenpapiere einträgt ist das ja auch hinfällig. Ich kann Sachen mit ABE drantüddeln, die brauchen aber eh keine Eintragung. Also alles so wie vorher, oder?
Wenn ich also jetzt an meine alte Honda hinten ein größeres Kettenblatt rantüdel, mache ich sie sicherer, weil langsamer,....verliere aber die Zulassung wegen mehr Emission...
Ja. Eine Übersetzungsänderung ist immer emmissionsrelevant.
Du müsstest zumindest nachweisen, dass deine alte Honda damit im Prüfzyklus weniger emittiert.
Wobei jetzt das "alt" noch zu definieren wäre. Vor Baujahr 89 (ohne Gewähr, muss ich mich noch mal vegewissern) gab es die zuständigen Verordnungen noch nicht.
Außerdem wird die Honda ja nur in der Endgeschwindigkeit langsamer (eventuell nicht mal das), aber in der Beschleunigung wird sie zum Biest und damit erst recht gefährlich!
Zitat von Falcone im Beitrag #1In die StVZO übernommen wurde ein Urteil des VGH Mannheim ...
Man beachte die feinen Nuancen der Juristensprache: Nicht die bloße Möglichkeit der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ist das Problem, sondern eine Gefährdungserwartung.
Zitat von Serpel im Beitrag #10Man beachte die feinen Nuancen der Juristensprache: Nicht die bloße Möglichkeit der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ist das Problem, sondern eine Gefährdungserwartung.
Da kann ich als MatheNachHilfeFreggelFürOberStufe mal bei:
Ein Möglichkeit ist nur ein Ereignis mit einer Wahrscheinlichkeit von mindestens kaum größer als Null, kann also alles sein von 'nicht Relevant' bis 'absolut Bestimmend'.
Erwartet hingegen wird das Ereignis mit der größten Wahrscheinlichkeit des Eintretens, also von allen Ereignissen das mit dem größten P(X). Es kommt also auf die Größe an ...
Mmh, ist nicht das unfallfreie zielgerichtete einspurige Vorankommen das Ereignis mit der größten Wahrscheinlichkeit??? Ich brauch Stift und Papier ...
und wech isser, der ganzjahresfahrer --- Es gibt wahrscheinlich keinen Gott. Hört auf, euch Sorgen zu machen und freut euch des Lebens.