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Dieses Thema hat 3 Antworten
und wurde 677 mal aufgerufen
 Allgemeines Forum
Nisiboy Offline




Beiträge: 5.695

11.11.2021 14:04
Frage zum Verkehrsrecht Antworten

Moin zusammen,

ich habe (in Internet) gesucht, aber nichts gefunden.
Meine Hauptfrage: Ist es für die Verkehrsplanungsbehöre rechtskonform, wenn sie eine Buslinie so plant, dass die Busse nur stvo-widrig abbiegen können? Das bedeutet in userem Fall, dass der Bus schon vor dem Abbiegen auf die Gegenspur muss und dann trotzdem auch nach dem Abbiegen auf der Gegenspur landen wird. (Der Wendekreis eines Gelenkbusses liegt bei ca. 22 m und der (regelkonforme) Kurvenradius gibt das bei weitem nicht her. Es kommt noch dazu, dass die Kurve deutlich mehr als 90 ° hat, geschätzt eher 100 oder 105...
Haben Linienbusse (außer an den Haltestellen) mehr Rechte als "normale" Verkehrsteilnehmer? Gilt es womöglich als verkehrsbedingtes Überfahren der Mittellinie, wenn es ein Gelenkbus eben anders gar nicht schafft?

Wenn mir dazu jemand was mitteilen könnte, wäre das klasse.
Danke schonmal.

Grüße aus dem Norden

Nisiboy

Hobby Offline




Beiträge: 42.405

11.11.2021 14:12
#2 RE: Frage zum Verkehrsrecht Antworten

Bei mir im Umkreis von ca. 300m gibt es zwei Stellen da fährst du rückwärts wenn die Front vom Bus auftaucht an der "Kreuzung" !! 💡😳

.
.
Gruß Hobby

ulgro Offline




Beiträge: 521

11.11.2021 16:38
#3 RE: Frage zum Verkehrsrecht Antworten

Deine Frage hat schon genügend andere beschäftigt:


Fahrzeugführer kleinerer Fahrzeuge müssen sich auf Ausschwenken größerer Fahrzeuge einstellen und dürfen sich als später Ankommende nicht zum parallelen Abbiegen neben sie stellen.

KG Berlin v. 13.12.1990:
Sämtliche Sorgfaltspflichten liegen beim Führer des ausschwenkenden Fahrzeugs (hier eines Linienbusses).

OLG Hamm v. 29.11.1990:
Beim Linksausschwenken beim Einfahren in ein Grundstück nach rechts trägt bei einer Kollision mit einem noch rechts Überholenden der Führer des ausschwenkenden Fahrzeugs einen Haftungsanteil von 70 %.

KG Berlin v. 24.10.2002:
Haftungsverteilung 3/4 zu 1/4 zu Lasten eines ausschwenkenden Sattelzuges, wenn der geschädigte Pkw-Führer zu nah an den bereits stehenden Lkw-Zug herangefahren war


KG Berlin v. 19.04.2004:
Volle Haftung zu Lasten eines beim Abbiegen ausschwenkenden Sattelaufliegers, wenn sich der geschädigte Kfz-Führer seinerseits nicht verkehrswidrig verhalten hat

KG Berlin v. 06.12.2004:
Befindet sich an einem ausschwenkenden Lkw-Gespann kein auf das Ausschwenken hinweisendes Warnschild, ist dennoch Schadensteilung geboten, wenn ein Pkw-Führer auf einer nur einspurig in jeder Richtung befahrbaren Kreuzung dennoch versucht, noch an dem abbiegenden Gespann vorbei zu fahren.

KG Berlin v. 20.07.2009:
Den Führer eines Kraftfahrzeuges, welches aufgrund seiner Bauart oder seiner Ladung beim Abbiegen nach links in den rechts daneben befindlichen Fahrstreifen ausschwenkt, trifft gegenüber den diesen Fahrstreifen benutzenden Verkehrsteilnehmern eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Der Führer eines derartigen Kraftfahrzeuges, der sich im linken Fahrstreifen eingeordnet hat, muss das Abbiegen nach links solange zurückstellen, bis er sicher sein kann, dass er keinen im rechts daneben befindlichen, nachfolgenden Verkehrsteilnehmer gefährdet oder schädigt.

KG Berlin v. 16.12.2010:
Erfordert die Streckenführung eines öffentlichen Linienbusses das Wenden durch einen Mittelstreifendurchbruch und kommt es bei den Wendevorgängen häufig zu gleichartigen Unfällen (ausschwenkendes Heck des Busses beschädigt neben dem Bus an der Ampel wartendes Fahrzeug), so ist der Fahrer des Busses gemäß § 9 Absatz 5 StVO jedenfalls dann verpflichtet, sich bei jedem Wendevorgang einweisen zu lassen, wenn er den Bereich neben dem rechten Heck seines Fahrzeugs nicht einsehen kann.

Viel Vergnügen beim einlesen zu Deiner Klagevorbereitung...

Muck Offline




Beiträge: 8.522

12.11.2021 00:00
#4 RE: Frage zum Verkehrsrecht Antworten

Zitat von ulgro im Beitrag #3
Deine Frage hat schon genügend andere beschäftigt

Ebend, und damit warat auch die Grundfrage beahtwortet. Klar is es zulässig, dass ma einen Trumm Bus auf Straßen fahren lässt, die er eigentlich nicht befahren kann. Der Fahrer muss aber im Fall des Falles in Kauf nehmen, dass er an jedem Unfall, der wegen Überragens seiner Fahrspur passiert, eine erhebliche Mitschuld aufgebrummt gekriegt.

„Wenn eine Gesellschaft gegenüber offen intoleranten Menschen tolerant ist, geht das nicht gut für diese Gesellschaft aus.“ Sir Karl Popper, „Die offene Gesellschaft und ihre Feinde“

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