Zitat von nobbiDie meisten der oben genannten Punkte kann man ergoogeln oder selbst bei der Stadt erfragen. Nix Geheimnissvolles.
in jedem fall sind da viele angaben dabei die zwar das einwohnermeldeamt, nicht jedoch ein Vermieter weiß meine steuernummer oder bei welchen standesamt unter welcher nummer ich gemeldet wurde weiß mein vermieter von mir jedenfalls nicht (hoffe ich jedenfalls :o)
Ist richtig, aber für staatliche Stellen kein Problem an diese Infos zu kommen.
Zitat Ich hab gestern gelesen, das vorab schon Vorbefragungen bei Imo-Besitzer durchgeführt werden/wurden. Hat da schon einer irgendwas von gehört?
Diese Vorabanfrage hatte ich vor etwa vier, fünf Wochen, die "richtigen" Fragebögen sollen dann wohl nächsten Mai eintrudeln - anscheinend gehts aber blos um Haus- und Wohnungssachen ... Und so wie ich das verstanden habe, bekommen das alle Hauseigentümer.
Schotte
_______________________________________________________________ Lieber ne gesunde Verdorbenheit, wie ne verdorbene Gesundheit!
Darauf hab ich jetzt all die Jahre gewartet Ich schick denen meinen Volkszählungsbogen von '85 den ich damals schon unter androhung von Knast und Geldstrafe nicht ausgefüllt habe einfach jetzt mal zu. Das Ding hab ich tatsächlich neulich beim Umzug wiedergefunden.
Gibts eigentlich auch eine Strafe für groben Unfug? Nicht ausfüllen leuchtet mir ja ein aber ein homorvoller Umgang mit Antworten? Oder ist das multiple choice wie im Anhang?
don't wanna be an american idiot
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In Deutschland war der grobe Unfug bis in die späten 1960er Jahre noch als Übertretung strafbar. § 360 Abs. 1 Nr. 11 StGB alter Fassung ordnete für eine Übertretung wegen groben Unfugs eine Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Deutsche Mark oder Haft an. Heute ist die Übertretung zu einer Ordnungswidrigkeit heruntergestuft, die nach § 118 OWiG (§ 118) mit Geldbuße zwischen fünf und tausend Euro bewehrt ist.
Als grober Unfug galt nach früherer Rechtsprechung:
Spazieren in Badehose im Hof eines Kurhauses (Bayerisches Oberstes Landesgericht [BayObLG]-Entscheidungssammlung Bd. 21, S. 175) Defäkieren auf der Straße Bespritzen der Passanten durch zu schnelles Fahren (BayObLG Bd. 26, S. 111) Beschmierung von Häuserwänden durch Inschriften (früheres Graffiti – OLG Celle, OLG Hamburg jeweils 1951) Störung einer Filmvorführung, die erlaubt ist (OLG Hamm 1952) Unzüchtiges Betasten eines Dritten (RGSt Bd. 53, S. 153) Das Schreien von Hilferufen (Feuer!), ohne dass Gefahr vorliegt (RGSt Bd. 19, S. 256) Grundsätzlich sollte die Vorschrift keine Ahndbarkeit für sämtliche Handlungen bedeuten, die die polizeirechtliche Generalklausel (Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung) berührten. Die Einschränkungen der Strafbarkeit fanden durch die Merkmale des äußeren Bestandes der öffentlichen Ordnung, der Unmittelbarkeit der Handlung und der Beeinträchtigung der Öffentlichkeit (des Publikums) Niederschlag. Dennoch rührte die Vorschrift von einer antiquierten obrigkeitsstaatlichen Rechtsetzung her, die jederzeit gesellschaftlich regulierend eingreifen wollte und sollte.
Erste Schlussfolgerungen aus der Gebäude- und Wohnungszählung Verwaltungsdaten sind nicht immer vollzählig aktuell für die elektronische Nutzung geeignet