gestern hatte meine Tochter die erste Motorrad-Theorie-Stunde in der Fahrschule.
Im Gegensatz zur Dose handelt es sich bei Mitfahrern auf dem Motorrad um "aktive" Beifahrer, die voll fahrtüchtig sein müssen z. B. was den Blutalkoholgehalt angeht. Verantwortlich bei einer Polizeikontrolle ist der Fahrer!!!
Das hatte ich vorher noch nie gehört.
micka der nach dem letzten West-Stammmtisch einen unserer fränkischen Forums-Kameraden (dieser mit einigen halben Bier im Bauch) hinten auf der Waltraud in ein Düsseldorfer Hotel transportiert hat.
ich habe einmal einen sinnlos besoffenen mit dem motorrad nach hause gefahren, werde dies sich nie wieder tun und muß sagen das die vorschrift sinnvoll ist, auch wenn sie bis jetzt nicht kannte
Nun, da auf dem Motorrad im Gegensatz zum Auto der Beifahrer einiges zur Fahrsicherheit beiträgt ist das schon sinnvoll. Wenn der Beifahrer aufgrund von Alkoholgenuss nicht richtig oder zu langsam reagiert kann das zu einigen Problemen führen. Z.B. Vollbremsung, Anfahren, Kurvenlage, schwanken, hinten runterkipenn, im Helm am Erbrochenen ersticken , etc..
--- WWL-Befugte und Anführerin des Pott-Chapters DOW ---
IHR SEID GROSSARTIG!!!! Meine W heisst Babe!
"Wenn man nicht weiss, wohin man geht, landet man irgendwo anders", Lawrence J. Peter
den begriff des "aktiven Beifahrers" habe ich in der StVO nicht gefunden ... über diese Urteil :
In Antwort auf:Verantwortung des Fahrers für betrunkenen Beifahrer (hier: Anschnallpflicht)
Ein Pkw-Fahrer hat, auch wenn er selbst unter Alkoholeinfluß steht, dafür zu sorgen, daß sich sein betrunkener Beifahrer anschnallt. Gemäß § 23 Abs.1 StVO (Straßenverkehrsordnung) hat der Fahrer eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich dafür zu sorgen, daß die Mitinsassen die Sicherheitsgurte anlegen. Diese Pflicht des Fahrers tritt zwar im allgemeinen hinter die Pflicht des Beifahrers zum Selbstschutz zurück, da auch der Beifahrer per Gesetz (§ 21 a StVO) zum Anlegen der Gurte verpflichtet ist. Gegenüber sog. schutzwürdigen Personen i.S.d. § 3 II a StVO (Kinder, Ältere und Hilfsbedürftige) bleibt die Fürsorgepflicht des Fahrers aber weiter bestehen. Zu diesen schutzwürdigen Personen zählen auch Betrunkene. (OLG Hamm, 3 U 60/95, NZV 96, 33 ff.)
kann man aber ableiten, das der Fahrer einen Motorrades seiner Führsorgepflicht nicht nachkommt, wenn er einen Betrunkenen mitnimmt, da dieser runterfallen kann.
Hmm - ich hab' ja noch nie jemanden auf dem Motorrad mitgenommen... ich dachte immer,so'n Volltrunkener hängt da wie'n Sack Kartoffeln und macht alle fahrdynamischen Bewegungen mit wie Gepäck auch,und zappelt nicht 'rum wie'n nüchterner Angsthase...?
Und wie ist das im Beiwagen mit dem Beifahrer?
Gibt's eigentlich 'ne Vorschrift,ob der Sozius auch in Fahrtrichtung sitzen muß ?
Die Theorien gingen,die Tatsachen bleiben (Georg Quincke)