Zitat aus nem anderem Forum, der Einfachheit halber:
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Hallo,
ein Arbeitskollege von mir hat aus seinem Forum (leider fährt er eine Harley) eine Information mitgebracht bzgl. Änderungen der Strassenverkehrszulassungsverordnung und ein daraus abgeleitetes anderes Verhalten der Polizei bei z. B. Auspuffkontrollen. Vielleicht wissen unsere Polizisten Näheres darüber:
Kopierter Text aus dem Harley-Forum:
---"Scheinbar gibt es eine neue Regelung was Verkehrskontrollen bei Krads anbelangt......und der ist letzte Woche auf einem Lehrgang beim Tüv Nord zum Thema technische Veränderungen an Krads gewesen. Diesen Lehrgang sollte er machen, weil er diesen Sommer gehäuft zu Kradkontrollen nördlich von Hamburg eingesetzt werden soll. (Schmalfelder Kurven) Bei diesem Lehrgang konnte er erstaunliches erfahren.
Seit 01.03.2007 darf die Polizei keine Auspuffe mehr beschlagnahmen, die keine ABE haben oder zu laut sind. Weiterhing darf sie auch keine Krads, an denen solche Auspuffanlagen verbaut sind, mehr stillegen oder beschlagnahmen. Lediglich kann eine Ordnungswidrigkeiten Anzeige mit einem Bußgeld von bis zu 25Euro erhoben werden.
Allerdings weiss ich nicht ob diese Regelung Bundesweit oder nur im Land Schleswig-Holstein gilt.
Habt ihr ähnliches gehört, oder kennt ihr jemanden vom Tüv oder der Polizei die ebenfalls kürzlich auf dem Lehrgang waren?
Sie ersetzt bzw. reformiert große Teile der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung(StVZO).
Weiterhin gilt: http://www.kba.de/Stabsstelle/ZentraleR … 010307.pdf Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten Stand: 01.03.2007 5. Auflage siehe Seite 234/ 0 Beschaffenheit der Fahrzeuge - § 30 StVZO 330000/ 330006 Sie haben das unvorschriftsmäßig gebaute/ausgerüstete Fahrzeug in Betrieb genommen. 25,00Euro
Wo jetzt steht, das Auspuff ohne e-nummer, also racing usw. zu dieser Unvorschriftmäßigkeit zählt, konnte er mir nicht sagen, nur das er die Anweisung bekommen hat, bei einer Kontrolle so vorzugehen. Dazu müsste man dann wohl nochmal die ganzen Paragraphen durchwühlen.
Zur dB- Messung habe ich mir folgendes erklären lassen. 1. Vorbeifahrmessungen sind unzulässig. 2. Nur Standgeräuschmessungen bei 50cm Abstand vom Auspuff in 45° Winkel bei halber Drehzahl der maximalen Leistung aus Fahrzeugschein sind zulässig. 3. Der Umgebungs- Schallpegel darf 80dB nicht überschreiten. (Somit ist eine Messung an einer Strasse, an der z.B. Autos vorbeifahren unzulässig) 4. Um die Messung an einem "stillen Ort" durchführen zu können muss eine Verlegung des Messortes von bis zu 3km in Kauf genommen werden. 5. Es müssen zwei Messungen durchgeführt werden. 6. Das im Fahrzeugschein eingetragene Standgeräusch darf nicht um mehr als 5dB überschritten werden. 7. Wird der Pegel um mehr als 5 dB überschritten liegt eine Straßenverkehrsordnungswidrigkeit vor"---
Ende des kopierten Textes. *****************************
irgendwie scheint da doch was dran zu sein. Wer weiss mehr ???
Vielleicht komm ich doch noch zu der "Siverstone"-Auspuffanlage !!!
Grüße PeWe
"Das sicherste Mittel, arm zu bleiben, ist ein ehrlicher Mensch zu sein."
ich habe zwar die Texte vorliegen, es sind aber 179 Seiten. Und das auch noch in der Entwurfsfassung, wie sie dem Bundestag vorgelegt wurde. Die dürfte aber von der endgültigen Fassung nicht abweichen.
Richtig ist, dass es seit dem 1.3.07 eine FZV gibt, die die StVZO in Teilen ersetzt.
Nicht bekannt ist mir eine Änderung des Bussgeldkataloges.
Veränderungen am Fahrzeug mit 25 Euro zu verwarnen, sind nichts Neues. Bei Änderungen der Auspuffanlage erlischt jedoch die Betriebserlaubnis. Und das ist nach wie vor eine Ordnungswidrigkeit, die eine Stilllegung zu Folge hat. Und Punkte.
Das Fahrzeuge nicht so ohne weiteres beschlagnahmt werden dürfen, ist allerdings auch nicht neu. Diese Diskussion wurde schon vor drei, vier Jahren geführt und hat die Polizei zurückrudern lassen.
Auch die Messbestimmungen sind nicht neu. Ist der Auspuff zu laut bleibt das Mopped einfach stehen. Man darf nicht weiterfahren.
Ich befürchte, bei dem Harley-Beitrag war mehr der Wunsch Vater des Gedankens als die tatsächlich Sachlage.
Vielleicht weiß Ruhri mehr? Ich werd mich aber auch noch mal schlau machen.
