folgende Situation: Ein Moppedtreiber möchte mit seinem Krad im April eine Tour ins Ausland fahren (länger als eine Woche), sein Fahrzeug ist aber erst ab dem 1. Mai zugelassen. Spontan war mir das sog. Kurzzeitkennzeichen eingefallen (die rote Nummer für Arme und Nicht-Händler)
Wenn das www nicht lügt, ist diese aber nur max. 5 Tage gültig und darf sowieso nur zu ganz bestimmten Fahrten wie Probefahrt, TÜV, Werkstatt benutzt werden, auf keinen Fall für eine Tour und schon gar nicht ins Ausland.
Dachte mir schon, dass es kaum (sinnvolle) Alternativen gibt.
Ohne das Thema jetzt hier vertiefen zu wollen, habe ich eh nie verstanden, warum einer ein Saison-Kennzeichen ab Mai laufen lässt. Wenn es blöd läuft und die Klimaveränderung so weiter geht, hat er da schon 2 bis 3 Monate Fahrwetter verpasst.
folgende Situation: Ein Moppedtreiber möchte mit seinem Krad im April eine Tour ins Ausland fahren (länger als eine Woche), sein Fahrzeug ist aber erst ab dem 1. Mai zugelassen. Spontan war mir das sog. Kurzzeitkennzeichen eingefallen (die rote Nummer für Arme und Nicht-Händler)
Wenn das www nicht lügt, ist diese aber nur max. 5 Tage gültig und darf sowieso nur zu ganz bestimmten Fahrten wie Probefahrt, TÜV, Werkstatt benutzt werden, auf keinen Fall für eine Tour und schon gar nicht ins Ausland.
Gibt es für den Mann eine Lösung?
soweit ich wei darf er auch gar kein Kurzzeitkennzeichen dranmachen weil das Fahrzeug doch irgendwie zugelassen ist und das dann eine Doppelzulassung ergiebt. Weil, die Zulassung ruht, ist aber immer noch in Kraft. Irgendwas war da in der Richtung. Soweit ich weiß dürfen wir noch nicht mal die Rote Nummer dranmachen um das Fahrzeug in die Werkstatt zu holen wegen diesem Kram. Kam zumindest ein Schreiben deswegen.
Eine Doppelzulassung wäre tatsächlich nicht zulässig. Sowohl ein Kurzzeitkennzeichen als auch eine rotes Händlerkennzeichen sind aber keine Zulassung im Sinne der StVZO. Insofern ist es kein Problem, außerhalb des Zulassungszeitraumes so ein Saison-Fahrzeug mit Kurzzeitkennzeichen zu bewegen.
Es fragt sich nur, ob es die Zulassungsbehörde auch so sieht, wenn man dort mit dem Anliegen aufkreuzt. Was in einem Kreis funktioniert, muss in einem anderen Kreis noch lange nicht funktionieren. Normalerweise klappt es aber.
Und ins Ausland darf man mit einem Kurzzeitkennzeichen nicht, weil das die Wiener Konvention von 1968 nicht erfüllt.
Da hab ich auch noch ne Frage. Ich wechsele demnächst durch meinen Umzug den Landkreis. Muss ich auser neuen Fahrzeugscheinen ( neue Adresse ) auch meine Nummernschilder ändern oder kann ich sie behalten ? Habe gehört das ginge seit neustem.
Frag bei sicherheitsahlber mal bei deiner zukünftigen Zulassungsbehörde nach. Innerhalb eines Bundeslandes geht das, aber es machen meines Wissens nicht alle Bundesländer mit. Hier in Hessen wäre das kein Problem, schon seit ein paar Jahren.