Jemand kauft letzten Herbst ein 5 Jahre altes Fahrzeug bei einem markenfremden Händler. Aus nachvollziebaren Gründen muss er das Fahrzeug heute wieder verkaufen. An und für sich müsste der letzte Händler ja ein Jahr Gewährleistung geben, auch ohne Versicherung. Würde diese jetzt an mich als neuen Besitzer übergehen oder bezieht sich diese nur auf den direkten Geschäftspartner?
hab kurz geguget... scheint nicht ganz sooo einafch zu sein...
>Wird Grantie oder Gewährleistung übertragen? Gewährleistung ist eine gesetzliche Pflicht. Diese besteht grundsätzlich gegenüber dem Erstkäufer; dieser kann seine Ansprüche allerdings rechtswirksam an seinen Käufer abtreten.
Garantie ist vom Hersteller und Freiwillig. Sie kann, je nach Fabrikat, Bauteil, Gerät etc. bis zu 10 Jahren (und länger) dauern.
Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben. Hierbei gilt, das der Gesetzgeber innerhalb des ersten halben Jahres davon ausgeht, das der Schaden schon beim Kauf vorhanden gewesen sein muss (Beweislastumkehr). Danach muss der Käufer nachweisen, das der Schaden schon vorher da war oder durch nicht von ihm verschuldete Ursachen entstanden ist (z.B. Materialmangel etc.)
Bei gebrauchten Fahrzeugen gibt es eine Sonderregel (die von der Autolobby durchgedrückt wurde). Gewährleistung gibt es nur für 1 Jahr (kann aber durch Zuzahlung verlängert werden). Die Gewährleitung als auch die Herstellergarantie gehen auf den Käufer über - wenn innerhalb der Garantie- bzw. Gewährleistungsfrist ver-/gekauft wurde.
Zitat von gerry im Beitrag #3Gewährleistung gibt es nur für 1 Jahr (kann aber durch Zuzahlung verlängert werden).
Das stimmt nicht ganz:
Die Gewährleistung kann nicht durch Zuzahlung verlängert werden. Sie gilt generell für 2 Jahre, kann aber in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf ein Jahr verkürzt werden.
Danke für die Antworten, das bringt mich schon mal weiter. Es handelt sich ja um ein 5 Jahre altes gebrauchtes Fahrzeug das von einem Händler (in diesem Fall BMW) verkauft wurde. Da frag ich mich natürlich warum jeder Händler zusätzlich eine Garantie verkauft ...
Ich hab noch nie ein Fahrzeug von einem Händler gekauft (ausser neu, das ist aber was anderes), deshalb hat mich das nie gekümmert.
Zitat von gerry im Beitrag #3Gewährleistung gibt es nur für 1 Jahr (kann aber durch Zuzahlung verlängert werden).
Das stimmt nicht ganz:
Die Gewährleistung kann nicht durch Zuzahlung verlängert werden. Sie gilt generell für 2 Jahre, kann aber in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf ein Jahr verkürzt werden.
Gruß Thomas
Das mit der verkürzung kann sein - aber sie kann durch Zuzahlung verlängert werden (was in der Regel über eine Versicherung läuft.)
NEIN! Garantie ist käuflich! Gewährleistung nicht! Das liegt daran, dass Gewährleistung eine gesetzlich geregelte Leistung darstellt, die nicht gekauft werden kann.
Zitat von thomasH im Beitrag #7NEIN! Garantie ist käuflich! Gewährleistung nicht! Das liegt daran, dass Gewährleistung eine gesetzlich geregelte Leistung darstellt, die nicht gekauft werden kann.
Der springende Punkt dürfte vorliegend darin liegen, dass Dein Verkäufer als nicht gewerblicher Verkäufer (Verbraucher i.S.d. § 13 BGB) - anders als ein gewerblicher Händler (Unternehmer i.S.d. § 14 BGB) - seine gesetzlichen Gewährleistungspflichten gem. §§ 434 ff. ohne weiteres vertraglich ausschließen kann; das Verbot des Gewähleistungsauschlusses bzw. der Vekürzung der Gewährleistungsfrist auf unter ein Jahr bei gebrauchten Sachen (§ 475 BGB) gilt nur bei einem sog. Verbrauchsgüterkauf i.s.d. § 474 BGB (also einem Verkauf von Unternehmer an Verbraucher).
Ein automatischer Übergang von Rechten aus dem vorangegangenen Kaufvertrag zwischen Händler und Deinem Verkäufer findet nicht statt. Sowohl (gesetzlich zwingende) Gewährleistung als auch (freiwillige) Garantie gelten immer nur im jeweiligen Vertragsverhältnis, ein Übergang von Rechten auf Dich bedarf also der Abtretung seitens Deines Verkäufers an Dich.
Von der Rechtslage her haben wir folgende Zwickmühle:
Wennn der jetzige Eigentümer als Privatmann die Gewährleistung gegenüber dem neuen Käufer ausschließt, haben sich damit die Gewährleistungsansprüche gegenüber dem gewerblichen Verkäufer auch erledigt. Eigentlich! Dem entgegen gibt es jedoch seit 2002 jede Menge Urteile, die einen Übergang der Gewährleistungsansprüche auf einen neuen Eigentümer legitimerieren. Auch ohne Abtretung. Eine Garantie kann zwischen den Vertragspartnern frei ausgehandelt werden. In den Garantie- bedingungen kann somit festgelegt werden, ob diese übertragbar ist oder eben nicht. Die meisten auf dem Markt befindlichen Garantiesysteme (Herstellereigene einerseits oder CarGarantie usw. andererseits) sehen die Möglichkeit der Übertragung auf einen neuen Eigentüber vor.
Wie könnte denn so ein "Satz" im Kaufvertrag rechtlich einwandfrei formuliert werden? Der private Verkäufer schließt eine Gewährleistung aus, überträgt aber eine etwaige Gewährleistung des ursprünglich gewerblichen Verkäufers an den neuen Besitzer.
Ich würde die Formulierung so wählen, dass vermieden wird, dem neuen Besitzer zu suggerieren, dass Gewährleistungsansprüche bestehen könnten. Also etwa so (ohne Gewähr, denn dies ist ja keine Rechtsberatung, die ich gar nicht geben darf):
Eventuell bestehende Gewährleistungs- und Garantieansprüche des Verkäufers gegenüber der Firma Müllermeierbär werden dem Käufer abgetreten. Ein Rechtsanspruch hieraus gegenüber dem Verkäufer wird ausgeschlossen.
Weil: Man im voraus nie sicher sein, ob ein Gericht entscheidet, dass die Übertragung der Gewährleistungsansprüche legitim ist oder halt eben nicht. Da gab es in der Vergangenheit Urteile in beide Richtungen. Und mit einer solchen Formulierung würde ich versuchen, mir den Rücken frei zu halten.