Na da bin ich mal gespannt, wie die Kollegen vom Innenministerium die Sache umsetzen. Ich fand die Besclagnahmung völlig korrekt, da zumindest hier am Nürburgring wirklich nur die absoluten Brülltüten beschlagnahmt wurden und z.B die Strecke zwischen Ring und Tanke nicht überwacht wurde, obwohl es sich hier bestimmt gelohnt hätte. Hier möche ich auch mal eine Lanze für die Trachtengruppe brechen, da meiner Meinung nach immer eine sinnvolle Anwendung des Ermessenspielraum zur Anwendung kam und das nicht nur wegen den Auspuffanlagen sondern auch wegen der Nutzung von Rennreifen und dem was ein Möppi sonst noch schnell macht. Ich würde es sehr schade finden, wenn es nun möglich wäre so günstig davon zu kommen.
hhkjdccfdcxxxvcxvbb(das war die Polierkatze, soll vermutlich libe Grüße heissen)
Was ich so auf die Schnelle beim Durchforsten der Unterlagen gefunden haben, gibt keinen Hinweis darauf, das der Harley-Mensch Recht hat. Fahrzeug ohne Betriebserlaubnis in Betrieb genommen kostet nach wie vor 50,- Euro plus Bearbeitungsgebühr von mindestens 25 Euro und 1 Punkt.
Was er meinen könnte, ist das Inbetriebnehmen mit einer defekten, aber zulässigen Auspuffanlage. Also z.b. ein Rostloch in der Serienanlage. Das kostet nur eine Verwarnung von 25,- Euro.
Die oben im Text genannten Quellen gaben auch nichts her.
Ich behaupte jetzt mal frech, es hat sich nichts geändert. Falls ich was anderes erfahre, lass ich es euch wissen.
Hallo, eine Hoffnung oder ein Freibrief für Soundfreunde entsteht nicht. Habe auch im Fernsehfunk die Sache mit den HD-Touristen in Italien und der ärgerlichen Beschlagnahme wegen der dort unzulässigen Jethelme verfolgt. Entscheidender sind m.E. die aktuellen Dienstvorschriften und Dienstanweisungen der jeweiligen Bundesländer und weiterhin das Ermessen der Trachtenträger. Gibt´s hier vielleicht einen kundigen Ordnungshüter? Selbst Fachleute reden ständig über die Auslegbarkeit und Anwendungsmöglichkeit im Unterschied zwischen Sicherstellung und Beschlagnahme.
Klugscheissermodus ein. Es gibt keine Beschlagnahmung. (Det heeßt nur „Beschlagnahme“) Klugscheissermodus aus. Gruss st
Ich hab mich jetzt noch mal ein wenig mit dem Thema auseinandergesetzt.
Also, da ist schon was dran, was Pewe uns mitteilt.
Bisher war es so, dass die Betriebserlaubnis an die Zulassung geknüpft war. War also die Betriebserlaubnis erloschen (was bei emmissionsrelevanten Veränderungen immer der Fall war), konnten 50 Euro Bußgeld und 3 Punkte verhängt werden. Wurde man während der Öffnungszeiten der Zulassungsbehörde erwischt, konnte die auch telefonisch anordnen, das Fahrzeug still zu legen. Die Polizei darf von sich aus kein Fahrzeug stilllegen. Zur Beweissicherung gab es nun verschiedenen Möglichkeiten, die von einem Foto der Auspuffanlage über den Abbau und Sicherstellung bis hin zur Sicherstellung des gesamten Motorrades reichten. Dies wurde wohl je nach Verhalten des Fahrers angewendet oder je nach Laune des Polizisten. Also: Brav und reumütig = nur ein Beweisfoto. Aufmüpfig und renitent = Motorrad weg mit erheblichen Kosten.
Seit Inkraftreten der FZV ist der alte §18 StVZO weggefallen und es gibt keine Grundlage mehr für das Bußgeld von 50 Euro samt Punkten. Es gilt nur noch, dass das Fahrzeug eine Veränderung aufweist, die mit einer Verwarnung von 25 Euro belegt wird. Allerdings kann man mit einer anderen Begründungskette doch wieder auf 50 Euro kommen. Also kein Verlass. Ferner ist die Betriebserlaubnis nicht mehr an die Zulassung gekoppelt, sondern nunmehr ans Fahrzeug. De Facto darf das Fahrzeug wegen eines defekten Auspuffs nicht mehr stillgelegt werden, sondern nur noch, wenn von ihm eine direkte Gefahr ausgeht. Und das ist bei einem lauten Auspuff wohl kaum gegeben.
Trotzdem lässt sich die hohe Strafe mit den Punkten dann noch anwenden, wenn ein Vorsatz vorliegt, also jemand die Siebrohre absichtlich entfernt hat. Würde aber beispielsweise ein db-Eater aufgrund einer lockeren Schraube verloren gehen, kann die Vorsätzlichkeit nicht nachgewiesen werden. Ebensowenig kann man eine Vorsätzlichkeit bei einem innerlich durchgerosteten Auspuff oder bei logsgerüttelten Prallblechen nachweisen. Das kostet dann nur 25 Euro und ggf. muss man das Fahrzeug mit intakter Auspuffanlage vorführen.
Diese Lücke wird aber wohl in Kürze gestopft. Der Bund-Länder-Fachausschuss hat das Thema schon auf der Tagesordnung und die Nachbesserung wird sicher nicht freundlicher ausfallen als die bisherige Gesetzeslage. Man darf also eine Verschärfung erwarten.