Weils von Thema her ganz gut dazu passt, wenn auch nur für die, die etwas Älteres fahren:
Übergangsvorschriften für Oldtimer-Motorräder
Für die Anwendung der Regeln der StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungsordnung) ist der Tag der Erstzulassung (EZ) maßgebend. Für Oldtimerbesitzer ist er zudem relevant als Stichtag für die Beantragung eines roten 07-Kennzeichens oder eines H-Kennzeichens (Fahrzeugalter mindestens 30 Jahre). Aber auch die Verwendung oder der Anbau von Fahrzeugteilen ist meist an das Datum der Erstzulassung des Fahrzeuges geknüpft. Hier finden Sie eine Liste der für Oldtimer-Besitzer relevanten Übergangsvorschriften mit dem Datum des Inkrafttretens. Falls Sie Details nachlesen möchten, ist auch der entsprechende Paragraf der StVZO mit benannt.
Glühlampen ohne Prüfzeichen (§22a) nur bei EZ vor 1.10.1974 Fahrzeug ohne feste Diebstahlsicherung (38a) nur bei EZ vor 1.7.1962 Fehlende Prüfzeichen an Fahrzeugteilen nur bei EZ vor 1.1.1954 Betriebserlaubnis für Motorrad-Beiwagen nur vom 1.1.1954 bis 1.1.1990 Fahrzeug über 400kg ohne Rückwärtsgang (§39) nur bei EZ vor 1.7.1961 Anhängerkupplung ohne Prüfzeichen nur bei EZ vor 1.1.1954 Befreiung von der Abgasuntersuchung (AU) (§47a) nur bei EZ vor 1.1.1989 Bremsleuchte an Krafträdern (§53) Pflicht ab EZ 1.1.1988 Bremslicht gelb (§53) nur bei EZ vor 1.1.1983 Blinker an Krafträdern (§54) Pflicht ab 1.1.1962 Blinker hinten rot (§54) nur bei EZ vor 1.1.1970 Blinker ohne Bauartgenehmigung (§22a) nur bei EZ vor 1.4.1957 Spiegel nur links bei Krafträdern (§56) nur bei EZ vor 1.1.1990 Ochsenaugen nur in Kombination mit Blinkern hinten ab 1.1.1987 Fahrgestellnummerposition vorne rechts (§59) ab EZ 1.10.1969 Fahrgestellnummer auf eigenem Schild (§59) nur bei EZ vor 1.10.1969 Leichtkraftradkennz. an Motorrädern (§60) nur bei EZ vor 1.7.1958 (bei H-Kennzeichen bei EZ vor 1.1.1959 - §21c)
Die genaueren Angaben zu den Übergangsvorschriften finden Sie entweder in den Anlagen und Ausführungsbestimmungen der erwähnten Paragrafen oder zusammengefasst im § 72 StVZO. Der VFV hilft hier aber auch gerne weiter. (mkraut)
Ich habe dieser Tage seit einiger Zeit mal wieder die aktuelle StVZO samt FZV reinbekommen. Theoretisch könnte ich jetzt wieder alle Fragen hochaktuell beantworten, aber zwei Dinge stehen dem etwas im Weg: Einmal sind es inzwischen 3448 in kleinster Schrift eng beschriebene Seiten und zum zweiten gibt es inzwischen darin unglaublich viele Querverweise auf die EC-Richtlinien, so dass man gerade bei neuen Fahrzeugen die auch noch bräuchte - und das sin dann noch mal 13506 Seiten. Das tue ich mir nicht mehr an Das zeigt aber, dass man mit einer StVZO aus den Beck-Texten (Taschenbuch) nur die Spitze des Eisberges ankratzt Trotzdem: Wenn es Fragen gibt - nur zu. Vielleicht finde ich die Antwort im Heuhaufen.
In Antwort auf:Einmal sind es inzwischen 3448 in kleinster Schrift eng beschriebene Seiten und zum zweiten gibt es inzwischen darin unglaublich viele Querverweise auf die EC-Richtlinien, so dass man gerade bei neuen Fahrzeugen die auch noch bräuchte - und das sin dann noch mal 13506 Seiten. Das tue ich mir nicht mehr an