Da derzeit das thema Nachrüstschalldämpfer immer mehr ins Gespräch kommt, hier einmal die Bestimmungen, die einzuhalten sind, denn es istein besonders heikles Thema vor allem bei Kontrollen im Straßenverkehr. Die Polizei reagiert meist ungehalten, wenn jemand mit einer zu lauten Auspuffanlage unterwegs ist. Bei Kontrollen im verkehr kann bislang nur eine Standgeräuschmessung durchgeführt werden. Als Toleranzgrenze gelten hierbei fünf dB(A) über dem in den Fahrzeugpapieren eingetragenen bzw auf dem Typenschild stehenden Wert. Wenn die Polizei bezweifelt, dass es sich um einen zulässigen Dämpfer handelt, sind sie angeblich berechtigt, das Motorrad für eine Fahrgeräuschmessung zu konfiszieren. Das droht in jedem Fall allen Fahrzeugen, die bei der Standgeräuschmessung die Toleranzgrenze überschreiten. Bei einem freundlichen Umgang mit den Ordnungshütern läuft es meist darauf hinaus, dass man entweder bei nächster Gelegenheit mit einer zulässigen Anlage vorfahren oder einer teuren Fahrgeräuschmessung zustimmen muss.
Standgeräuschmessung: Die Messungen sind am stehenden Kraftrad in einer Umgebung durchzuführen, in der das Schallfeld nicht nennenswert gestört ist. Als geeignetes Prüfgelände wird jeder freie Platz mit einer ebenen Fläche angesehen, die aus Beton, Asphalt oder einem anderen harten Material mit hohem Reflexionsvermögen besteht, ausgenommen Flächen mit natürlichem Boden oder gestampfter Erde. Dieser Platz muss die Abmessungen eines Rechteckes haben, dessen Seiten mindestens 3 m vom Umriss des Kraftrades entfernt sind und in dem sich kein nennenswertes Hindernis befindet; insbesondere ist das Kraftrad so aufzustellen, dass es bei der Messung des Auspuffgeräusches einen Abstand von mindestens 1 m zu gegebenenfalls vorhandenen Bordsteinkanten aufweist. Während der Prüfung darf sich mit Ausnahme des Prüfers und des Fahrzeugführers, deren Anwesenheit die Messung nicht beeinflussen darf, keine Person im Prüfgelände befinden. Die Umgebungsgeräusche an jedem Messpunkt müssen mindestens 10 dB(A) niedriger als die an denselben Punkten während der Prüfung gemessenen Geräuschpegel sein. Das Kraftrad ist in der Mitte des Prüfgeländes aufzustellen, wobei sich der Gangwahlhebel in Leerlaufstellung befinden und die Kupplung eingerückt sein muss. Ist dies aufgrund der Bauart des Kraftrades nicht möglich, so ist es entsprechend den Angaben des Herstellers über die Prüfung des Motors bei stehendem Kraftrad zu prüfen. Vor jeder Messreihe ist der Motor nach den Angaben des Herstellers auf normale Betriebsbedingungen zu bringen. Das Mikrofon ist in Höhe der Mündung des Auspuffendrohres aufzustellen, jedoch in keinem Fall niedriger als 0,2 m über dem Boden. Das Mikrofon muss zur Auspuffmündung hin gerichtet sein und zu dieser einen Abstand von 0,5 m haben. Das Mikrofon ist in einem Winkel von 45° +/-10° zur Austrittsrichtung der Abgase auszurichten. Bei Auspuffanlagen mit mehreren Mündungen, deren Abstand voneinander nicht mehr als 0,3 m beträgt, ist nur eine einzige Messung durchzuführen, wobei das Mikrofon auf die Mündung auszurichten ist, die der Außenseite des Kraftrades am nächsten liegt, oder falls dies nicht zutrifft, auf diejenige Mündung, die den größten Abstand zum Boden aufweist. Bei Krafträdern mit Auspuffanlagen mit Mündungen, deren Abstand voneinander mehr als 0,3 m beträgt, ist für jede Mündung eine Messung vorzunehmen, als ob es sich um einzelne, getrennte Mündungen handelt, wobei der größte gemessene Wert festzuhalten ist. Die Motordrehzahl ist auf einem der nachstehenden Werte konstant zuhalten: ¾ Nenndrehzahl, wenn die Nenndrehzahl nicht höher als 5 000/min ist, ½ Nenndrehzahl, wenn die Nenndrehzahl höher als 5 000/min ist. Nach Erreichen dieser konstanten Drehzahl ist der Gasdrehgriff schnell wieder in die Leerlaufstellung zu bringen. Der Geräuschpegel ist während dieses Betriebsablaufes zu messen, der ein kurzzeitiges Halten der konstanten Drehzahl sowie die Gesamtdauer des Drehzahlabfalls umfasst, wobei als Messwert die größte Anzeige des Messgerätes gilt. Bei der Prüfung am stehenden Fahrzeug zur Kontrolle der im Verkehr befindlichen Krafträder sind die Ablesewerte um 5 dB(A) gegenüber den Angaben in den Kraftfahrzeugpapieren zu verringern, um Verzerrungen zu berücksichtigen, die sich durch das Prüfgelände, die Prüfbedingungen oder die Prüfgeräte ergeben können. Wenn im Kfz-Schein eines Motorrades ein Wert von z.B. 94 dB(A) als Standgeräusch eingetragen ist, darf bei den Messungen ein Wert von 99 dB(A) nicht überschritten werden.
