Beleuchtung
Beleuchtungseinrichtungen müssen grundsätzlich ein Prüfzeichen tragen. Ältere geprüfte Leuchten sind mit der "Prüfschlange" gekennzeichnet, neuere mit einem E-Zeichen. Sie müssen nur in Ausnahmefällen in die Papiere eingetragen werden (z.B. Lenkerendenblinker). Auch bei selbstimportierten Fahrzeugen muß ein Prüfzeichen darauf hindeuten, das die geforderte Funktion "in etwa" gegeben ist (z.B. SAE-Zeichen).
Eintragen lassen!
Blinker: Abstand hinten zueinander mindestens 240 mm, vorn mindestens 340 mm bei je mindestens 100 mm Abstand zum Scheinwerfer. Mindesthöhe 350 mm.
Lenkerendenblinker: Mindestabstand 560 mm. Wichtig: Anbaulage am Griffende, siehe Gutachten zum jeweiligen Blinker. Lenkerendenblinker können an Lenkern mit starker Kröpfung nach hinten nicht eingetragen werden, da sie von hinten (besonders mit Beifahrer) nicht mehr sichtbar wären.
Bei Erstzulassung des Fahrzeugs ab Baujahr 1985 fordert der TÜV häufig ein zusätzliches hinteres Blinkerpaar. Am besten vorab mit dem Prüfer klären.
Doppelscheinwerfer: Doppel-Fernlicht ist immer zulässig, Doppel-Abblendlicht, wenn eine gemeinsame Streuscheibe vorhanden ist, oder das gesamte Motorrad bereits eine EG-Betriebserlaubnis hat. Auch hier lohnt eventuell die Anfrage beim Prüfer.
Standlicht: .....ist am Motorrad nicht vorgeschrieben
Zusatzscheinwerfer: Als Zusatzscheinwerfer dürfen je ein Nebel- und ein Fernscheinwerfer montiert werden. Der Nebelscheinwerfer ist rechts, der Fernscheinwerfer links, etwa in Höhe des Hauptscheinwerfers, anzubringen (nicht auf den Sturzbügeln montieren).
Doppelrücklichter: ...sind dicht beieinander montiert zulässig. Es darf jedoch nur eine Bremsleuchte vorhanden sein.
Rückstrahler: Ein Rückstrahler ist immer noch Vorschrift.
Kennzeichenhalter
Das Kennzeichen muß bei belastetem Fahrzeug mit der Unterkante wenigstens 300 mm, darf mit der Oberkante jedoch höchstens 1200 mm über der Fahrbahn angeordnet sein. Eine Neigung von max. 30 Grad ist zulässig. Das Kennzeichen muß beleuchtet sein. Nicht eintragepflichtig.