Für die W gilt demnach, dass mit halber Nenndrehzahl, also 3500/min, gemessen werden muss (bei der W800 sind es 3250/min).
Wenn dies durchgeführt wird, sollte man von der Messung ein Foto machen. Könnte ja sein, dass hierbei schon ein Fehler gemacht wird.
Fahrgeräuschmessung: Als Messstrecke dient eine große Fläche mit Normasphalt, die im Umkreis von 50 Metern zum Mikrofon keine schallreflektierenden Gegenstände aufweisen darf. Das Motorrad fährt im zweiten und dritten Gang mit 50 km/h an die Messstrecke heran. Der Fahrer zieht am Anfang der Strecke das Gas voll auf und beschleunigt bis zum Ende, wo er das Gas wieder abrupt schließt. In jedem Gang werden zwei Vorbeifahrten von rechts und zwei von links aufgezeichnet. Die insgesamt acht Messwerte werden gerundet und dann ein dB(A) Toleranz abgezogen. Der Mittelwert daraus ergibt schließlich den alles entscheidenden Fahrgeräuschwert.
Fahrzeugvoraussetzungen: Das Testfahrzeug für Homologations- oder Nachmessungen von Zubehörschalldämpfern darf im Serientrimm den in den Papieren eingetragenen Wert – im Fall der W650 80 dB(A) – um maximal drei dB(A) überschreiten, den gültigen gesetzlichen Grenzwert von 80 dB(A) jedoch nur um ein dB(A). Folglich darf die W maximal 81 dB(A) erreichen.
Der Standgeräuschwert, der bei der W 650 der ersten Serie mit 94 dB(A) eingetragen ist (zweite Serie mit Kat 92 dB(A) ), darf ebenfalls um drei dB (A) über dem eingetragenen Typprüfwert liegen. Bei der W650 also immerhin 97 dB(A) (zweite Serie 95 dB(A) ). Einen Grenzwert schreibt der Gesetzgeber hier nicht vor. Bei der W800 sind es allerdings nur noch 86 dB (A)! Hier ist somit bei recht leisen 89 db (A) schon Schluss.
Haben Schalldämpfer (ebenso wie andere Bauteile) für das entsprechende Fahrzeug eine ABE, die durch eine E-Nummer (EG-Typ-Genehmigungsnummer) auf dem Bauteil nachgewiesen wird, so muss nach §19 Abs. 2 StVZO in Verbindung mit Abs. 3, Ziffer 2 und Abs. 4 keine Kopie der Betriebserlaubnis des Bauteils mitgeführt werden. Eine solche Kopie der RG-Betriebserlaubnis wird dem Bauteil in der Regel auch nicht beigelegt und kann bei einer Verkehrskontrolle auch nicht verlangt werden.
E-Prüfnummer an einem Shark-Auspuftopf
Anhand der E-Nummer kann festgestellt werden, für welches Fahrzeug die EG-Betriebserlaubnis erteilt wurde. Bei fahrzeugspezifisch geprüften Bauteilen, wie z.B. einem Schalldämpfer, ist es daher nicht zulässig, einen anderen Schalldämpfer mit E-Nummer zu verbauen, der für ein anderes Fahrzeug geprüft wurde. Ein solcher, bereits für ein anderes, vergleichbares Fahrzeug geprüfter Schalldämpfer hat aber gute Aussichten, per Einzelabnahme durch den TÜV (alte Bundesländer) oder die Dekra (neue Bundesländer) eingetragen zu werden.